Rechtssatz RS0112778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112778
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Norm
ABGB §1311 IIc
Wr BauO §65
Wr BauO §125
Rechtssatz
Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 266/99b
Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 266/99b
- 2 Ob 292/01g
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 292/01g
Vgl auch; nur: Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. (T1); Beisatz: Hier: § 40 Abs 3 Oö BauO. (T2)
- 10 Ob 292/02t
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 292/02t
Vgl auch
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es daher bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufscheint. (T3); Beisatz: Hinsichtlich des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauwerber und Bauführer kommt es nur auf die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen an. (T4)
- 8 Ob 8/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 8/17k
Vgl; Beisatz: Der Bauführer haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben. (T5)
- 7 Ob 33/21k
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 33/21k
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112778
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19991118_OGH0002_0020OB00266_99B0000_001