Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 298/00x×

Entscheidung 10 Ob 298/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob298/00x

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann C*****, 2. Ida C*****, beide *****, 3. Mag. Maria C*****, und 4. Helga C*****, alle vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Peter Christian V*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 595.163,48 sA (Revisionsinteresse S 143.003,48 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2000, GZ 4 R 139/99i-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit, geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder dass die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 10 Ob 255/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Geht - wie hier - aus der Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes (zur Frage der Dauer der vereinbarten Garantie) sowie aus den Entscheidungsgründen des im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteiles (zur Frage der Höhe des Zahlungsrückstandes des Beklagten sowie zur weiteren Behauptung des Beklagten, die Kläger wären von Beginn an nicht bereit gewesen, Parkplätze mit der Werkstätte mitzuvermieten) hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Auch eine Aktenwidrigkeit in der Begründung des Berufungsgerichtes vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Seine Ausführungen, dass die vom Erstgericht angestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Überlegungen zur Beweiswürdigung unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371; RS0043131).

Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E60046 10A02980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00298.00X.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20001205_OGH0002_0100OB00298_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040180 Rechtssatz 18.11.1953Zivilrecht
Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein U …
RS0043131 Rechtssatz 06.06.1956Zivilrecht
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043162 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.
RS0043268 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doc …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).