Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Bestandverhältnis dem § 1 Abs 1 MRG unterliegt und keiner der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 - 5 MRG eingreift, nicht in Frage gestellt.In der Revision wird die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Bestandverhältnis dem Paragraph eins, Absatz eins, MRG unterliegt und keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, - 5 MRG eingreift, nicht in Frage gestellt.
Grundsätzlich kann sich der Vermieter bei wesentlichen Veränderungen des Bestandobjekts die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Ende des Bestandverhältnisses vorbehalten (§ 1109 ABGB, § 9 Abs 3 MRG; Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht 3. ErgLfg [2003] § 9 MRG Rz 54). Ausgeschlossen ist ein solcher Vorbehalt nur in den in § 9 Abs 2 MRG angeführten Fällen, soweit nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten einzelnen Maßnahme etwas anderes vereinbart wurde (s Würth in Rummel3 § 9 MRG Rz 7). Im Sinne des § 9 Abs 3 MRG besteht eine Pflicht des Bestandnehmers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nur dann, wenn sich der Bestandgeber diese wirksam vorbehalten hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber derogiert § 9 Abs 3 MRG - für den Anwendungsbereich des MRG - insoweit dem § 1109 ABGB (Pletzer in Schwimann2 § 9 MRG Rz 90; offen lassend noch 5 Ob 33/93 = Miet 45.239/18), der eine Wiederherstellungsverpflichtung des Bestandnehmers vorsieht, die aber vertraglich abbedungen werden kann (vgl 2 Ob 599/82 = Miet 35.202, 6 Ob 297/99s = Miet 51.146 [Pachtobjekt] und OLG Linz 12 Ra 125/88 = Arb 10.770 [Personalwohnung - treuwidrige Gelendmachung eines Wiederherstellungsanspruchs]).Grundsätzlich kann sich der Vermieter bei wesentlichen Veränderungen des Bestandobjekts die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Ende des Bestandverhältnisses vorbehalten (Paragraph 1109, ABGB, Paragraph 9, Absatz 3, MRG; Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht 3. ErgLfg [2003] Paragraph 9, MRG Rz 54). Ausgeschlossen ist ein solcher Vorbehalt nur in den in Paragraph 9, Absatz 2, MRG angeführten Fällen, soweit nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten einzelnen Maßnahme etwas anderes vereinbart wurde (s Würth in Rummel3 Paragraph 9, MRG Rz 7). Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, MRG besteht eine Pflicht des Bestandnehmers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nur dann, wenn sich der Bestandgeber diese wirksam vorbehalten hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber derogiert Paragraph 9, Absatz 3, MRG - für den Anwendungsbereich des MRG - insoweit dem Paragraph 1109, ABGB (Pletzer in Schwimann2 Paragraph 9, MRG Rz 90; offen lassend noch 5 Ob 33/93 = Miet 45.239/18), der eine Wiederherstellungsverpflichtung des Bestandnehmers vorsieht, die aber vertraglich abbedungen werden kann vergleiche 2, Ob 599/82 = Miet 35.202, 6 Ob 297/99s = Miet 51.146 [Pachtobjekt] und OLG Linz 12 Ra 125/88 = Arb 10.770 [Personalwohnung - treuwidrige Gelendmachung eines Wiederherstellungsanspruchs]).
§ 9 Abs 3 MRG zeigt, dass eine Zustimmung des Bestandgebers zu Veränderungen eine Verpflichtung zur Wiederherstellung nicht ausschließt, aber nur sofern sich der Bestandgeber diese Verpflichtung des Bestandnehmers ausdrücklich oder schlüssig vorbehält. Aus der Zustimmung des Bestandgebers zur Veränderung kann daher für sich allein nicht abgeleitet werden, dass damit auch jedenfalls einem Belassen des Bestandgegenstandes im veränderten Zustand nach Beendigung des Bestandverhältnisses zugestimmt wird (vgl LGZ Graz 3 R 434/98k, Miet 51.147, zu § 1109 ABGB), zumal der Bestandgeber eben seine Zustimmung zur Veränderung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands abhängig machen kann. Tut er dies nicht, kann er im Anwendungsbereich des MRG allerdings nicht später - bei Beendigung des Bestandverhältnisses - die Wiederherstellung verlangen.Paragraph 9, Absatz 3, MRG zeigt, dass eine Zustimmung des Bestandgebers zu Veränderungen eine Verpflichtung zur Wiederherstellung nicht ausschließt, aber nur sofern sich der Bestandgeber diese Verpflichtung des Bestandnehmers ausdrücklich oder schlüssig vorbehält. Aus der Zustimmung des Bestandgebers zur Veränderung kann daher für sich allein nicht abgeleitet werden, dass damit auch jedenfalls einem Belassen des Bestandgegenstandes im veränderten Zustand nach Beendigung des Bestandverhältnisses zugestimmt wird vergleiche LGZ Graz 3 R 434/98k, Miet 51.147, zu Paragraph 1109, ABGB), zumal der Bestandgeber eben seine Zustimmung zur Veränderung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands abhängig machen kann. Tut er dies nicht, kann er im Anwendungsbereich des MRG allerdings nicht später - bei Beendigung des Bestandverhältnisses - die Wiederherstellung verlangen.
Entgegen der Ansicht der klagenden Parteien ist die aus § 9 Abs 3 MRG hervorgehende Wertung, dass sich der Bestandgeber die Wiederherstellung des früheren Zustandes wirksam vorbehalten muss, auf den Fall zu übertragen, dass sich die Parteien des Bestandvertrags bereits im Bestandvertrag darauf geeinigt haben, dass dem Bestandnehmer eine Berechtigung zu wesentlichen Veränderungen eingeräumt ist, die dann während des aufrechten Bestandverhältnisses durchgeführt werden. Gerade in einer solchen Konstellation ist erst recht zu erwarten, dass eine Wiederherstellungsverpflichtung im Vertrag selbst oder einer gleichzeitig abzuschließenden Nebenvereinbarung (und nicht durch einseitige Erklärung innerhalb der zweimonatigen Frist des § 9 Abs 1 Satz 2 MRG) vorbehalten wird, wie es im Übrigen in der Vertragspraxis auch durchaus üblich ist. Die Übertragung der Wertung gilt gleichermaßen für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Dass die unwiderlegliche Vermutung des § 9 Abs 2 Z 1 MRG nicht auf Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden ist (5 Ob 1081/91 = Miet 43.166 = RIS-Justiz RS0069564), ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang.Entgegen der Ansicht der klagenden Parteien ist die aus Paragraph 9, Absatz 3, MRG hervorgehende Wertung, dass sich der Bestandgeber die Wiederherstellung des früheren Zustandes wirksam vorbehalten muss, auf den Fall zu übertragen, dass sich die Parteien des Bestandvertrags bereits im Bestandvertrag darauf geeinigt haben, dass dem Bestandnehmer eine Berechtigung zu wesentlichen Veränderungen eingeräumt ist, die dann während des aufrechten Bestandverhältnisses durchgeführt werden. Gerade in einer solchen Konstellation ist erst recht zu erwarten, dass eine Wiederherstellungsverpflichtung im Vertrag selbst oder einer gleichzeitig abzuschließenden Nebenvereinbarung (und nicht durch einseitige Erklärung innerhalb der zweimonatigen Frist des Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 MRG) vorbehalten wird, wie es im Übrigen in der Vertragspraxis auch durchaus üblich ist. Die Übertragung der Wertung gilt gleichermaßen für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Dass die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht auf Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden ist (5 Ob 1081/91 = Miet 43.166 = RIS-Justiz RS0069564), ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang.
Hinweise auf einen solchen Wiederherstellungs-Vorbehalt des Bestandgebers können den festgestellten Vereinbarungen zwischen den Parteien allerdings nicht entnommen werden. Auch die in der Revision geäußerte Ansicht, es sei im vorliegenden Fall Parteiwille gewesen, § 1109 ABGB und damit die Verpflichtung der Bestandnehmerin zur Rückführung des Bestandobjektes in den vorigen Zustand bei Beendigung des Bestandverhältnisses zur Anwendung kommen zu lassen, findet in den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Deckung.Hinweise auf einen solchen Wiederherstellungs-Vorbehalt des Bestandgebers können den festgestellten Vereinbarungen zwischen den Parteien allerdings nicht entnommen werden. Auch die in der Revision geäußerte Ansicht, es sei im vorliegenden Fall Parteiwille gewesen, Paragraph 1109, ABGB und damit die Verpflichtung der Bestandnehmerin zur Rückführung des Bestandobjektes in den vorigen Zustand bei Beendigung des Bestandverhältnisses zur Anwendung kommen zu lassen, findet in den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Deckung.
Die Revision der klagenden Parteien erweist sich daher nicht als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.