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Entscheidung 10 Ob 3/17i×

Entscheidung 10 Ob 3/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0062234 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, w …
RS0062658 Rechtssatz 06.04.1960Zivilrecht
Stillschweigende Auftragserteilung ist anzunehmen, wenn der Interessent die vom Gewerbsmäßigen Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht.
RS0062684 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handel …
RS0062685 Rechtssatz 14.11.1973Zivilrecht
Für den Provisionsanspruch nach § 29 HVG ist ein Vermittlungsauftrag erforderlich, der allerdings auch konkludent dadurch erteilt werden kann, dass der Interessent die Vermittlung duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den v …
RS0062800 Rechtssatz 16.09.1976Zivilrecht
Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt schon die Mitveranlassung des Geschäftsabschlusses.
RS0063026 Rechtssatz 12.02.1958Zivilrecht
Auch eine noch so verdienstliche Tätigkeit, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führt, begründet gegen die Vertragschließenden keinen Provisionsanspruch im Sinne der §§ 6 und 29 HVG, wenn diese Tätigkeit nicht auf Grund eines von den Kontrahenten ausdrück …