Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (WBl 1990, 149; RIS-Justiz RS0014005). Ist die falsa demonstratio beiderseitig und ergibt sich natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0017839). Vertragsinhalt war somit hier die Miete des Bestandobjekts als Hobbyraum bzw als Lagerraum und nicht die Nutzung zu Wohnzwecken (vgl auch 1 Ob 167/97h).Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (WBl 1990, 149; RIS-Justiz RS0014005). Ist die falsa demonstratio beiderseitig und ergibt sich natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0017839). Vertragsinhalt war somit hier die Miete des Bestandobjekts als Hobbyraum bzw als Lagerraum und nicht die Nutzung zu Wohnzwecken vergleiche auch 1 Ob 167/97h).
Es ist nicht strittig, dass das hier zu beurteilende Mietverhältnis dem MRG unterliegt. Nach § 2 Abs 1 MRG sind die Rechtsnachfolger im Eigentum ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter an den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder sie kennen musste.Es ist nicht strittig, dass das hier zu beurteilende Mietverhältnis dem MRG unterliegt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG sind die Rechtsnachfolger im Eigentum ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter an den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger im Eigentum an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder sie kennen musste.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Erwerber an sogenannte "Hauptabreden" jedenfalls gebunden ist. Er wird nur bei "Nebenabreden" durch das Erfordernis des Kennens oder Kennenmüssens geschützt, wenn diese ungewöhnlichen Inhalts sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Vereinbarung über die Art der Nutzung des Bestandobjektes um eine "Hauptabrede", weil sie den Kern des Bestandvertrages betrifft. An eine solche Vereinbarung ist daher der Erwerber des Bestandobjektes gemäß § 2 Abs 1 Satz 4 MRG unabhängig davon, ob er sie kannte oder kennen musste, gebunden (vgl 5 Ob 117/98m; 1 Ob 167/97h; 5 Ob 128/97b; MietSlg 46/36 mwN ua).Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Erwerber an sogenannte "Hauptabreden" jedenfalls gebunden ist. Er wird nur bei "Nebenabreden" durch das Erfordernis des Kennens oder Kennenmüssens geschützt, wenn diese ungewöhnlichen Inhalts sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Vereinbarung über die Art der Nutzung des Bestandobjektes um eine "Hauptabrede", weil sie den Kern des Bestandvertrages betrifft. An eine solche Vereinbarung ist daher der Erwerber des Bestandobjektes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 4 MRG unabhängig davon, ob er sie kannte oder kennen musste, gebunden vergleiche 5 Ob 117/98m; 1 Ob 167/97h; 5 Ob 128/97b; MietSlg 46/36 mwN ua).
Der Kläger kann daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die - vereinbarungsgemäße - Benützung des Bestandobjektes als Hobby- und Lagerraum nicht mit Erfolg als Kündigungsgrund im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG geltend machen. Da schon aus diesem Grunde sein Klagebegehren nicht berechtigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der vom Beklagten auch bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers.Der Kläger kann daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die - vereinbarungsgemäße - Benützung des Bestandobjektes als Hobby- und Lagerraum nicht mit Erfolg als Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geltend machen. Da schon aus diesem Grunde sein Klagebegehren nicht berechtigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der vom Beklagten auch bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers.