Rechtssatz RS0108138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108138
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (hier: Widmung zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein. An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen musste.Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (hier: Widmung zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein. An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß Paragraph 1120, ABGB, Paragraph 2, Absatz eins, Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen musste.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 128/97b
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 128/97b
- 10 Ob 310/00m
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 310/00m
Auch
- 5 Ob 202/09f
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T1)
Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T2)
- 7 Ob 208/14k
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
Auch; nur: Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. (T3)
- 3 Ob 245/16z
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 245/16z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108138
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00128_97B0000_001