Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108138×

Rechtssatz RS0108138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108138

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Rechtssatz

Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (hier: Widmung zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein. An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß Paragraph 1120, ABGB, Paragraph 2, Absatz eins, Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen musste.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 128/97b
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 128/97b
  • 10 Ob 310/00m
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 310/00m
    Auch
  • 5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T1)
    Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T2)
  • 7 Ob 208/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
    Auch; nur: Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen. (T3)
  • 3 Ob 245/16z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 245/16z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00128_97B0000_001