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Entscheidung 10 Ob 315/99t×

Entscheidung 10 Ob 315/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob315/99t

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Elisabeth K*****, geboren am 31. März 1991, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Referat für Jugendwohlfahrt, 6330 Kufstein, Boznerplatz 1-2, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alfons F*****, Landwirt, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juli 1999, GZ 51 R 104/99i-90, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter Elisabeth von zuletzt S 3.500 monatlich herabzusetzen, wurde vom Erstgericht abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen vom Vater verfasste "Einspruch" ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten (ON 96).

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erstattet werden.

Auf Grund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, weil bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist.

Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Erfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO - dazu gehören auch das Fehlen einer Erklärung, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch das Fehlen des Rechtsmittelantrages -, so ist auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 10 Ob 189/98m ua) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Zur Nachholung fehlender Erklärungen wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E56298 10A03159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00315.99T.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_0100OB00315_99T0000_000