Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erstattet werden.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erstattet werden.
Auf Grund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, weil bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist.Auf Grund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, weil bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Erfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO - dazu gehören auch das Fehlen einer Erklärung, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch das Fehlen des Rechtsmittelantrages -, so ist auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 10 Ob 189/98m ua) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Zur Nachholung fehlender Erklärungen wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Erfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO - dazu gehören auch das Fehlen einer Erklärung, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch das Fehlen des Rechtsmittelantrages -, so ist auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 10 Ob 189/98m ua) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Zur Nachholung fehlender Erklärungen wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RIS-Justiz RS0109505).Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0109505).