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Entscheidung 10 Ob 33/14x×

Entscheidung 10 Ob 33/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017572 Rechtssatz 23.01.1979Zivilrecht
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
RS0032209 Rechtssatz 20.05.1981Zivilrecht
Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürg …
RS0032296 Rechtssatz 05.01.1933Zivilrecht
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt in dreißig Jahren; sie erlischt aber, wenn die Hauptschuld infolge Ablaufs einer kürzeren Verjährungsfrist erloschen ist.
RS0034423 Rechtssatz 21.03.1967Zivilrecht
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung ko …
RS0129682 Rechtssatz 15.07.2014Zivilrecht
Die in § 23b Abs 2 WAG 1996 vorgesehene Deckungspflicht der Entschädigungseinrichtung ist als sondergesetzlicher Fall der Ausfallsbürgschaft anzusehen. Die Haftung besteht im Wesentlichen nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Wertpapierdienst …
RS0129683 Rechtssatz 15.07.2014Zivilrecht
Der Anspruch, der dem Anleger nach den §§ 23b ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt da …