Rechtssatz RS0129683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129683
Entscheidungsdatum
15.07.2014
Norm
ABGB §1489 I
ABGB §1489 III
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b
Rechtssatz
Der Anspruch, der dem Anleger nach den §§ 23b ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig JahreDer Anspruch, der dem Anleger nach den Paragraphen 23 b, ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129683
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00033_14X0000_002