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Entscheidung 10 Ob 34/08k×

Entscheidung 10 Ob 34/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob34/08k

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gernot W*****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH, *****, 2. Werner W*****, wegen Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR) in eventu Leistung (Streitwert: 50.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 2008, GZ 6 Rs 227/07f-5, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. November 2007, GZ 5 Cgs 221/07g-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Klage sofort - noch vor ihrer Zustellung an die Beklagten - wegen Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der jedoch verspätet ist:

Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch vier Wochen (Paragraphen 521, Absatz eins, 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016; 10 ObS 148/06x; 3 Ob 207/07y mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger (dem Klagevertreter) am 15. Februar 2008 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 11. März 2008, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erhoben.

Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E87098 10Ob34.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00034.08K.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20080401_OGH0002_0100OB00034_08K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung