Begründung:
Die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen drei Minderjährigen sind außereheliche Kinder der Lucia S***** und des Karl G*****. Der Genannte ist aufgrund schriftlicher Unterhaltsvergleiche vor dem Amt für Jugend und Familie der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 1.500,-- für die beiden Buben und S 1.200,-- für das Mädchen verpflichtet. Vom 21.4.1997 bis voraussichtlich 31.1.1998 hat er eine Strafhaft zu verbüßen, aufgrund derer er mit Eingabe vom 5.6.1997, beim Erstgericht eingelangt am 13.6.1997, um Befreiung seiner Unterhaltszahlungen für die drei Kinder für die Dauer dieser Haftverbüßung ersuchte. Das Jugendamt trat diesem Antrag bei, beantragte jedoch seinerseits, die bereits früher mit Beschlüssen vom 14.2.1995 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bewilligten (Titel-)Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 30.4.1997 (Monat des Haftantrittes) einzustellen und ab 1.5.1997 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Abs 3 (richtig: § 4 Z 3) UVG in der Höhe der Richtsätze nach § 6 Abs 2 UVG zu bewilligen (ON 49).Die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen drei Minderjährigen sind außereheliche Kinder der Lucia S***** und des Karl G*****. Der Genannte ist aufgrund schriftlicher Unterhaltsvergleiche vor dem Amt für Jugend und Familie der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 1.500,-- für die beiden Buben und S 1.200,-- für das Mädchen verpflichtet. Vom 21.4.1997 bis voraussichtlich 31.1.1998 hat er eine Strafhaft zu verbüßen, aufgrund derer er mit Eingabe vom 5.6.1997, beim Erstgericht eingelangt am 13.6.1997, um Befreiung seiner Unterhaltszahlungen für die drei Kinder für die Dauer dieser Haftverbüßung ersuchte. Das Jugendamt trat diesem Antrag bei, beantragte jedoch seinerseits, die bereits früher mit Beschlüssen vom 14.2.1995 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG bewilligten (Titel-)Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 30.4.1997 (Monat des Haftantrittes) einzustellen und ab 1.5.1997 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Absatz 3, (richtig: Paragraph 4, Ziffer 3,) UVG in der Höhe der Richtsätze nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG zu bewilligen (ON 49).
Das Erstgericht enthob zunächst mit Beschluß vom 27.6.1997 den Unterhaltsschuldner für die Zeit der Haft vom 21.4.1997 bis voraussichtlich 31.1.1998 von seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung; dieser Beschluß ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Mit weiterem Beschluß vom selben Tag wurden die gewährten Unterhaltsvorschüsse laut Beschlüssen vom 14.2.1995 mit Ablauf des Monates April 1997 eingestellt und gleichzeitig den Kindern der Richtsatzvorschuß im Sinne der gestellten Anträge ihres Unterhaltssachwalters gewährt, allerdings abweichend erst beginnend mit 1.6.1997.
Über Rekurs der Kinder änderte das Rekursgericht die Entscheidungen dahin ab, daß die Richtsatzvorschüsse antragsgemäß bereits ab 1.5.1997 gewährt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig erklärt.Über Rekurs der Kinder änderte das Rekursgericht die Entscheidungen dahin ab, daß die Richtsatzvorschüsse antragsgemäß bereits ab 1.5.1997 gewährt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für nicht zulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen. Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers seien kraft Anordnung des § 8 erster Satz UVG Vorschüsse immer erst ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, hier also erst ab Juni 1997, zu gewähren.Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen. Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers seien kraft Anordnung des Paragraph 8, erster Satz UVG Vorschüsse immer erst ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, hier also erst ab Juni 1997, zu gewähren.