Begründung:
Die Klagsforderung wird von der klagenden Partei darauf gestützt, dass sie der Beklagten mit Anwartschaftsvertrag vom 20. 7. 1999 eine Eigentumswohnung in Kufstein um einen Kaufpreis von S 3,350.000,-- verkauft habe; in der Folge habe die Beklagte aus privaten Gründen den Vertrag nicht zugehalten, wodurch der klagenden Partei ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe den Anwartschaftsvertrag blanko unterfertigt und der klagenden Partei zur weiteren Ausfüllung übergeben.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei S 631.698,02 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 31.797,40 s.A. ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von S 570.330,02 verpflichtete, während das Mehrbegehren von (insgesamt) S 93.165,40 s.A. rechtskräftig abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es am 20. 7. 1999 zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und der Beklagten zu einer definitiven, bedingungs- und vorbehaltlosen Einigung über den Kauf der Wohnung um S 3,350.000,-- durch die Beklagte kam. Die Beklagte unterfertigte den Anwartschaftsvertrag, der nur unter der Rubrik "Käuferin" von ihr ausgefüllt wurde, im übrigen aber weder den Vertragsgegenstand noch den Kaufpreis noch die Zahlungsbedingungen enthielt. Sie fügte ihrer Unterschrift "(mit Vorbehalt)" bei, wobei sich dieser Zusatz nicht auf den Abschluss des Vertrages als solchen, sondern auf die ursprünglich besprochene Fälligkeit des Kaufpreises mit 1. 8. 1999 bezog. Die Beklagte wies nämlich darauf hin, dass sie erst am 15. 8. 1999 bezahlen könne, womit der Geschäftsführer der klagenden Partei einverstanden war.
Zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der klagenden Partei war vereinbart, dass dieser den Anwartschaftsvertrag gemäß den am 20. 7. 1999 getroffenen Vereinbarungen fertig ausfüllt. Dem entsprechend fügte der Geschäftsführer der klagenden Partei in das Formular als Vertragsgegenstand die bestimmte Bezeichnung der Wohnung, den Kaufpreis und unter der Rubrik "Zahlungsbedingungen" die Fälligkeit des Kaufpreises mit 15. 8. 1999 ein.
Der Punkt 7) des Anwartschaftsvertrages lautet unter der Überschrift "Schriftlichkeit": "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder der essentiellen Bestandteile müssen, um verbindlich zu sein, schriftlich erfolgen."
Dem Einwand der Beklagten, aus dem Schriftlichkeitserfordernis folge, dass die vom Geschäftsführer der klagenden Partei handschriftlich eingefügten Zusätze nicht von der Unterschrift der Beklagten gedeckt seien, entgegnete das Berufungsgericht, dass die handschriftlichen Zusätze keine abweichenden Vereinbarungen bzw Vertragsbestandteile zum Inhalt hätten; vielmehr sei nur dasjenige schriftlich festgehalten worden, was die Streitparteien zuvor bereits mündlich vereinbart hätten.