Rechtssatz RS0019820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019820
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei der sogenannten verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, kommt es darauf an, ob die Übermittlung einer derartigen Erklärung an den Dritten durch einen Boten üblich ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 649/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 649/81
Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236
- 1 Ob 837/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 837/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81
- 1 Ob 656/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 656/85
nur: Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt. (T1)
Veröff: JBl 1986,112
- 1 Ob 508/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 508/87
Beisatz: Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen. (T2)
Veröff: RdW 1987,369
- 8 Ob 523/94
Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 523/94
Auch; Veröff: SZ 67/106
- 4 Ob 2298/96m
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
nur: Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. (T3) Beisatz: Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. (T4)
- 10 Ob 36/02w
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 Ob 36/02w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 Ob 108/06g
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 108/06g
nur T3; Veröff: SZ 2007/149
- 1 Ob 43/15b
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T5)
- 9 ObA 103/21v
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v
Vgl; Beis nur wie T2; Beis wie T4
- 10 ObS 11/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 11/24a
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019820
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_004