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Entscheidung 10 ObS 11/24a×

Entscheidung 10 ObS 11/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014852 Rechtssatz 14.07.1988Zivilrecht
Wird das Blankett vom Blankettnehmer abredewidrig ausgefüllt, so ist der Unterzeichnende - jedenfalls bei verdeckter Ausfüllung - berechtigt, den Vertrag wegen List und Irrtums anzufechten bzw Vertragsanpassung zu begehren.
RS0019817 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Falsche Ausfüllung einer blanko unterfertigten Urkunde durch eine Person, die einem redlichen Dritten gegenüber als Vertreter des Unterfertigten anzusehen ist, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden.
RS0019820 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offen …
RS0071324 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Für den österreichischen Rechtsbereich haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern immer nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung.
RS0071328 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch kommt keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu.
RS0075866 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaft …
RS0109951 Rechtssatz 30.04.1998Zivilrecht
Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Weg …
RS0117421 Rechtssatz 04.03.2003Zivilrecht
§ 358 Abs 3 ASVG ("Verfahren") findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, sondern soll bloß eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken.
RS0132770 Rechtssatz 20.12.2016Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof ist im Fall eines gescheiterten Parteiantrags auf Normenkontrolle nicht an die Auslegung der angefochtenen Norm durch den VfGH gebunden.