Rechtssatz RS0014852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014852
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Wird das Blankett vom Blankettnehmer abredewidrig ausgefüllt, so ist der Unterzeichnende - jedenfalls bei verdeckter Ausfüllung - berechtigt, den Vertrag wegen List und Irrtums anzufechten bzw Vertragsanpassung zu begehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 617/88
Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm )
- 1 Ob 43/15b
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
Vgl; Beisatz: Muss sich der Aussteller die Erklärung zurechnen lassen, kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese wegen Erklärungsirrtums anfechten. (T1)
Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T2)
- 10 ObS 11/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 11/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014852
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_001