Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist berechtigt.
Der Beklagte wirft in seinem Rechtsmittel zwei für den Streitausgang maßgebliche Fragen auf: Einmal, ob sich der Bürge durch Unterzeichnung eines Blanketts wirksam verpflichten könne, und zum anderen, ob der Beklagte den Bürgschaftsvertrag bei Annahme der Formgültigkeit wegen List bzw. Irrtums anfechten könne.
Hiezu ist zu erwägen:
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist - soweit nicht handelsrechtliche Sonderregelungen (§§ 350 f HGB) zur Anwendung gelangen - erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird (§ 1346 Abs 2 ABGB). Die Schriftform, die mit § 97 III.TN zum Zwecke der Vermeidung der schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen - nach dem Vorbild des § 766 BGB - eingeführt wurde (HHB 148; Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 205), gilt jedoch nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen (JBl. 1985, 681 ua). Das Formgebot hat aber nicht zur Folge, daß nur der dem Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung zu entnehmende Inhalt zwischen den Parteien gilt, es genügt vielmehr, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (EvBl. 1980/99 ua). Obgleich dem Schriftformgebot schon mit der eigenhändigen Unterfertigung eines auch von anderer Hand bzw. mit Maschine geschriebenen oder gedruckten Textes Genüge getan wird (Rummel in Rummel, ABGB, § 886 Rz 1), kann es doch fraglich sein, ob auch die Unterzeichnung eines Blanketts - also eines leeren oder doch mit einem unvollständigen Text versehenen Papieres, das nach dem Willen des Unterzeichnenden von einem Dritten zu einer Willenserklärung vervollständigt werden soll (Rummel aaO § 871 Rz 8; Larenz, Lehrbuch, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts6, § 33 III), - diesem Formgebot vor allem dann noch genügt, wenn es den Unterzeichnenden nach der Absicht des Gesetzgebers - wie im Falle der Bürgschaft - vor unüberlegten Verpflichtungserklärungen bewahren soll. Während der Bundesgerichtshof (NJW 1984, 798 mwN) und das deutsche Schrifttum (Pecher in MünchKomm.2 § 766 BGB Rz 13;Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist - soweit nicht handelsrechtliche Sonderregelungen (Paragraphen 350, f HGB) zur Anwendung gelangen - erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB). Die Schriftform, die mit Paragraph 97, römisch drei.TN zum Zwecke der Vermeidung der schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen - nach dem Vorbild des Paragraph 766, BGB - eingeführt wurde (HHB 148; Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs 205), gilt jedoch nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen (JBl. 1985, 681 ua). Das Formgebot hat aber nicht zur Folge, daß nur der dem Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung zu entnehmende Inhalt zwischen den Parteien gilt, es genügt vielmehr, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (EvBl. 1980/99 ua). Obgleich dem Schriftformgebot schon mit der eigenhändigen Unterfertigung eines auch von anderer Hand bzw. mit Maschine geschriebenen oder gedruckten Textes Genüge getan wird (Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 886, Rz 1), kann es doch fraglich sein, ob auch die Unterzeichnung eines Blanketts - also eines leeren oder doch mit einem unvollständigen Text versehenen Papieres, das nach dem Willen des Unterzeichnenden von einem Dritten zu einer Willenserklärung vervollständigt werden soll (Rummel aaO Paragraph 871, Rz 8; Larenz, Lehrbuch, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts6, Paragraph 33, römisch drei), - diesem Formgebot vor allem dann noch genügt, wenn es den Unterzeichnenden nach der Absicht des Gesetzgebers - wie im Falle der Bürgschaft - vor unüberlegten Verpflichtungserklärungen bewahren soll. Während der Bundesgerichtshof (NJW 1984, 798 mwN) und das deutsche Schrifttum (Pecher in MünchKomm.2 Paragraph 766, BGB Rz 13;
Soergel-Mühl, BGB11 § 766 Rz 5; Staudinger-Brändl, BGB10/11 § 766 Rz 8; Pallandt-Thomas, BGB47 § 766 Anm. 1) die Formwirksamkeit der Blankobürgschaft einhellig bejahen, weil nur die Unterschrift des Ausstellers eigenhändig sein müsse und daher die von ihm unterzeichnete unvollständige Bürgschaftserklärung in Übereinstimmung mit seinem Willen von einem hiezu ermächtigten Dritten durch Einfügen der für die Verpflichtungserklärung erforderlichen Angaben ergänzt und wirksam gemacht werden könne, kann eine solche Einmütigkeit für den österreichischen Rechtsbereich nicht festgestellt werden. Die Rechtsprechung vertritt zwar stets die Auffassung, daß die Unterfertigung eines Blankowechsels als Annehmer, um für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, in eine Bürgschaftsverpflichtung nach bürgerlichem Recht nicht umgedeutet werden könne (HS 11.827; EvBl. 1978/102; ZBl. 1929/318; SZ 14/58; SZ 8/325; 5 Ob 253/71), hat aber - soweit überblickbar - bisher nur einmal ausgesprochen, daß die Unterfertigung eines Blankoschuldscheines zur wirksamen Begründung der Bürgschaft nicht ausreiche (RZ 1935, 31 = RSpr 1935/6). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in jüngeren Entscheidungen (1 Ob 709/83; ähnlich JBl. 1985/681) dargelegt, daß nicht der Inhalt der vereinbarungswidrig ausgefüllten Bürgschaftsurkunde maßgebend sei, sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung, die die Beteiligten bzw. deren Bevollmächtigte bei der Fertigung einer Blankobürgschaftserklärung trafen, hat also dort deren Wirksamkeit vorausgesetzt. Auch die Lehre bietet kein einheitliches Bild: Rummel (aaO § 886 Rz 1) und Mader (in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 5) verneinen die Formgültigkeit der Bürgschaftserklärung bei Unterzeichnung eines Blanketts allein unter Hinweis auf den Formzweck (Rummel) oder bloß durch Zitierung der schon erwähnten älteren Entscheidung (Mader), wogegen Wahle (in seiner Glosse zu RSpr 1935/6) und Gschnitzer (auch in der von Faistenberger/Barta/Eccher besorgten zweiten Auflage des Allgemeinen Teiles des Schuldrechts 269) die Formwirksamkeit von Blankobürgschaften bejahen. Wahle vertritt die Auffassung, § 1346 Abs 2 ABGB fordere bloß die Schriftform, verweise somit auf die allgemeinen Grundsätze über deren Erfordernisse im § 886 ABGB. Die in der besprochenen Entscheidung vertretene Auffassung wäre nur dann haltbar, wenn die Blankettunterschrift in allen Fällen, in welchen Schriftlichkeit gefordert werde, für nicht genügend erachtet werde. Auch aus dem Zweck des § 1346 Abs 2 ABGB lasse sich eine Sondervorschrift für die Bürgschaft nicht rechtfertigen, weil das Verlangen der Schriftform in allen Fällen dem Zweck diene, unüberlegte Verpflichtungen zu verhindern und eine sichere Beweisgrundlage zu schaffen. Da selbst Wechselverpflichtungen in Form eines Blanketts eingegangen werden könnten, sei eine Auslegung auszuschließen, die auf dem Gebiet des weniger formellen allgemeinen Zivilrechtes der Blankounterschrift Rechtswirksamkeit verwehre.Soergel-Mühl, BGB11 Paragraph 766, Rz 5; Staudinger-Brändl, BGB10/11 Paragraph 766, Rz 8; Pallandt-Thomas, BGB47 Paragraph 766, Anmerkung 1) die Formwirksamkeit der Blankobürgschaft einhellig bejahen, weil nur die Unterschrift des Ausstellers eigenhändig sein müsse und daher die von ihm unterzeichnete unvollständige Bürgschaftserklärung in Übereinstimmung mit seinem Willen von einem hiezu ermächtigten Dritten durch Einfügen der für die Verpflichtungserklärung erforderlichen Angaben ergänzt und wirksam gemacht werden könne, kann eine solche Einmütigkeit für den österreichischen Rechtsbereich nicht festgestellt werden. Die Rechtsprechung vertritt zwar stets die Auffassung, daß die Unterfertigung eines Blankowechsels als Annehmer, um für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, in eine Bürgschaftsverpflichtung nach bürgerlichem Recht nicht umgedeutet werden könne (HS 11.827; EvBl. 1978/102; ZBl. 1929/318; SZ 14/58; SZ 8/325; 5 Ob 253/71), hat aber - soweit überblickbar - bisher nur einmal ausgesprochen, daß die Unterfertigung eines Blankoschuldscheines zur wirksamen Begründung der Bürgschaft nicht ausreiche (RZ 1935, 31 = RSpr 1935/6). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in jüngeren Entscheidungen (1 Ob 709/83; ähnlich JBl. 1985/681) dargelegt, daß nicht der Inhalt der vereinbarungswidrig ausgefüllten Bürgschaftsurkunde maßgebend sei, sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung, die die Beteiligten bzw. deren Bevollmächtigte bei der Fertigung einer Blankobürgschaftserklärung trafen, hat also dort deren Wirksamkeit vorausgesetzt. Auch die Lehre bietet kein einheitliches Bild: Rummel (aaO Paragraph 886, Rz 1) und Mader (in Schwimann, ABGB Paragraph 1346, Rz 5) verneinen die Formgültigkeit der Bürgschaftserklärung bei Unterzeichnung eines Blanketts allein unter Hinweis auf den Formzweck (Rummel) oder bloß durch Zitierung der schon erwähnten älteren Entscheidung (Mader), wogegen Wahle (in seiner Glosse zu RSpr 1935/6) und Gschnitzer (auch in der von Faistenberger/Barta/Eccher besorgten zweiten Auflage des Allgemeinen Teiles des Schuldrechts 269) die Formwirksamkeit von Blankobürgschaften bejahen. Wahle vertritt die Auffassung, Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB fordere bloß die Schriftform, verweise somit auf die allgemeinen Grundsätze über deren Erfordernisse im Paragraph 886, ABGB. Die in der besprochenen Entscheidung vertretene Auffassung wäre nur dann haltbar, wenn die Blankettunterschrift in allen Fällen, in welchen Schriftlichkeit gefordert werde, für nicht genügend erachtet werde. Auch aus dem Zweck des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB lasse sich eine Sondervorschrift für die Bürgschaft nicht rechtfertigen, weil das Verlangen der Schriftform in allen Fällen dem Zweck diene, unüberlegte Verpflichtungen zu verhindern und eine sichere Beweisgrundlage zu schaffen. Da selbst Wechselverpflichtungen in Form eines Blanketts eingegangen werden könnten, sei eine Auslegung auszuschließen, die auf dem Gebiet des weniger formellen allgemeinen Zivilrechtes der Blankounterschrift Rechtswirksamkeit verwehre.
Ob die Blankettunterschrift dem Formgebot genügt, ist - so auch
Rummel - an dessen Zweck zu messen. Der mit der Schriftlichkeit
verknüpften Warnfunktion trüge letztlich auch die Blankounterschrift
Rechnung, wenn gleichzeitig eine entsprechende Ausfüllungsabrede
getroffen wird. Die Frage, wen das mit der Möglichkeit
abredewidriger Ausfüllung des Blanketts verbundene Risiko trifft,
kann wohl kaum anders gesehen werden, als wenn jemandem eine
schriftliche Vollmacht zur Ausstellung von Bürgschaftserklärungen
erteilt wird (RdW 1987, 407; SZ 14/58). Die Blankettunterzeichnung
könnte umsomehr dann als ausreichend angesehen werden, wenn der
schon vorhandene Blankettext - wie im vorliegenden Fall - dem
Unterzeichnenden, so er den Text überhaupt liest, klar vor Augen
führt, daß er mit der Unterschrift eine - mündlich auch schon
ausgehandelte - Bürgschaft übernehmen soll. Wenn demnach die
Auffassung des Berufungsgerichtes auch gewichtige Argumente für sich
hat, so muß doch diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend
geklärt werden, weil sich der Beklagte - wie noch zu zeigen sein
wird - erfolgreich auf die Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen
List berufen kann.
Der Beklagte hat den Bürgschaftsvertrag für den Fall, daß er dem
Formgebot entsprechend zustande gekommen sein sollte, wegen List -
und damit implicite auch wegen veranlaßten Irrtums (vgl. JBl. 1988,
374) - angefochten. Das Erstgericht hat unbekämpftermaßen
festgestellt, daß Klaus K*** den Beklagten mit der Behauptung, er
benötige seine Bürgschaft für einen Kredit von S 90.000,--, zur
Unterschrift als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) veranlaßt und das
Formular "vor Übermittlung des Kreditantrages vom 18. Juni 1984"
abredewidrig mit einem "Kreditwunsch" von S 200.000,-- ausgefüllt habe. Die Feststellung, daß Klaus K***
den Beklagten zur Unterschriftsleistung bereits mit dem Vorsatz, das Blankett sodann abredewidrig auszufüllen, bestimmt habe, hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen.
Bei einem erst nachträglich gefaßten Vorsatz, von dem - da insoweit der Beklagte beweisbelastet ist - ausgegangen werden muß, könnte es aber fraglich sein, ob dann überhaupt Irrtumsregeln anwendbar sind. Während der Bundesgerichtshof und die deutsche Lehre in neuerer Zeit - bei allerdings weitgehend anderem Irrtumsrecht - in solchen Fällen nur Mißbrauch der Vertretungsmacht einwenden lassen wollen (Larenz aaO mwN; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 54 ff; Rummel aaO § 871 Rz 8), sprechen sich Gschnitzer in Klang2 IV/1 268 und Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 1. Aufl. 150 und 2. Aufl. 208 sowie Ehrenzweig, System2 I/1 267 in solchen Fällen für die Irrtumsanfechtung aus. Rummel (aaO) differenziert: Bei offener Blankettausfüllung - also "vor den Augen" des Dritten - soll Vollmachtsrecht gelten, bei verdeckter, bei der der Dritte die Erklärung erst als vervollständigt zu Gesicht bekommt, spricht sich Rummel hingegen für die Anwendung der Irrtumsregeln, was angesichts der Beschränkungen der §§ 870 ff ABGB eher als zum Bürgerlichen Gesetzbuch vertretbar erscheine, aus. Im vorliegenden Fall hat Klaus K*** den vom Beklagten als Blankett unterzeichneten Kreditantrag vervollständigt und erst danach an die klagende Partei übermittelt. Es ist also von verdeckter Blankettausfüllung auszugehen. Der erkennende Senat tritt der Ansicht Rummels zur verdeckten Blankettausfüllung insoweit bei, als es gerechtfertigt erscheint, schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung einen (von Klaus K*** veranlaßten) Irrtum des Beklagten über die Höhe der Kredit- und damit der Bürgschaftssumme anzunehmen, weil sich der Irrtum auch auf unrichtige Vorstellungen über künftige Entwicklungen beziehen kann (Rummel aaO § 871 Rz 2). Dann aber hat Klaus K***, auch wenn er sich erst nachträglich zur abredewidrigen Ausfüllung entschlossen haben sollte, den schon vorhandenen Irrtum des Beklagten ausgenützt, um sich durch vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blanketts auf eine größere Summe einen höheren Kredit zu verschaffen. Daß Klaus K*** verpflichtet gewesen wäre, vor Ausfüllung das Einverständnis des Beklagten zu suchen, kann nicht zweifelhaft sein. Auch ist im Hinblick auf den zwar nicht festgestellten, gewiß aber nur kurzen Zeitraum zwischen Unterzeichnung durch den Beklagten und Ausfüllung des Blanketts sowie angesichts der Höhe der vereinbarten, noch vielmehr jedoch der dann tatsächlich eingetragenen und erlangten Kreditsumme davon auszugehen, daß Klaus K*** beim Ausfüllen des Kreditantrages bewußt abredewidrig vorgegangen ist. Jede andere Annahme wäre geradezu lebensfremd.Bei einem erst nachträglich gefaßten Vorsatz, von dem - da insoweit der Beklagte beweisbelastet ist - ausgegangen werden muß, könnte es aber fraglich sein, ob dann überhaupt Irrtumsregeln anwendbar sind. Während der Bundesgerichtshof und die deutsche Lehre in neuerer Zeit - bei allerdings weitgehend anderem Irrtumsrecht - in solchen Fällen nur Mißbrauch der Vertretungsmacht einwenden lassen wollen (Larenz aaO mwN; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 54 ff; Rummel aaO Paragraph 871, Rz 8), sprechen sich Gschnitzer in Klang2 IV/1 268 und Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 1. Aufl. 150 und 2. Aufl. 208 sowie Ehrenzweig, System2 I/1 267 in solchen Fällen für die Irrtumsanfechtung aus. Rummel (aaO) differenziert: Bei offener Blankettausfüllung - also "vor den Augen" des Dritten - soll Vollmachtsrecht gelten, bei verdeckter, bei der der Dritte die Erklärung erst als vervollständigt zu Gesicht bekommt, spricht sich Rummel hingegen für die Anwendung der Irrtumsregeln, was angesichts der Beschränkungen der Paragraphen 870, ff ABGB eher als zum Bürgerlichen Gesetzbuch vertretbar erscheine, aus. Im vorliegenden Fall hat Klaus K*** den vom Beklagten als Blankett unterzeichneten Kreditantrag vervollständigt und erst danach an die klagende Partei übermittelt. Es ist also von verdeckter Blankettausfüllung auszugehen. Der erkennende Senat tritt der Ansicht Rummels zur verdeckten Blankettausfüllung insoweit bei, als es gerechtfertigt erscheint, schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung einen (von Klaus K*** veranlaßten) Irrtum des Beklagten über die Höhe der Kredit- und damit der Bürgschaftssumme anzunehmen, weil sich der Irrtum auch auf unrichtige Vorstellungen über künftige Entwicklungen beziehen kann (Rummel aaO Paragraph 871, Rz 2). Dann aber hat Klaus K***, auch wenn er sich erst nachträglich zur abredewidrigen Ausfüllung entschlossen haben sollte, den schon vorhandenen Irrtum des Beklagten ausgenützt, um sich durch vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blanketts auf eine größere Summe einen höheren Kredit zu verschaffen. Daß Klaus K*** verpflichtet gewesen wäre, vor Ausfüllung das Einverständnis des Beklagten zu suchen, kann nicht zweifelhaft sein. Auch ist im Hinblick auf den zwar nicht festgestellten, gewiß aber nur kurzen Zeitraum zwischen Unterzeichnung durch den Beklagten und Ausfüllung des Blanketts sowie angesichts der Höhe der vereinbarten, noch vielmehr jedoch der dann tatsächlich eingetragenen und erlangten Kreditsumme davon auszugehen, daß Klaus K*** beim Ausfüllen des Kreditantrages bewußt abredewidrig vorgegangen ist. Jede andere Annahme wäre geradezu lebensfremd.
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Verhalten Klaus K*** bei der Veranlassung des Beklagten zur Unterzeichnung des Blanketts und dessen Ausfüllung der klagenden Partei zugerechnet. Nach einhelliger Auffassung (SZ 44/59 uva; Rummel aaO § 875 Rz 2; Koziol-Welser Grundriß I8 132 und FN 98) ist § 875 ABGB, der den Getäuschten (bzw. Irregeführten) an seinen Vertragspartner bindet, soweit dieser gutgläubig ist, auf Personen, die auf seiten eines der beiden Teile als Geschäftsgehilfe (Vertreter, Vermittler, Verhandlungsführer usw.) aufgetreten sind, nicht anzuwenden:Zutreffend haben die Vorinstanzen das Verhalten Klaus K*** bei der Veranlassung des Beklagten zur Unterzeichnung des Blanketts und dessen Ausfüllung der klagenden Partei zugerechnet. Nach einhelliger Auffassung (SZ 44/59 uva; Rummel aaO Paragraph 875, Rz 2; Koziol-Welser Grundriß I8 132 und FN 98) ist Paragraph 875, ABGB, der den Getäuschten (bzw. Irregeführten) an seinen Vertragspartner bindet, soweit dieser gutgläubig ist, auf Personen, die auf seiten eines der beiden Teile als Geschäftsgehilfe (Vertreter, Vermittler, Verhandlungsführer usw.) aufgetreten sind, nicht anzuwenden:
Bewirken solche Personen einen Willensmangel, so wird dieser der Partei, für die sie tätig wurden, so zugerechnet, als ob sie selbst gehandelt hätte. Die Haftung für das Verhalten des Verhandlungsführers trifft jenen Vertragsteil, der diesen zum Mann seines Vertrauens gemacht hat. Dies gilt zwar nicht schon dann, wenn der Schuldner auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme der Bürgschaft verhandelt, wohl aber, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jeder Bürgschaft verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte. Überläßt er unter solchen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und bewirkt derselbe einen Irrtum des Bürgen, kann sich dieser darauf auch dem anderen Vertragsteil gegenüber berufen (SZ 44/59 mwN ua).
Das Berufungsgericht hat richtig hervorgehoben, daß Klaus K*** im Rahmen einer groß angelegten Kredit-Betriebsaktion in seiner Stellung als Betriebsratsobmann von der klagenden Partei ganz allgemein mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens der Unternehmensangehörigen betraut war, von ihr mit den notwendigen Unterlagen, vor allem auch den erforderlichen Formularen ausgestattet wurde und in seiner Eigenschaft als Belegschaftsvertreter die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen hatte. Das Interesse der klagenden Partei, die Klaus K*** für seine Tätigkeit auch dem Betriebsrat gewidmete Prämien zugesichert hatte, ging somit über den konkreten Fall - einen Bürgen für den vom Verhandlungsführer selbst beantragten Kredit stelligzumachen - weit hinaus, was allein schon in der Abwicklung der Betriebs-Kreditaktion und der Einbindung Klaus K*** in diese deutlich genug zum Ausdruck gelangt.
Ist aber das listige Vorgehen Klaus K*** - nämlich die bewußte Ausnützung des von ihm beim Beklagten ausgelösten Irrtums über die Höhe der Kredit- und Bürgschaftssumme (vgl. hiezu Rummel aaO § 870 Rz 4; Koziol-Welser aaO 130 und FN 89) - der klagenden Partei wie deren eigenes Verhalten zuzurechnen, so kann der Beklagte die Aufhebung des Vertrages in jedem Fall verlangen, weil listige führung den Getäuschten bei jeder Art von Irrtum, somit auch bei unwesentlichem Irrtum bzw. Motivirrtum zur Vertragsanfechtung berechtigt (Rummel aaO § 870 Rz 3; Koziol-Welser aaO 131). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte den Kreditantrag als Bürge und Zahler nicht unterschrieben hätte, hätte er damals gewußt, daß Klaus K*** anstelle des vereinbarten Betrages von S 90.000,-- einen solchen von S 200.000,-- als Kreditsumme eintragen werde (ON 24, S. 12 = AS 116). Damit war das listige Vorgehen Klaus K*** für den Vertragsabschluß auch kausal. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß Klaus K*** - entgegen der eindeutigen Sachlage - doch den Beklagten nicht vorsätzlich irregeführt habe, könnte der Beklagte dennoch Vertragsaufhebung begehren. Sein Irrtum war von Klaus K***, dessen Verhalten - wie gesagt - der klagenden Partei zuzurechnen ist, veranlaßt worden (§ 871 erster Fall ABGB) und er war außerdem auch Geschäftsirrtum (über die Höhe des Kredites und der Bürgschaft) und - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - für den Vertragsabschluß wesentlich. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende das Geschäft ohne ihn nicht geschlossen hätte, unwesentlich hingegen nur, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn das Geschäft somit ohne ihn anders geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage, jedoch unter anderen Bedingungen kontrahiert. Daß eine Partei zu einem Vertrag mit anderem Inhalt bereit gewesen wäre, reicht zur Annahme unwesentlichen Irrtums nicht aus (SZ 53/108 ua; Bydlinski, Privatautonomie, 183; Koziol-Welser aaO 120). Die Frage, ob der Irrtum als wesentlich oder unwesentlich zu beurteilen sei, muß durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien geklärt werden, und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (Koziol-Welser aaO 120 und FN 33). Das Berufungsgericht meint, der Beklagte hätte für einen Kredit von S 90.000,-- bürgen wollen, der Bürgschaftsvertrag sei deshalb mit diesem Inhalt aufrechtzuerhalten. Das Gericht zweiter Instanz übersieht dabei jedoch, daß der Bürgschaftsvertrag im Rahmen einer Vertragskorrektur nicht allein gesehen werden darf, sondern einer Bestandsprüfung auch der nicht angefochtene (und wohl auch nicht anfechtbare) Kreditvertrag miteinzubeziehen ist. Der Beklagte hätte den Kreditantrag nicht unterzeichnet, hätte er gewußt, daß ein Kredit von S 200.000,-- aufgenommen werden solle (ON 11, S. 9 = AS 41; ON 24, S. 22 = AS 126). Zutreffend verweist er auch in seiner Revision darauf, bei einem Kredit von S 200.000,-- müsse der Schuldner wesentlich höhere monatliche Rückzahlungsverpflichtungen auf sich nehmen als bei einem solchen von S 90.000,--, so daß es wesentlich wahrscheinlicher sei, daß der Bürge - auch wenn er nur für einen Teil des Kredites hafte - vom Gläubiger selbst in Anspruch genommen werde. Dazu kommt, daß sich der Beklagte nur aus Freundschaft, im Vertrauen auf die Redlichkeit und gewiß auch im Hinblick auf die betriebliche Stellung Klaus K*** zur (unentgeltlichen!) Bürgschaft bestimmen ließ und gewiß davon Abstand genommen hätte, überhaupt zu unterschreiben, hätte er vorausgesehen, daß ihn sein "Freund" hintergehen und sein Vertrauen mißbrauchen werde. Es ist aber auch nicht anzunehmen, daß die klagende Partei bei Kenntnis der mündlichen Ausfüllungsabrede einer von den Vorinstanzen im Ergebnis angepaßten Vertragslage - Kredit von S 200.000,--, Bürgschaft aber nur für S 90.000,-- - zugestimmt hätte. Das folgt nicht zuletzt daraus, daß ein Kreditansuchen Klaus K*** unter Zusage der Verbürgung seiner Ehegattin trotz seiner Vertrauensstellung der klagenden Partei gegenüber im Rahmen der Betriebs-Kreditaktion von dieser abgelehnt worden war. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kreditvertrag und damit auch der Bürgschaftsvertrag bei Kenntnis des Beklagten von der wahren Sachlage weder auf seiten der klagenden Partei noch seitens des Beklagten zustande gekommen wäre. Der Irrtum des Beklagten war somit wesentlich, so daß er ihn auch ohne Annahme von List zur Vertragsaufhebung berechtigte.Ist aber das listige Vorgehen Klaus K*** - nämlich die bewußte Ausnützung des von ihm beim Beklagten ausgelösten Irrtums über die Höhe der Kredit- und Bürgschaftssumme vergleiche hiezu Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4; Koziol-Welser aaO 130 und FN 89) - der klagenden Partei wie deren eigenes Verhalten zuzurechnen, so kann der Beklagte die Aufhebung des Vertrages in jedem Fall verlangen, weil listige führung den Getäuschten bei jeder Art von Irrtum, somit auch bei unwesentlichem Irrtum bzw. Motivirrtum zur Vertragsanfechtung berechtigt (Rummel aaO Paragraph 870, Rz 3; Koziol-Welser aaO 131). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte den Kreditantrag als Bürge und Zahler nicht unterschrieben hätte, hätte er damals gewußt, daß Klaus K*** anstelle des vereinbarten Betrages von S 90.000,-- einen solchen von S 200.000,-- als Kreditsumme eintragen werde (ON 24, S. 12 = AS 116). Damit war das listige Vorgehen Klaus K*** für den Vertragsabschluß auch kausal. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß Klaus K*** - entgegen der eindeutigen Sachlage - doch den Beklagten nicht vorsätzlich irregeführt habe, könnte der Beklagte dennoch Vertragsaufhebung begehren. Sein Irrtum war von Klaus K***, dessen Verhalten - wie gesagt - der klagenden Partei zuzurechnen ist, veranlaßt worden (Paragraph 871, erster Fall ABGB) und er war außerdem auch Geschäftsirrtum (über die Höhe des Kredites und der Bürgschaft) und - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - für den Vertragsabschluß wesentlich. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende das Geschäft ohne ihn nicht geschlossen hätte, unwesentlich hingegen nur, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn das Geschäft somit ohne ihn anders geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage, jedoch unter anderen Bedingungen kontrahiert. Daß eine Partei zu einem Vertrag mit anderem Inhalt bereit gewesen wäre, reicht zur Annahme unwesentlichen Irrtums nicht aus (SZ 53/108 ua; Bydlinski, Privatautonomie, 183; Koziol-Welser aaO 120). Die Frage, ob der Irrtum als wesentlich oder unwesentlich zu beurteilen sei, muß durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien geklärt werden, und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (Koziol-Welser aaO 120 und FN 33). Das Berufungsgericht meint, der Beklagte hätte für einen Kredit von S 90.000,-- bürgen wollen, der Bürgschaftsvertrag sei deshalb mit diesem Inhalt aufrechtzuerhalten. Das Gericht zweiter Instanz übersieht dabei jedoch, daß der Bürgschaftsvertrag im Rahmen einer Vertragskorrektur nicht allein gesehen werden darf, sondern einer Bestandsprüfung auch der nicht angefochtene (und wohl auch nicht anfechtbare) Kreditvertrag miteinzubeziehen ist. Der Beklagte hätte den Kreditantrag nicht unterzeichnet, hätte er gewußt, daß ein Kredit von S 200.000,-- aufgenommen werden solle (ON 11, S. 9 = AS 41; ON 24, S. 22 = AS 126). Zutreffend verweist er auch in seiner Revision darauf, bei einem Kredit von S 200.000,-- müsse der Schuldner wesentlich höhere monatliche Rückzahlungsverpflichtungen auf sich nehmen als bei einem solchen von S 90.000,--, so daß es wesentlich wahrscheinlicher sei, daß der Bürge - auch wenn er nur für einen Teil des Kredites hafte - vom Gläubiger selbst in Anspruch genommen werde. Dazu kommt, daß sich der Beklagte nur aus Freundschaft, im Vertrauen auf die Redlichkeit und gewiß auch im Hinblick auf die betriebliche Stellung Klaus K*** zur (unentgeltlichen!) Bürgschaft bestimmen ließ und gewiß davon Abstand genommen hätte, überhaupt zu unterschreiben, hätte er vorausgesehen, daß ihn sein "Freund" hintergehen und sein Vertrauen mißbrauchen werde. Es ist aber auch nicht anzunehmen, daß die klagende Partei bei Kenntnis der mündlichen Ausfüllungsabrede einer von den Vorinstanzen im Ergebnis angepaßten Vertragslage - Kredit von S 200.000,--, Bürgschaft aber nur für S 90.000,-- - zugestimmt hätte. Das folgt nicht zuletzt daraus, daß ein Kreditansuchen Klaus K*** unter Zusage der Verbürgung seiner Ehegattin trotz seiner Vertrauensstellung der klagenden Partei gegenüber im Rahmen der Betriebs-Kreditaktion von dieser abgelehnt worden war. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kreditvertrag und damit auch der Bürgschaftsvertrag bei Kenntnis des Beklagten von der wahren Sachlage weder auf seiten der klagenden Partei noch seitens des Beklagten zustande gekommen wäre. Der Irrtum des Beklagten war somit wesentlich, so daß er ihn auch ohne Annahme von List zur Vertragsaufhebung berechtigte.
Ist der Vertrag infolge Anfechtung seitens des Beklagten aufgehoben, so ist der eingeklagten Forderung der Boden entzogen, so daß in Stattgebung der Revision das Klagebegehren auch im restlichen von den Vorinstanzen stattgegebenen Teil abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Ist der Vertrag infolge Anfechtung seitens des Beklagten aufgehoben, so ist der eingeklagten Forderung der Boden entzogen, so daß in Stattgebung der Revision das Klagebegehren auch im restlichen von den Vorinstanzen stattgegebenen Teil abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.