Rechtssatz RS0016314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016314
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Rechtssatz
Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd § 875 ABGB anzusehen .Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd Paragraph 875, ABGB anzusehen .
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 617/88
Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm )
- 5 Ob 41/03w
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
Vgl auch
- 4 Ob 250/04z
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 250/04z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016314
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_003