Die Revision der Klägerin, die die Berufungsanträge wiederholt, ist berechtigt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es mangle dem Beklagten an der Passivlegitimation, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der Beklagte gab einen von ihm blanko unterfertigten schriftlichen Kaufvertrag aus der Hand. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 54/161 mwN ausführte, kann sich der Aussteller bei Mißbrauch der Blankettunterschrift gegenüber einem redlichen Dritten nicht darauf berufen, keine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben. Der Besitz des Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muß sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen (Thiele in Münchener Kommentar 2 Rz 14 zu § 172 BGB). Das Blankett wird gerade deshalb gegeben, damit der Blankettnehmer es ausfüllt und sich durch seinen Besitz als ermächtigt legitimiert, sodaß der Dritte in der Regel beim Aussteller nicht rückfragen muß. Dieses Vertrauen hat der Aussteller dadurch bewußt hervorgerufen, daß er das Blankett in Verkehr brachte. Der Aussteller trägt daher gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätzlich das Ausfüllungsrisiko (Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 871). Richtig ist allerdings, daß bei offener Blankettausfüllung der Blankettinhaber zur Ausfüllung nur im Rahmen des Üblichen berechtigt ist (JBl 1986, 112; SZ 54/161); bei verdeckter, also nicht in Gegenwart des Dritten erfolgter Blankettausfüllung muß der Vertragsabschluß durch eine von einem Dritten überbrachte Erklärung üblich sein. Das Berufungsgericht geht nun selbst davon aus, daß allgemein bekannt sei, daß Gebrauchtwagenhändler vom privaten Veräußerer die Unterschrift auf einem blanko unterfertigten Kaufvertrag verlangen, damit gegenüber dem dritten Käufer nicht sie, sondern der letzte Zulassungsbesitzer als Veräußerer aufscheint. Damit unterstellt das Berufungsgericht aber selbst, daß im Gebrauchtwagenhandel die eingehaltene Vorgangsweise üblich ist. Auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes berief sich der Beklagte nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt auch bei der nunmehr in Kraft stehenden Konzeption des Umsatzsteuersystems nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 mit grundsätzlicher Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht vor (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 3 I 264). Daß die Klägerin in Wahrheit nicht vom Beklagten, sondern von Hans Peter M*** das Fahrzeug kaufen und dieser es auch selbst verkaufen wollte, wurde nicht festgestellt.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es mangle dem Beklagten an der Passivlegitimation, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der Beklagte gab einen von ihm blanko unterfertigten schriftlichen Kaufvertrag aus der Hand. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 54/161 mwN ausführte, kann sich der Aussteller bei Mißbrauch der Blankettunterschrift gegenüber einem redlichen Dritten nicht darauf berufen, keine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben. Der Besitz des Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muß sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen (Thiele in Münchener Kommentar 2 Rz 14 zu Paragraph 172, BGB). Das Blankett wird gerade deshalb gegeben, damit der Blankettnehmer es ausfüllt und sich durch seinen Besitz als ermächtigt legitimiert, sodaß der Dritte in der Regel beim Aussteller nicht rückfragen muß. Dieses Vertrauen hat der Aussteller dadurch bewußt hervorgerufen, daß er das Blankett in Verkehr brachte. Der Aussteller trägt daher gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätzlich das Ausfüllungsrisiko (Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 871,). Richtig ist allerdings, daß bei offener Blankettausfüllung der Blankettinhaber zur Ausfüllung nur im Rahmen des Üblichen berechtigt ist (JBl 1986, 112; SZ 54/161); bei verdeckter, also nicht in Gegenwart des Dritten erfolgter Blankettausfüllung muß der Vertragsabschluß durch eine von einem Dritten überbrachte Erklärung üblich sein. Das Berufungsgericht geht nun selbst davon aus, daß allgemein bekannt sei, daß Gebrauchtwagenhändler vom privaten Veräußerer die Unterschrift auf einem blanko unterfertigten Kaufvertrag verlangen, damit gegenüber dem dritten Käufer nicht sie, sondern der letzte Zulassungsbesitzer als Veräußerer aufscheint. Damit unterstellt das Berufungsgericht aber selbst, daß im Gebrauchtwagenhandel die eingehaltene Vorgangsweise üblich ist. Auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes berief sich der Beklagte nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt auch bei der nunmehr in Kraft stehenden Konzeption des Umsatzsteuersystems nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 mit grundsätzlicher Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht vor vergleiche Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 3 römisch eins 264). Daß die Klägerin in Wahrheit nicht vom Beklagten, sondern von Hans Peter M*** das Fahrzeug kaufen und dieser es auch selbst verkaufen wollte, wurde nicht festgestellt.
Es kann auch dem Erstgericht nicht gefolgt werden, der Klägerin mangle es an der Aktivlegitimation. Das Recht, den Vertrag wegen unbehebbarer Mängel der Sache aufzuheben, steht nicht dem Vorbehaltseigentümer, sondern dem Käufer zu (SZ 45/115; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 55 a zu § 1063). Dieser Rechtssatz ist auch auf alle anderen Fälle eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie Anfechtung wegen Irrtums oder Geltendmachung der laesio enormis anzuwenden. Das auf Rückabwicklung gerichtete Hauptbegehren wäre also selbst bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt des Finanzierers nicht unschlüssig. Abgesehen davon, daß nicht abschließend feststeht, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht ohnedies bereits infolge Rückzahlung der Darlehens- bzw. der Kaufpreisraten das Eigentum auf die Klägerin übergegangen ist, hindert das Vorbehaltseigentum des Drittfinanzierers nicht die angestrebte Urteilsfällung: Sache der erfolgreich anfechtenden Klägerin wäre es, bei der angestrebten Rückabwicklung Zug um Zug dem Beklagten das Eigentum am Fahrzeug zu übertragen und damit allenfalls die Zustimmung des Vorbehaltseigentümers zu erlangen. Das Erstgericht traf aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht keine Feststellungen, ob der ein bis zwei Wochen nach dem Kauf und der am selben Tag erfolgten Übergabe eingetretene Kurbelwellenbruch auf einen Mangel zurückzuführen sei, den das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabe aufgewiesen hätte. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Leistung vorlag (Koziol-Welser aaO I 229; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu §§ 922, 923). Für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung kommt es auf die Divergenz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit zum Vertragsabschluß an (Koziol-Welser aaO 241). Lägen beide Voraussetzungen nicht vor, könnte die Klägerin einen Wandlungsanspruch nicht stellen und den Vertrag wegen Irrtums nicht anfechten. Die dann verbleibenden Fehler waren teils behebbar (nicht geeignete Lichtmaschine), teils wie die nicht genehmigte Gasanlage nicht wesentlich. Der ordentliche Gebrauch des Fahrzeuges wurde durch diesen Mangel weder gehindert noch erheblich erschwert. Die Klägerin hätte auch, wie das Erstgericht von ihr nicht bekämpft, beurteilte, bei Vorliegen nur dieser Mängel den Vertrag, wenn auch vielleicht zu anderen Bedingungen, abgeschlossen. Damit wäre aber dem Hauptbegehren auf Rückabwicklung aus dem Titel des Irrtums oder der Gewährleistung die Grundlage entzogen. Ob Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes vorlag, wird bei Aufrechterhaltung dieses Rechtsgrundes auch noch zu klären sein.Es kann auch dem Erstgericht nicht gefolgt werden, der Klägerin mangle es an der Aktivlegitimation. Das Recht, den Vertrag wegen unbehebbarer Mängel der Sache aufzuheben, steht nicht dem Vorbehaltseigentümer, sondern dem Käufer zu (SZ 45/115; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 55 a zu Paragraph 1063,). Dieser Rechtssatz ist auch auf alle anderen Fälle eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie Anfechtung wegen Irrtums oder Geltendmachung der laesio enormis anzuwenden. Das auf Rückabwicklung gerichtete Hauptbegehren wäre also selbst bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt des Finanzierers nicht unschlüssig. Abgesehen davon, daß nicht abschließend feststeht, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht ohnedies bereits infolge Rückzahlung der Darlehens- bzw. der Kaufpreisraten das Eigentum auf die Klägerin übergegangen ist, hindert das Vorbehaltseigentum des Drittfinanzierers nicht die angestrebte Urteilsfällung: Sache der erfolgreich anfechtenden Klägerin wäre es, bei der angestrebten Rückabwicklung Zug um Zug dem Beklagten das Eigentum am Fahrzeug zu übertragen und damit allenfalls die Zustimmung des Vorbehaltseigentümers zu erlangen. Das Erstgericht traf aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht keine Feststellungen, ob der ein bis zwei Wochen nach dem Kauf und der am selben Tag erfolgten Übergabe eingetretene Kurbelwellenbruch auf einen Mangel zurückzuführen sei, den das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabe aufgewiesen hätte. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Leistung vorlag (Koziol-Welser aaO römisch eins 229; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraphen 922, 923,). Für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung kommt es auf die Divergenz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit zum Vertragsabschluß an (Koziol-Welser aaO 241). Lägen beide Voraussetzungen nicht vor, könnte die Klägerin einen Wandlungsanspruch nicht stellen und den Vertrag wegen Irrtums nicht anfechten. Die dann verbleibenden Fehler waren teils behebbar (nicht geeignete Lichtmaschine), teils wie die nicht genehmigte Gasanlage nicht wesentlich. Der ordentliche Gebrauch des Fahrzeuges wurde durch diesen Mangel weder gehindert noch erheblich erschwert. Die Klägerin hätte auch, wie das Erstgericht von ihr nicht bekämpft, beurteilte, bei Vorliegen nur dieser Mängel den Vertrag, wenn auch vielleicht zu anderen Bedingungen, abgeschlossen. Damit wäre aber dem Hauptbegehren auf Rückabwicklung aus dem Titel des Irrtums oder der Gewährleistung die Grundlage entzogen. Ob Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes vorlag, wird bei Aufrechterhaltung dieses Rechtsgrundes auch noch zu klären sein.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei dem für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellten Begehren auf Zahlung des Betrages von S 77.744,01 samt Anhang um ein echtes, daher spruchmäßig zu erledigendes Eventualbegehren. Das Begehren auf Zahlung eines wenn auch geringeren Betrages stellt keine Einschränkung gegenüber dem Begehren auf Bezahlung eines höheren Betrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung dar und wird auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt. Es ist nicht bereits vom Hauptbegehren umfaßt, es liegt vielmehr ein aliud vor. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei dem für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellten Begehren auf Zahlung des Betrages von S 77.744,01 samt Anhang um ein echtes, daher spruchmäßig zu erledigendes Eventualbegehren. Das Begehren auf Zahlung eines wenn auch geringeren Betrages stellt keine Einschränkung gegenüber dem Begehren auf Bezahlung eines höheren Betrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung dar und wird auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt. Es ist nicht bereits vom Hauptbegehren umfaßt, es liegt vielmehr ein aliud vor. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.