Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind nicht ausgeführt, so daß auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1976/109; JBl 1971, 194; SZ 43/92; JBl 1958, 551 u.v.a.; Kapfer, Handkommentar zum WG 94; aA Heil in RZ 1976, 213) obliegt im Rechtsstreit über die Forderung aus einem (Blanko-)Deckungswechsel zwischen den Parteien des Grundgeschäfts dem Kläger der Beweis, daß und mit welchem Betrag die zu sichernde Forderung entstanden ist. Demnach hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, daß die zu sichernde Forderung gegen Ing. Hans C auch gegen die Beklagte - durch deren Schuldbeitritt - entstanden ist. Da den der geltend gemachten Wechselforderung zugrundeliegenden Begebungsvertrag der Ehegatte der Beklagten in ihrem Namen mit der klagenden Bank abgeschlossen hat, liegt es an dieser, den Beweis einer wirksamen Bevollmächtigung Ing. Hans CS durch die Beklagte anzutreten. Im Verfahren erster Instanz hat sie hiezu lediglich vorgebracht (AS 21), ihr gegenüber habe 'zumindest' Anscheinsvollmacht bestanden. Diese Behauptung führte sie noch näher dahin aus, sie habe im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand - nämlich das von der Beklagten 'geleistete' Akzept, das sich in Händen Ing. Hans CS befunden habe - dessen Behauptung, er handle im Vollmachtsnamen seiner Ehegattin, Glauben schenken dürfen. Auch in der Revision beschränkt sie sich insoweit auf die nicht näher begründete Bemerkung, richtigerweise hätten die Vorinstanzen 'ohnedies zu einer Bevollmächtigung des Ing. Hans C kommen müssen' (AS 212), bekämpft im übrigen jedoch lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sie sich auf eine Anscheinsvollmacht angesichts der festgestellten Bankusancen nicht stützen könne. Dr. Peter E nahm die Vollmacht Ing. Hans CS zur Begebung des Blankoakzepts der Beklagten für den von diesem behaupteten Verwendungszweck nur deshalb als gegeben an, weil sich dieses in seiner Hand befand und er sich als Bevollmächtigter seiner Ehegattin bezeichnete. Das Vertrauen auf den Rechtsschein der Vollmacht setzt jedoch Umstände voraus, die im Dritten den begründeten Glauben erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes auch tatsächlich bevollmächtigt sei; das Vertrauen muß seine Grundlage in einem Verhalten des Vollmachtgebers haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vollmacht bewirkt (JBl 1981, 151; SZ 44/46
u. v.a.; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 155; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 44 ff. zu § 1002 ABGB). In der bloßen Erklärung Ing. Hans CS, er sei zur Begebung von der Beklagten ermächtigt worden, liegt kein von dieser gesetztes Verhalten, das auf die Vollmachtserteilung an ihren Ehegatten schließen ließe. Allein die Tatsache, daß sich Ing. Hans C im Besitz des Blankoakzepts seiner Ehegattin befand, läßt aber keinen berechtigten Schluß auf die Ermächtigung zur Begebung des Wechsels gerade zu diesem Zwecke zu. Nach den von den Vorinstanzen festgestellten Bankusancen ist es bei nachträglicher Entgegennahme des Blankoakzepts eines Sicherheitsgebers, der bisher für die zu deckende Verbindlichkeit nicht mithaftete, allgemein banküblich, eine genaue Wechselwidmungserklärung zu verlangen, oder den persönlichen Kontakt mit dem Akzeptanten herzustellen. Beides hat der zuständige Sachbearbeiter der klagenden Partei, in dessen Verantwortungsbereich die Kontoüberziehung durch Ing. Hans C geschehen ist, unterlassen. Ein die Anscheinsvollmacht Ing. Hans CS zur Begebung des Blankoakzepts der Beklagtr Ehegründender Sachverhalt muß dann aber verneint werden; die Bank wird in ihrem Vertrauen auf den Rechtsschein der Widmung und Ausfüllungsermächtigung nur so weit geschützt, als sie sich selbst im Rahmen des Üblichen verhalten hat (SZ 54/161).u. v.a.; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 155; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 44 ff. zu Paragraph 1002, ABGB). In der bloßen Erklärung Ing. Hans CS, er sei zur Begebung von der Beklagten ermächtigt worden, liegt kein von dieser gesetztes Verhalten, das auf die Vollmachtserteilung an ihren Ehegatten schließen ließe. Allein die Tatsache, daß sich Ing. Hans C im Besitz des Blankoakzepts seiner Ehegattin befand, läßt aber keinen berechtigten Schluß auf die Ermächtigung zur Begebung des Wechsels gerade zu diesem Zwecke zu. Nach den von den Vorinstanzen festgestellten Bankusancen ist es bei nachträglicher Entgegennahme des Blankoakzepts eines Sicherheitsgebers, der bisher für die zu deckende Verbindlichkeit nicht mithaftete, allgemein banküblich, eine genaue Wechselwidmungserklärung zu verlangen, oder den persönlichen Kontakt mit dem Akzeptanten herzustellen. Beides hat der zuständige Sachbearbeiter der klagenden Partei, in dessen Verantwortungsbereich die Kontoüberziehung durch Ing. Hans C geschehen ist, unterlassen. Ein die Anscheinsvollmacht Ing. Hans CS zur Begebung des Blankoakzepts der Beklagtr Ehegründender Sachverhalt muß dann aber verneint werden; die Bank wird in ihrem Vertrauen auf den Rechtsschein der Widmung und Ausfüllungsermächtigung nur so weit geschützt, als sie sich selbst im Rahmen des Üblichen verhalten hat (SZ 54/161).
Da die klagende Partei weder eine tatsächliche Vollmachtserteilung behauptet noch einen Sachverhalt bewiesen hat, von dem auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Da die klagende Partei weder eine tatsächliche Vollmachtserteilung behauptet noch einen Sachverhalt bewiesen hat, von dem auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.