Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und des Klägers läßt sich den AGBKr nicht entnehmen, daß die Kontoeröffnung ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft ist. Punkt 2 (2) - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß § 53 Abs 1 HGB nur deklaratorische Bedeutung hat (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 4/13). Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen. Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden zu prüfen (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/11).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und des Klägers läßt sich den AGBKr nicht entnehmen, daß die Kontoeröffnung ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft ist. Punkt 2 (2) - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, HGB nur deklaratorische Bedeutung hat (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/13). Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen. Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden zu prüfen (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/11).
Ob der Handelnde Vertretungsmacht besitzt, ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen (vgl Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/12). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß zur Einräumung der Vertretungsmacht zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich ist, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/12). Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß auf Grund der vorgelegten Vollmachtsurkunde Beilage ./1 mangels Übersetzung in die deutsche Sprache nicht beurteilt werden könne, ob damit die Vollmacht zur Eröffnung eines Kontos erteilt wird (angekreuzt ist: "apertura conto"; unter Punkt 1 steht: "Con la presente il Signor Sandro G***** viene autorizzato ad aprire conti e/o depositi a mio/nostri nome/nomi presso di Voi"), wäre für den Kläger nichts zu gewinnen, hat er doch selbst vorgebracht, daß er bei Unterfertigung des Blankoformulars gewußt hat, es gehe um die Eröffnung eines Kontos bei einer österreichischen Bank. Er hat daher tatsächlich Paolo G***** die Vollmacht erteilt, für ihn ein Konto zu eröffnen.Ob der Handelnde Vertretungsmacht besitzt, ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen vergleiche Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/12). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß zur Einräumung der Vertretungsmacht zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des Paragraph 1008, ABGB erforderlich ist, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/12). Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß auf Grund der vorgelegten Vollmachtsurkunde Beilage ./1 mangels Übersetzung in die deutsche Sprache nicht beurteilt werden könne, ob damit die Vollmacht zur Eröffnung eines Kontos erteilt wird (angekreuzt ist: "apertura conto"; unter Punkt 1 steht: "Con la presente il Signor Sandro G***** viene autorizzato ad aprire conti e/o depositi a mio/nostri nome/nomi presso di Voi"), wäre für den Kläger nichts zu gewinnen, hat er doch selbst vorgebracht, daß er bei Unterfertigung des Blankoformulars gewußt hat, es gehe um die Eröffnung eines Kontos bei einer österreichischen Bank. Er hat daher tatsächlich Paolo G***** die Vollmacht erteilt, für ihn ein Konto zu eröffnen.
Daß Paolo G***** - nach den Behauptungen des Klägers - die Vollmacht unberechtigterweise an Sandro G***** weitergegeben und dieser das Konto nicht nur für den Kläger, sondern gleichzeitig auch für Paolo G***** eröffnen ließ, ändert nichts daran, daß tatsächlich eine Bevollmächtigung vom Kläger erteilt wurde. Hält sich ein Vertreter im Rahmen der Vollmacht, überschreitet er aber seinen Auftrag (Mißbrauch der Vertretungsmacht), so ist grundsätzlich die Vertretungshandlung gültig, es sei denn, daß Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion; Koziol/Welser10 I 176).Daß Paolo G***** - nach den Behauptungen des Klägers - die Vollmacht unberechtigterweise an Sandro G***** weitergegeben und dieser das Konto nicht nur für den Kläger, sondern gleichzeitig auch für Paolo G***** eröffnen ließ, ändert nichts daran, daß tatsächlich eine Bevollmächtigung vom Kläger erteilt wurde. Hält sich ein Vertreter im Rahmen der Vollmacht, überschreitet er aber seinen Auftrag (Mißbrauch der Vertretungsmacht), so ist grundsätzlich die Vertretungshandlung gültig, es sei denn, daß Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion; Koziol/Welser10 römisch eins 176).
Daß sich aber Sandro G***** (und Paolo G*****) im Rahmen der Vollmacht gehalten haben, ergibt sich gerade daraus, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ein Blankett unterschrieben hat. Von einer Blankett-Unterzeichnung spricht man, wenn jemand eine noch ganz oder teilweise unausgefüllte Urkunde unterzeichnet und den anderen Teil zur Ausfüllung ermächtigt; überschreitet der andere seine Ermächtigung, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankett-Unterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten; er kann sich diesem gegenüber insbesondere nicht darauf berufen, keine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben (SZ 54/161 = EvBl 1982/69). Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. Der Besitz des Blanketts begründet aber in der Regel den Rechtsschein der Ausstellungsbefugnis im Rahmen des Üblichen (SZ 54/161 = EvBl 1982/69; ÖBA 1989, 176 [Iro]).Daß sich aber Sandro G***** (und Paolo G*****) im Rahmen der Vollmacht gehalten haben, ergibt sich gerade daraus, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ein Blankett unterschrieben hat. Von einer Blankett-Unterzeichnung spricht man, wenn jemand eine noch ganz oder teilweise unausgefüllte Urkunde unterzeichnet und den anderen Teil zur Ausfüllung ermächtigt; überschreitet der andere seine Ermächtigung, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankett-Unterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten; er kann sich diesem gegenüber insbesondere nicht darauf berufen, keine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben (SZ 54/161 = EvBl 1982/69). Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. Der Besitz des Blanketts begründet aber in der Regel den Rechtsschein der Ausstellungsbefugnis im Rahmen des Üblichen (SZ 54/161 = EvBl 1982/69; ÖBA 1989, 176 [Iro]).
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob Sandro G***** das Blankett schon vor der Vorlage an die Beklagte ausgefüllt hat oder - wie der Kläger behauptet - die Ausfüllung in der Bank der Beklagten vornehmen ließ. Daß die Beklagte (durch ihre Mitarbeiterin Danja M*****) bei Ausfüllung des Blanketts von der mangelnden Vollmacht Sandro G*****s Kenntnis gehabt und mit diesem zusammengespielt hätte, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen.
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt, an der wirksamen Bevollmächtigung Sandro G*****s zu zweifeln. Sie hatte keinen Grund, eine Kontoeröffnung in der begehrten Art - als Gemeinschaftskonto - abzulehnen.
War aber ein Gemeinschaftskonto errichtet, über welches jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt war (Punkt 3 (2) AGBKr), dann war die Beklagte auch berechtigt, den auf dem Konto eingegangenen Betrag dem Kontoinhaber Paolo G***** auszufolgen.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher nicht berechtigt.
Aus diesem Grund war in Stattgebung des Rekurses das Ersturteil wiederherzustellen (§ 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO).Aus diesem Grund war in Stattgebung des Rekurses das Ersturteil wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.