Rechtssatz RS0107009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107009
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Norm
ABGB §1008
AGBKr allg
AGBKr Pkt2 Abs2
HGB §49
HGB §53 Abs1
Rechtssatz
Punkt 2 (2) AGBKr - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß § 53 Abs 1 HGB nur deklaratorische Bedeutung hat. Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen.Punkt 2 (2) AGBKr - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, HGB nur deklaratorische Bedeutung hat. Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2298/96m
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
- 10 Ob 2/00t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 2/00t
Vgl auch; nur: Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107009
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_001