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Entscheidung 10 Ob 37/08a×

Entscheidung 10 Ob 37/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob37/08a

Entscheidungsdatum

22.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** T*****-K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer in Fürstenfeld, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei H***** B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Silvia T*****, und 2. Christian E*****, beide *****, beide vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Prozesskosten, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2008, GZ 5 R 229/07v-37, womit infolge Kostenrekurses der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die im Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 28. September 2007, GZ 6 C 123/07t-32, enthaltene Kostenentscheidung abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht über Kostenrekurse der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der klagenden Partei die mit 2.843,70 EUR und der Nebenintervenientin die mit 1.926 EUR bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" der beklagten Parteien verbunden mit dem „Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruchs" mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Revisionsrekurses die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederherstellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Der bekämpfte Beschluss ist, wie bereits das Rekursgericht im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO klargestellt hat, jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt. Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233, RS0044110 ua). Da selbst ein gegenteiliger Ausspruch des Rekursgerichts nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien ändern könnte, ist ohne vorherige Entscheidung des Rekursgerichts über die beantragte „Änderung des Zulässigkeitsausspruchs" mit Zurückweisung des absolut unzulässigen Rechtsmittels vorzugehen vergleiche 1 Ob 237/06v ua).

Anmerkung

E87353 10Ob37.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00037.08A.0422.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080422_OGH0002_0100OB00037_08A0000_000