Der allein gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien erfolgte am 1. 3. 2005 rechtswirksam an den bisherigen Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Thomas Würzl, weil von der Beklagten die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes bisher nicht angezeigt wurde (§ 36 Abs 1 ZPO). Hingegen blieb die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (auch) an den Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A***** am 28. 2. 2005 ohne Rechtswirkung, weil sich dessen Bevollmächtigung nach einer offenbar gemeinsam mit dem Ablehnungs- und Delegierungsantrag eingebrachten Bekanntgabe (ON 21) auf die Einbringung dieses Antrages beschränkte.Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien erfolgte am 1. 3. 2005 rechtswirksam an den bisherigen Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Thomas Würzl, weil von der Beklagten die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes bisher nicht angezeigt wurde (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). Hingegen blieb die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (auch) an den Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A***** am 28. 2. 2005 ohne Rechtswirkung, weil sich dessen Bevollmächtigung nach einer offenbar gemeinsam mit dem Ablehnungs- und Delegierungsantrag eingebrachten Bekanntgabe (ON 21) auf die Einbringung dieses Antrages beschränkte.
Der am 15. 3. 2005 beim Oberlandesgericht Wien als demjenigen Gericht, das über die Ablehnung entschieden hat, eingelangte Rekurs ist daher rechtzeitig.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer Partei nicht ein gesamter Gerichtshof pauschal abgelehnt werden, sondern es bedarf hiezu der (grundsätzlich detaillierten) Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person; eine solche Pauschalablehnung ist schon dann zu verneinen, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass in Hinsicht auf jeden einzelnen Richter die gleichen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (10 ObS 275/97g; 3 Ob 2228/96k). Mit Ausnahme der namentlich genannten Richter Dr. M*****, Mag. L***** und Dr. R***** beschränken sich die Ausführungen der Rekurswerberin auf nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe bzw werden lediglich Vermutungen geäußert. Eine allfällige Befangenheit der genannten Richter ist aber irrelevant, da sie sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirken kann, weil keiner der genannten Richter in diesem Verfahren tätig ist. Persönliche Umstände, die eine Befangenheit des nunmehrigen Verhandlungsrichters begründen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Soweit die Rekurswerberin meint, alle Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt seien aufgrund der dienstlichen Kontakte mit dem Richter Dr. M***** befangen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung berufliche Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit begründen (7 Ob 24/98z; EvBl 1990/145). Dass diese bereits vom Oberlandesgericht Wien vertretene Rechtsansicht im konkreten Fall unrichtig wäre, vermochte die Rekurswerberin nicht darzulegen. Eine Verletzung der Rekurswerberin in ihrem Recht auf ein Verfahren nach den Kriterien des Art 6 MRK - wie sie pauschal behauptet - kann unter den gegebenen Umständen nicht nachvollzogen werden.Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer Partei nicht ein gesamter Gerichtshof pauschal abgelehnt werden, sondern es bedarf hiezu der (grundsätzlich detaillierten) Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person; eine solche Pauschalablehnung ist schon dann zu verneinen, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass in Hinsicht auf jeden einzelnen Richter die gleichen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (10 ObS 275/97g; 3 Ob 2228/96k). Mit Ausnahme der namentlich genannten Richter Dr. M*****, Mag. L***** und Dr. R***** beschränken sich die Ausführungen der Rekurswerberin auf nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe bzw werden lediglich Vermutungen geäußert. Eine allfällige Befangenheit der genannten Richter ist aber irrelevant, da sie sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirken kann, weil keiner der genannten Richter in diesem Verfahren tätig ist. Persönliche Umstände, die eine Befangenheit des nunmehrigen Verhandlungsrichters begründen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Soweit die Rekurswerberin meint, alle Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt seien aufgrund der dienstlichen Kontakte mit dem Richter Dr. M***** befangen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung berufliche Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit begründen (7 Ob 24/98z; EvBl 1990/145). Dass diese bereits vom Oberlandesgericht Wien vertretene Rechtsansicht im konkreten Fall unrichtig wäre, vermochte die Rekurswerberin nicht darzulegen. Eine Verletzung der Rekurswerberin in ihrem Recht auf ein Verfahren nach den Kriterien des Artikel 6, MRK - wie sie pauschal behauptet - kann unter den gegebenen Umständen nicht nachvollzogen werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.