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Entscheidung 10 Ob 4/03s×

Entscheidung 10 Ob 4/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob4/03s

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Franz S*****, Angestellter, *****, und 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 294.740,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2003, GZ 2 R 215/02h-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger war ursprünglich an der mit Gesellschaftsvertrag vom 17. 4. 1996 gegründeten R***** Baugesellschaft mbH zu 60 % beteiligt, zuletzt zu 80 %. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom 10. 12. 1998 wurde über das Vermögen der R***** Baugesellschaft mbH der Konkurs eröffnet.

Nach den Behauptungen des Klägers sei die R***** Baugesellschaft mbH durch rechtswidrige Preisabsprachen des Erstbeklagten, die auch der zweitbeklagten Partei zuzurechnen seien, geschädigt worden; dadurch sei es zur Zahlungsunfähigkeit der R***** Baugesellschaft mbH gekommen. Ihm selbst sei durch Verlust seines Rechts auf Veräußerung des Geschäftsanteils und des Rechts auf Gewinnausschüttung unmittelbar ein Schaden entstanden, der sich - auf der Grundlage des Firmenwerts der R***** Baugesellschaft mbH zum Stichtag 31. 8. 1998 von 2.947.392 EUR - mit 294.740 EUR errechne.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat (1 Ob 617/91 = SZ 64/160; 1 Ob 126/01p = RdW 2001/743, zuletzt etwa 9 Ob 208/02g), sind Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil als mittelbar Geschädigter anzusehen. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden (1 Ob 126/01p = RdW 2001/743). Der Kläger führt zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen, wonach der mittelbar Geschädigte vom Schädiger direkt Schadenersatz verlangen könne, sofern das Gesetz dies vorsehe. Ein solcher Fall (etwa Paragraph 1327, ABGB, bloße Schadensüberwälzung) liegt jedoch nicht vor. Vielmehr kann allein die GmbH durch das behauptete rechtswidrige Verhalten des Erstbeklagten geschädigt worden sein. Der Vermögensnachteil wäre auch bei der GmbH verblieben, weshalb der Kläger als nicht ersatzberechtigter mittelbar Geschädigter zu qualifizieren ist.

Anmerkung

E69060 10Ob4.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00004.03S.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0100OB00004_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung