1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2.1 Der Anspruch des Sohnes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]).2.1 Der Anspruch des Sohnes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]).
2.2 Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz ist nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0042366 [T5]).2.2 Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Eine Bewertung nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz ist nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0042366 [T5]).
2.3 Im vorliegenden Fall bekämpfte der Vater in zweiter Instanz die Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags um monatlich 60 EUR und begehrte zusätzlich die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich 300 EUR. Es ergibt sich somit kein Wert des Entscheidungsgegenstands über 30.000 EUR.
3.1 Auch der Anspruch des (für den hier zu beurteilenden Zeitraum noch minderjährigen) Sohnes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T17, T27]; RS0007215 [T3, T6]).
3.2 Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]). Dieser Wert beträgt hier ebenfalls weniger als 30.000 EUR.
4. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, – wie hier sowohl im Unterhalts-, als auch im Unterhaltsvorschussverfahren – jeweils nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623 [T13]).4. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, – wie hier sowohl im Unterhalts-, als auch im Unterhaltsvorschussverfahren – jeweils nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623 [T13]).
5. Die vom Vater eingebrachten Revisionsrekurse waren daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 56/17h; RIS-Justiz RS0109623 [T14]).5. Die vom Vater eingebrachten Revisionsrekurse waren daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 56/17h; RIS-Justiz RS0109623 [T14]).