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Entscheidung 10 Ob 43/05d×

Entscheidung 10 Ob 43/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob43/05d

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. November 1985 geborenen Manuela E*****, infolge des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der Manuela E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2005, GZ 45 R 247/04p-48, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 29. März 2004, GZ 1 P 315/03z-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Manuela E***** zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.

Text

Begründung:

Die am 16. 11. 1985 geborene Manuela E*****, eine deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, hat am 7. 10. 2003 beim Erstgericht gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von EUR 277,76 beantragt. Sie wurde damals vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten.

Mit Beschluss vom 29. 3. 2004 (ON 18) sprach ihr das Erstgericht den begehrten Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 zu.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 28. 1. 2005 (ON 48) Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung auf. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der - mittlerweile über 19-jährigen - Manuela E*****. Der Revisionsrekurs der Manuela E***** trägt nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AußStrG neu den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.

Das Erstgericht wird daher der Manuela E***** den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verbessern, wobei eine Unterfertigung des Rechtsmittels entweder durch einen von ihr frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfer in Betracht kommt.

Textnummer

E77539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00043.05D.0426.000

Im RIS seit

26.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20050426_OGH0002_0100OB00043_05D0000_000

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