Rechtssatz RS0120278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120278
Entscheidungsdatum
02.03.2006
Norm
KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf subliti
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Rechtssatz
Art3 der VO 1408/71 untersagt nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 43/05d
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
Beisatz: Für eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt und deren Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, ist auch aus Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. (T1)
- 2 Ob 48/06g
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 48/06g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120278
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0100OB00043_05D0000_002