Begründung:
In der Verlassenschaftssache nach der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, geboren am 15. Mai 1923, erließ das Erstgericht am 6. 2. 2004 den "Mantelbeschluss", mit dem es das Inventar zu Gericht annahm, die erbliche Tochter Mag. Ute L***** abhandlungsbehördlich zu verschiedenen Verfügungen ermächtigte und drei Forderungen abhandlungsbehördlich zur Kenntnis genommen wurden. Weiters wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt und der erbl. Tochter zur Zahlung aufgetragen. Die Einantwortungsurkunde, wonach der Nachlass der erbl. Tochter Mag. Ute L*****, die sich bedingt zur Erbin erklärt hat, eingeantwortet wurde, wurde erlassen und die Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt.
Mantelbeschluss und Einantwortungsurkunde wurden der erbl. Tochter Mag. Ute L***** durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 19. 2. 2004 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein "19. 2. 2004" (ohne Uhrzeit) vermerkt.
Die erbl. Tochter Mag. Ute L***** überreichte am 23. 2. 2004 beim Erstgericht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, dass der "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde offenbare Unrichtigkeiten enthielten. Im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist wurde das Erstgericht ersucht, seine Entscheidung über den Berichtigungsantrag bis spätestens 3. 3. 2004 zuzustellen. Das Erstgericht fasste den Berichtigungsantrag als Rekurs auf und legte ihn dem Rekursgericht vor. Am 5. 3. 2004 überreichte die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen Rekurs gegen den "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde, dies mit dem Hinweis, dass ihr innerhalb der offenen Rekursfrist keine Erledigung ihrer Berichtigungsbegehren zugestellt worden sei. Inhaltlich wandte sich die erbl. Tochter gegen die Aufnahme bzw Nichtaufnahme verschiedener Forderungen in den Mantelbeschluss.
Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß § 44 JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.
Gegen diese Entscheidung erhob die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Mit Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesem Beschluss lag die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zugrunde, dass der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Mit Beschluss vom 20. 8. 2004 (ON 30) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteigt, worauf das Erstgericht den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat (ON 32).Mit Beschluss vom 8. 6. 2004 (ON 29) stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesem Beschluss lag die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zugrunde, dass der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Mit Beschluss vom 20. 8. 2004 (ON 30) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteigt, worauf das Erstgericht den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat (ON 32).