Entscheidung 10 Ob 45/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 Cg 191/05s des Landesgerichts Linz, über den am 30. Juni 2009 beim Erstgericht und am 2. Juli 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten neuerlichen „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, AZ 10 Ob 108/08t, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 22. 12. 2008 hat der erkennende Senat den als „außerordentliche Revision" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 10. 2008 (ON 5) als verspätet zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 17. 3. 2009 hat der erkennende Senat einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers, das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wieder aufzunehmen, dessen Beschluss vom 22. 12. 2008, 10 Ob 108/08t, aufzuheben und über den als „außerordentliche Revision" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich zu entscheiden, zurückgewiesen. Eine vom Kläger dagegen erhobene „außerordentliche Revision" wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. 5. 2009 zurück. Mit einem am 30. Juni 2009 beim Erstgericht und am 2. 7. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten neuerlichen „außerordentlichen Revisionsrekurs" strebt der Kläger inhaltlich wiederum eine Abänderung des bereits erwähnten Beschlusses des erkennenden Senats vom 22. 12. 2008 an.
Wie dem Rechtsmittelwerber aus dem ihn betreffenden Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 5. 2009 bereits bekannt ist, ist gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig. Seine neuerliche Eingabe ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Sollte der Kläger in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass derartig ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (vgl dazu die zu wiederholten unzulässigen Ablehnungsanträgen ergangene Rechtsprechung in RIS-Justiz RS0046015).Wie dem Rechtsmittelwerber aus dem ihn betreffenden Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 5. 2009 bereits bekannt ist, ist gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig. Seine neuerliche Eingabe ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Sollte der Kläger in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass derartig ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen vergleiche dazu die zu wiederholten unzulässigen Ablehnungsanträgen ergangene Rechtsprechung in RIS-Justiz RS0046015).
Anmerkung
E91927
10Ob45.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00045.09D.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090908_OGH0002_0100OB00045_09D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung