Begründung:
Die Klägerin, eine uneheliche Tochter des am 27. 9. 1983 verstorbenen Franz H*****, hat im Juli 1998 die Beklagte, eine Rechtsanwältin, zu ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach der am 16. 11. 1997 verstorbenen Großmutter väterlicherseits, Frau Maria H*****, beauftragt. Insbesondere sollte die Beklagte die Pflichtteilsansprüche gegen den zum Alleinerben eingesetzten Adoptivsohn der Verstorbenen, Herrn Stojan K*****, geltend machen. Das von Maria H***** verfasste Testament vom 3. 7. 1994 samt Nachtrag vom 13. 12. 1996 wurde am 2. 12. 1997 kundgemacht. Mit der am 1. 2. 2001 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangten Klage begehrte die Klägerin, vertreten durch die nunmehrige Beklagte, von der Verlassenschaft nach Maria H***** ihren Pflichtteil von ATS 3,917.541,50 samt 15 % Zinsen seit 16. 11. 1997. Das in der Folge auf ATS 3,042.541,72 (EUR 221.110,13) samt 15 % Zinsen seit 16. 11. 1997 eingeschränkte Klagebegehren wurde aus dem Grund der Verjährung (§ 1487 ABGB) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; eine außerordentliche Revision wurde nicht erhoben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen mangelhafter Vertretung Schadenersatz in Höhe von EUR 268.176,81 samt 4 % Zinsen seit Klagstag, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Pflichtteilsklage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 2. 12. 2000 geendet habe, eingebracht worden sei. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der übernommenen Beauftragung verletzt.Die Klägerin, eine uneheliche Tochter des am 27. 9. 1983 verstorbenen Franz H*****, hat im Juli 1998 die Beklagte, eine Rechtsanwältin, zu ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach der am 16. 11. 1997 verstorbenen Großmutter väterlicherseits, Frau Maria H*****, beauftragt. Insbesondere sollte die Beklagte die Pflichtteilsansprüche gegen den zum Alleinerben eingesetzten Adoptivsohn der Verstorbenen, Herrn Stojan K*****, geltend machen. Das von Maria H***** verfasste Testament vom 3. 7. 1994 samt Nachtrag vom 13. 12. 1996 wurde am 2. 12. 1997 kundgemacht. Mit der am 1. 2. 2001 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangten Klage begehrte die Klägerin, vertreten durch die nunmehrige Beklagte, von der Verlassenschaft nach Maria H***** ihren Pflichtteil von ATS 3,917.541,50 samt 15 % Zinsen seit 16. 11. 1997. Das in der Folge auf ATS 3,042.541,72 (EUR 221.110,13) samt 15 % Zinsen seit 16. 11. 1997 eingeschränkte Klagebegehren wurde aus dem Grund der Verjährung (Paragraph 1487, ABGB) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; eine außerordentliche Revision wurde nicht erhoben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen mangelhafter Vertretung Schadenersatz in Höhe von EUR 268.176,81 samt 4 % Zinsen seit Klagstag, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Pflichtteilsklage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 2. 12. 2000 geendet habe, eingebracht worden sei. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der übernommenen Beauftragung verletzt.
Die Klagsforderung wurde wie folgt aufgeschlüsselt:
Pflichtteil aus einem Viertel des Reinnachlasses von ATS 11,670.166,88: EUR 212.030,65 - 4 % Zinsen aus EUR 212.030,65 vom Todestag der Erblasserin bis 16. 10. 2003 (kapitalisiert): EUR 50.180,58
Rückersatz der Pauschalgebühr und der bezahlten Honorare von insgesamt EUR 5.965,83.
Die Beklagte bestritt ihre Haftung. Der behauptete Pflichtteilsanspruch der Klägerin habe dem Grunde und der Höhe nach nicht bestanden; insbesondere sei eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte gerechtfertigt. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass aufgrund der Vergleichsverhandlungen und einer von Kralik geäußerten Rechtsansicht über den Fristbeginn die Dreijahresfrist zur Einbringung der Pflichtteilsklage gewahrt gewesen sei, sei vertretbar gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von EUR 254.469,12 samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2003 statt. Der Klägerin sei durch die mangelhafte Vertretung durch die Beklagte (auf der Grundlage einer unvertretbaren Rechtsansicht über den Beginn der Dreijahresfrist zur Erhebung der Pflichtteilsklage) ein Schaden in der Höhe ihres Pflichtteils zuzüglich der an die Beklagte bezahlten Honorare entstanden. Die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 13.707,69 s.A. blieb unangefochten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und sprach der Klägerin einen Betrag von EUR 206.987,32 samt 4 % Zinsen seit 20. 10. 2003 (Klagstag) zu; das Mehrbegehren von EUR 61.189,49 s.A,. wurde (unangefochten) abgewiesen.
Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (mit einer Ausnahme) die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis eines Erbverzichts, einer Erbunwürdigkeit und des Vorliegens der Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB nicht erbracht habe. Abzuändern sei das Ersturteil aber insoweit, als Zinsen aus dem Schadenersatzbetrag erst „ab Klagsbehändigung" zustünden. Für den begehrten Kapitalbetrag an Zinsenschaden fehle es an ausreichendem Prozessvorbringen, wann nach dem hypothetischen Verlauf des erfolgreichen Pflichtteilsprozesses der Schluss der mündlichen Verhandlung über die am 1. 2. 2001 eingelangten Klage eingetreten wäre und dass dies nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge überhaupt noch vor Zustellung der Schadenersatzklage am 20. 10. 2003 gewesen wäre. Da die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht über einen Beginn der Verjährungsfrist erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers von der Judikatur abgelehnt worden sei, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin über diesen Umstand aufzuklären und sie über das mit einem Zuwarten verbundene zusätzliche Prozessrisiko zu belehren, was sie aber unterlassen habe.Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (mit einer Ausnahme) die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis eines Erbverzichts, einer Erbunwürdigkeit und des Vorliegens der Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, ABGB nicht erbracht habe. Abzuändern sei das Ersturteil aber insoweit, als Zinsen aus dem Schadenersatzbetrag erst „ab Klagsbehändigung" zustünden. Für den begehrten Kapitalbetrag an Zinsenschaden fehle es an ausreichendem Prozessvorbringen, wann nach dem hypothetischen Verlauf des erfolgreichen Pflichtteilsprozesses der Schluss der mündlichen Verhandlung über die am 1. 2. 2001 eingelangten Klage eingetreten wäre und dass dies nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge überhaupt noch vor Zustellung der Schadenersatzklage am 20. 10. 2003 gewesen wäre. Da die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht über einen Beginn der Verjährungsfrist erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers von der Judikatur abgelehnt worden sei, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin über diesen Umstand aufzuklären und sie über das mit einem Zuwarten verbundene zusätzliche Prozessrisiko zu belehren, was sie aber unterlassen habe.
Die Klagsforderung sei mit folgenden Teilforderungen berechtigt:
Pflichtteil aus einem Viertel des Reinnachlasses von EUR 804.085,95: EUR 201.021,49
Rückersatz der Pauschalgebühr und der bezahlten Honorare von insgesamt EUR 5.965,83.
Die Revision sei im Hinblick auf die dem Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig.