[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht. 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
Zu 2.
[11] H* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. H* in der Fassung, der Minderjährige) ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
[12] Der Vater des Minderjährigen wurde mit Einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Meidling vom 13. 11. 2025, GZ 26 Pu 102/25y-46, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an den Minderjährigen im Ausmaß von 90 EUR verpflichtet.
[13] Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[14] Das Erstgericht gewährte nach §§ 3, 4 Z 1 UVG dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 90 EUR. Das Erstgericht gewährte nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 90 EUR.
[15] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den Revisionsrekurs ließ es zusätzlich zur unter 1. angeführten Frage auch dazu zu, ob in Österreich geborene Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem Daueraufenthalt-EU der Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien. Dazu liege bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den Revisionsrekurs ließ es zusätzlich zur unter 1. angeführten Frage auch dazu zu, ob in Österreich geborene Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem Daueraufenthalt-EU der Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien. Dazu liege bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
[16] Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist hinsichtlich des minderjährigen H* zulässig und berechtigt.
[17] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach der Rechtsprechung sind auch Minderjährige anspruchsberechtigt, denen der Status von Asylberechtigten (RS0135356) oder subsidiär Schutzberechtigten (RS0135356 [T2]) zukommt. Zuletzt setzte sich der Fachsenat in der Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinander, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies ausdrücklich bejaht. 1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach der Rechtsprechung sind auch Minderjährige anspruchsberechtigt, denen der Status von Asylberechtigten (RS0135356) oder subsidiär Schutzberechtigten (RS0135356 [T2]) zukommt. Zuletzt setzte sich der Fachsenat in der Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinander, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies ausdrücklich bejaht.
[18] 2.1 Es ist unstrittig, dass dem Minderjährigen (noch) nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde. Vielmehr verfügt der Minderjährige nur über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 2.1 Es ist unstrittig, dass dem Minderjährigen (noch) nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde. Vielmehr verfügt der Minderjährige nur über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
[19] 2.2 Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt (§ 8 Abs 1 Z 2 NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in § 41a NAG normiert. Gemäß § 17 Z 1 AuslBG besteht für Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG verfügen, ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten. 2.2 Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in Paragraph 41 a, NAG normiert. Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG besteht für Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG verfügen, ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten.
[20] 3. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL (mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) lässt sich allein aus dem Umstand des hier vorliegenden (befristeten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht ableiten, dass der Minderjährige unter § 2 Abs 1 UVG fällt (vgl 10 Ob 24/23m). 3. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL (mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) lässt sich allein aus dem Umstand des hier vorliegenden (befristeten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht ableiten, dass der Minderjährige unter Paragraph 2, Absatz eins, UVG fällt vergleiche 10 Ob 24/23m).
[21] 3.1 In 10 Ob 68/25k und zu 10 Ob 32/26t sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen leitete der Senat die Berechtigung hinsichtlich eines Unterhaltsvorschusses für ein antragstellendes und daueraufenthaltsberechtigtes Kind aus dem Gebot der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ab (Art 11 Abs 1 Daueraufenthalts-RL). Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als Kernleistung des Art 11 Abs 4 Daueraufenthalts-RL qualifiziert, der von der Gleichbehandlung nicht ausgenommen werden kann. 3.1 In 10 Ob 68/25k und zu 10 Ob 32/26t sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen leitete der Senat die Berechtigung hinsichtlich eines Unterhaltsvorschusses für ein antragstellendes und daueraufenthaltsberechtigtes Kind aus dem Gebot der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ab (Artikel 11, Absatz eins, Daueraufenthalts-RL). Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als Kernleistung des Artikel 11, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL qualifiziert, der von der Gleichbehandlung nicht ausgenommen werden kann.
[22] Aus Art 11 Daueraufenthalts-RL ergibt sich aber nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Art 11 Abs 2 leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Damit unterscheidet sich Art 11 Daueraufenthalts-RL deutlich von anderen Regeln dieser Richtlinie, die Familienangehörigen sehr wohl eigene Rechte einräumen (zB Begleitungs- und Nachzugsrecht nach Art 16 bzw Aufenthaltsrecht nach Art 17 Daueraufenthalts-RL). Aus Artikel 11, Daueraufenthalts-RL ergibt sich aber nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Artikel 11, Absatz 2, leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Damit unterscheidet sich Artikel 11, Daueraufenthalts-RL deutlich von anderen Regeln dieser Richtlinie, die Familienangehörigen sehr wohl eigene Rechte einräumen (zB Begleitungs- und Nachzugsrecht nach Artikel 16, bzw Aufenthaltsrecht nach Artikel 17, Daueraufenthalts-RL).
[23] 3.2 Dass der Unionsgesetzgeber in Art 11 Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln; vgl etwa Art 18 und Art 21 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die davon sprechen, dass Familienangehörige (selbst) Anspruch auf Sachleistungen bzw auf Geldleistungen haben. 3.2 Dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 11, Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln; vergleiche etwa Artikel 18 und Artikel 21, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die davon sprechen, dass Familienangehörige (selbst) Anspruch auf Sachleistungen bzw auf Geldleistungen haben.
[24] 3.3 Auch die angefochtene Entscheidung geht (implizit) zutreffend davon aus, dass ein Minderjähriger (allein) wegen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch nicht iSd § 2 Abs 1 UVG iVm Art 11 Daueraufenthalts-RL gleichgestellt ist, sondern meint, dass er seine eigene Aufenthaltsberechtigung von der langfristig aufenthaltsberechtigten Mutter herleite und eine Ungleichbehandlung der früher geborenen Kinder und des minderjährigen H* sachlich nicht gerechtfertigt sei. Selbst der Minderjährige stützte sich nicht (allein) auf den Umstand, dass sich sein behaupteter Anspruch nach dem UVG bereits aus seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten lässt, sondern meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er schon aufgrund seines Lebensalters noch keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich habe. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung bzw der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sei gegeben, zumindest aber von der Mutter ableitbar. 3.3 Auch die angefochtene Entscheidung geht (implizit) zutreffend davon aus, dass ein Minderjähriger (allein) wegen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch nicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Artikel 11, Daueraufenthalts-RL gleichgestellt ist, sondern meint, dass er seine eigene Aufenthaltsberechtigung von der langfristig aufenthaltsberechtigten Mutter herleite und eine Ungleichbehandlung der früher geborenen Kinder und des minderjährigen H* sachlich nicht gerechtfertigt sei. Selbst der Minderjährige stützte sich nicht (allein) auf den Umstand, dass sich sein behaupteter Anspruch nach dem UVG bereits aus seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten lässt, sondern meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er schon aufgrund seines Lebensalters noch keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich habe. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung bzw der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sei gegeben, zumindest aber von der Mutter ableitbar.
[25] 4. Dem schließt sich der Senat nicht an.
[26] 4.1 Die Daueraufenthalts-RL bestimmt nämlich nicht, dass sich ein Daueraufenthaltsrecht bereits aus der Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ergibt (vgl etwa auch die Unterscheidung einer allfälligen eigenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen und seiner Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art 16 Abs 4 Daueraufenthalts-RL). 4.1 Die Daueraufenthalts-RL bestimmt nämlich nicht, dass sich ein Daueraufenthaltsrecht bereits aus der Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ergibt vergleiche etwa auch die Unterscheidung einer allfälligen eigenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen und seiner Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 16, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL).
[27] 4.2 Aus der Daueraufenthalts-RL ist vielmehr klar abzuleiten, dass die Stellung eines Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthaltsberechtigter (und daran anknüpfend sein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art 11 Daueraufenthalts-RL) mit einer rechtsgestaltenden Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgen muss. Art 4 und 5 Daueraufenthalts-RL sprechen ausdrücklich davon, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt bzw zuerkannt wird. Um die Rechtsstellung zu erlangen, muss der Drittstaatsangehörige einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er sich aufhält (Art 7 Daueraufenthalts-RL). Diese Rechtsstellung kann auch wieder entzogen bzw verloren werden (Art 9 Daueraufenthalts-RL). 4.2 Aus der Daueraufenthalts-RL ist vielmehr klar abzuleiten, dass die Stellung eines Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthaltsberechtigter (und daran anknüpfend sein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 11, Daueraufenthalts-RL) mit einer rechtsgestaltenden Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgen muss. Artikel 4 und 5 Daueraufenthalts-RL sprechen ausdrücklich davon, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt bzw zuerkannt wird. Um die Rechtsstellung zu erlangen, muss der Drittstaatsangehörige einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er sich aufhält (Artikel 7, Daueraufenthalts-RL). Diese Rechtsstellung kann auch wieder entzogen bzw verloren werden (Artikel 9, Daueraufenthalts-RL).
[28] 4.3 Es ist hier unstrittig, dass dem Minderjährigen ein derartiges Daueraufenthaltsrecht (noch) nicht zuerkannt wurde.
[29] 5. Die Vorinstanzen sind daher wegen des fehlenden Daueraufenthaltsrechts des Minderjährigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. 5. Die Vorinstanzen sind daher wegen des fehlenden Daueraufenthaltsrechts des Minderjährigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist.
[30] Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass der Antrag des minderjährigen H* auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss abzuweisen war.