Rechtssatz RS0135356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135356
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Norm
UVG §2
UVG §3
UVG §4
EG-RL 2004/83/EG - Status-Richtlinie 32004L0083 Art29
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 2
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs2
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 20 Abs2
Rechtssatz
Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 3/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 3/25a
Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T1)
Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. (T2)
- 10 Ob 25/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 25/25m
- 10 Ob 63/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 Ob 63/25z
Beisatz: Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). (T3)
- 10 Ob 68/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 68/25k
vgl; Beisatz: Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG. (T4)
Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist (T5)
- 10 Ob 35/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 10 Ob 35/26h
Beisatz wie T6
Anm: So bereits 10 Ob 32/26t
- 10 Ob 46/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 46/26a
Beisatz wie T2
- 10 Ob 48/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 48/26w
vgl; Beisatz wie T2
- 10 Ob 32/26t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 Ob 32/26t
Beisatz wie T3
Beisatz: Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige iSd RL 2003/109, denen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zuerkannt wurde. (T6)
- 10 Ob 63/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 63/26a
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
- 10 Ob 73/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 10 Ob 73/26x
vgl; Beisatz wie T5
- 10 Ob 62/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 62/26d
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135356
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20250211_OGH0002_0100OB00003_25A0000_000