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Entscheidung 10 Ob 63/26a×

Entscheidung 10 Ob 63/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

10Ob63/26a

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2026, GZ 43 R 387/26v-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. März 2026, GZ 2 Pu 111/24p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag des Kindes, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         A* in der Fassung, der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG verfügt.

[2]                 Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom  23. 9. 2024 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 170 EUR ab 1. 4. 2024 verpflichtet.

[3]         Der Minderjährige beantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG. Nach der Entscheidung 10 Ob 68/25k sei der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung nach Artikel 11, Absatz 4, iSd Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Daueraufenthalts-RL) zu qualifizieren und den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen zu gewähren. Der Minderjährige sei Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Daueraufenthalts-RL. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ lägen vor.

[4]         Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und stützte sich dabei auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k. Der Minderjährige verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, seine Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ lägen auch beim Minderjährigen vor.

[6]         Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels gesicherter Rechtsprechung zur Frage zu, ob Minderjährige aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.

[7]                 Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.

[8]                 Der Vertreter des Kindes beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

[10]       1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach der Rechtsprechung sind auch Minderjährige anspruchsberechtigt, denen der Status von Asylberechtigten (RS0135356) oder subsidiär Schutzberechtigten (RS0135356 [T2]) zukommt. Zuletzt setzte sich der Fachsenat in der Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinander, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies ausdrücklich bejaht.

[11]       2.1 Es ist unstrittig, dass dem Minderjährigen (noch) nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde. Vielmehr verfügt der Minderjährige nur über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

[12]       2.2 Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in Paragraph 41 a, NAG normiert. Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG besteht für Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG verfügen, ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten.

[13]       3. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL (mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“) lässt sich allein aus dem Umstand des hier vorliegenden (befristeten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht ableiten, dass der Minderjährige unter Paragraph 2, Absatz eins, UVG fällt vergleiche 10 Ob 24/23m).

[14]       3.1 In 10 Ob 68/25k und zu 10 Ob 32/26t sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen leitete der Senat die Berechtigung hinsichtlich eines Unterhaltsvorschusses für ein antragstellendes und daueraufenthaltsberechtigtes Kind aus dem Gebot der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ab (Artikel 11, Absatz eins, Daueraufenthalts-RL). Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als Kernleistung des Artikel 11, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL qualifiziert, der von der Gleichbehandlung nicht ausgenommen werden kann.

[15]       Aus Artikel 11, Daueraufenthalts-RL ergibt sich aber nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Artikel 11, Absatz 2, leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Damit unterscheidet sich Artikel 11, Daueraufenthalts-RL deutlich von anderen Regeln dieser Richtlinie, die Familienangehörigen sehr wohl eigene Rechte einräumen (zB Begleitungs- und Nachzugsrecht nach Artikel 16, bzw Aufenthaltsrecht nach Artikel 17, Daueraufenthalts-RL).

[16]       3.2 Dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 11, Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln. Vgl etwa Artikel 18 und Artikel 21, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die davon sprechen, dass Familienangehörige (selbst) Anspruch auf Sachleistungen bzw auf Geldleistungen haben.

[17]       3.3 Auch die angefochtene Entscheidung geht (implizit) zutreffend davon aus, dass ein Minderjähriger (allein) wegen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch nicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Artikel 11, Daueraufenthalts-RL gleichgestellt ist. Selbst der Minderjährige stützte sich nicht (allein) auf den Umstand, dass sich sein behaupteter Anspruch nach dem UVG bereits aus seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten lässt.

[18]               4. Das Rekursgericht vertritt allerdings (anknüpfend an den Rechtsstandpunkt des Minderjährigen) die Auffassung, es reiche schon aus, dass beim Minderjährigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorlägen. Dem schließt sich der Senat nicht an.

[19]       4.1 Aus der Daueraufenthalts-RL ist klar abzuleiten, dass die Stellung eines Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthaltsberechtigter (und daran anknüpfend sein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 11, Daueraufenthalts-RL) mit einer rechtsgestaltenden Entscheidung des zuständigen Mitgliedsstaats erfolgen muss. Artikel 4 und 5 Daueraufenthalts-RL sprechen ausdrücklich davon, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt bzw zuerkannt wird. Um die Rechtsstellung zu erlangen, muss der Drittstaatsangehörige einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedsstaats einreichen, in dem er sich aufhält (Artikel 7, Daueraufenthalts-RL). Diese Rechtsstellung kann auch wieder entzogen bzw verloren werden (Artikel 9, Daueraufenthalts-RL).

[20]               4.2 Es ist hier unstrittig, dass dem Minderjährigen ein Daueraufenthaltsrecht nicht zuerkannt wurde.

[21]       5. Die Vorinstanzen sind daher wegen des fehlenden Daueraufenthaltsrechts des Minderjährigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist.

[22]               Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss abzuweisen war.

Textnummer

E148206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00063.26A.0630.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0100OB00063_26A0000_000

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