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Rechtssatz RS0143775

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143775

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

UVG §2 Abs1
RL 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie Art11

Rechtssatz

Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einem befristeten Aufenthaltstitel ist den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Personen auch dann nicht gleichgestellt, wenn dessen Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 46/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 46/26a
    Hier: Minderjähriger mit "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", dessen Mutter ein Daueraufenthaltsrecht hat. (T1)
  • 10 Ob 63/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 63/26a
    Beisatz: Aus Art 11 Daueraufenthalts-RL ergibt sich nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Art 11 Abs 2 leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. (T2)
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Dass der Unionsgesetzgeber in Art 11 Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln (vgl etwa Art 18 und Art 21 der VO (EG) 883/2004). (T3)
  • 10 Ob 62/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 62/26d
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143775

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000