Rechtssatz RS0143775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143775
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
UVG §2 Abs1
RL 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie Art11
Rechtssatz
Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einem befristeten Aufenthaltstitel ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Personen auch dann nicht gleichgestellt, wenn dessen Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht hat.Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einem befristeten Aufenthaltstitel ist den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Personen auch dann nicht gleichgestellt, wenn dessen Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht hat.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 46/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 46/26a
Hier: Minderjähriger mit "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", dessen Mutter ein Daueraufenthaltsrecht hat. (T1)
- 10 Ob 63/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 63/26a
Beisatz: Aus Art 11 Daueraufenthalts-RL ergibt sich nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Art 11 Abs 2 leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. (T2)
Beisatz: Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Dass der Unionsgesetzgeber in Art 11 Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln (vgl etwa Art 18 und Art 21 der VO (EG) 883/2004). (T3)
- 10 Ob 62/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 62/26d
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143775
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260630_OGH0002_0100OB00046_26A0000_000