Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134500×

Rechtssatz RS0134500

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134500

Geschäftszahl

10Ob24/23m; 10Ob63/26a

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41 a, NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 24/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 24/23m
    Hier: Minderjähriges Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das bereits seit 2015, also lange vor Kriegsausbruch am 24.2.2022, in Österreich lebt. (T1)
    hier: Kein Anwendungsfall der VertriebenenV, da der Minderjährige nicht aufgrund des Konflikts vertrieben wurde und der Aufenthaltstitel weiterhin aufrecht ist. Mangels Beziehungsabbruch zur Ukraine aufgrund des Kriegsausbruchs auch kein Anwendungsfall des § 9 Abs 3 IPRG. (T2)
  • 10 Ob 63/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 63/26a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134500

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20230822_OGH0002_0100OB00024_23M0000_000