Rechtssatz RS0134500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134500
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 2 Abs 1 UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41 a, NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 24/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 24/23m
Hier: Minderjähriges Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das bereits seit 2015, also lange vor Kriegsausbruch am 24.2.2022, in Österreich lebt. (T1)
hier: Kein Anwendungsfall der VertriebenenV, da der Minderjährige nicht aufgrund des Konflikts vertrieben wurde und der Aufenthaltstitel weiterhin aufrecht ist. Mangels Beziehungsabbruch zur Ukraine aufgrund des Kriegsausbruchs auch kein Anwendungsfall des § 9 Abs 3 IPRG. (T2)
- 10 Ob 63/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 63/26a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134500
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20230822_OGH0002_0100OB00024_23M0000_000