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Entscheidung 10 Ob 73/26x×

Entscheidung 10 Ob 73/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10Ob73/26x

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, 8230 Hartberg, Rochusplatz 2) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. März 2026, GZ 2 R 48/26g-106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 20. Jänner 2026, GZ 23 Pu 180/21g-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Der Minderjährige ist bosnischer Staatsbürger und verfügt über einen am 17. 3. 2025 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.

[2]                 Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 31. 5. 2023 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen ab 1. 3. 2023 von monatlich 320 EUR verpflichtet.

[3]         Nachdem sein im Jahr 2023 eingebrachter Antrag auf Unterhaltsvorschuss rechtskräftig abgewiesen worden war, beantragte der Minderjährige am 19. 1. 2026 neuerlich die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[4]         Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030.

[5]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil sich aus der angeführten Entscheidung nicht zweifelsfrei ergebe, in welchem Verhältnis ein Daueraufenthaltsrecht mit der Flüchtlingseigenschaft stehe.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt (hilfsweise eine Aufhebung), zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7]              1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8]              Das ist hier der Fall.

[9]         2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10]       3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

[11]          4. Auch der knappe Hinweis, dass sich die Umstände seit der abweisenden Entscheidung des früheren Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Jahr 2023 nicht verändert hätten, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Nach gesicherter Rechtsprechung ist nämlich auch im Außerstreitverfahren die Rechtskraft bei nachträglichen Änderungen der Verhältnisse kein Hindernis für eine neuerliche Entscheidung (RS0007148).

[12]          Der Minderjährige verfügt seit 2025 (somit erst nach der Entscheidung im Jahr 2023 über seinen früheren Antrag) über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der damit verbundenen Sachverhaltsänderung dem Minderjährigen nunmehr Unterhaltsvorschuss zusprechen, bedarf dies keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Textnummer

E148362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00073.26X.0714.000

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007148 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht
Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, …
RS0112769 Rechtssatz 24.11.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Re …
RS0112921 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in meh …
RS0135356 Rechtssatz 11.02.2025Zivilrecht
Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen An …
RS0143745 Rechtssatz 19.05.2026Zivilrecht
Ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 4 …