Der Revisionsrekurs des Kindes ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Vater hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der mit „Rechtliches Gehör" überschriebene § 15 AußStrG ordnet an, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.Der mit „Rechtliches Gehör" überschriebene Paragraph 15, AußStrG ordnet an, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Dadurch, dass das Erstgericht vor seiner Beschlussfassung dem Unterhaltsberechtigten das Vorbringen des Vaters und die Erhebungsergebnisse, auf die es seine Entscheidung letztlich stützte, nicht zur Kenntnis brachte und nicht Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, verletzte es das rechtliche Gehör des Revisionsrekurswerbers.
Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (7 Ob 182/07a; RIS-Justiz RS0006057). Dieser Grundsatz gilt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - auch nach Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 (7 Ob 182/07a; RIS-Justiz RS0006057 [T12]).
Der Revisionsrekurswerber konnte im Rekurs zu den Verfahrensergebnissen Stellung nehmen, waren ihm doch die Gehaltsbestätigungen des Dienstgebers des Vaters und der Aktenvermerk des Erstgerichts, auf diese Urkunden stützte das Erstgericht seine Feststellungen, übermittelt worden. Er hat im Rekurs zu diesen Verfahrensergebnissen auch Stellung genommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionsrekurswerbers im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die Möglichkeit der Rekurserhebung und Stellungnahme im Rekurs saniert.
Das Kind bezweifelte im Rekurs die Richtigkeit der Lohnauskunft mit der Begründung, dass seiner Mutter aus früheren Unterhaltsverfahren bekannt sei, dass der Vater stets Überstunden geleistet und hiefür Entgelt erhalten habe. An diesem Unbehagen an der Richtigkeit der Lohnauskunft könne auch der Aktenvermerk des Erstgerichts nichts ändern. Der Vater wäre zumindest dahingehend zu befragen gewesen, warum keine Überstunden mehr anfallen. Immerhin sei es auch möglich, dass im Lichte der verschiedenen Unterhaltsverpflichtungen absichtlich auf die Leistung von Überstunden bzw deren Auszahlung verzichtet werde. In diesem Fall wäre allerdings ein allfällig konsumierter Zeitausgleich auch monetär zu bewerten.
Ob die Auffassung des Rekursgerichts zutreffend ist, der im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren in seinem rechtlichen Gehör Verletzte müsse, wenn er im Rekurs seine Stellungnahme zu Verfahrensergebnissen nachhole und die Richtigkeit einer Urkunde bezweifle, auch Beweismittel für die Unrichtigkeit der Urkunde nennen, muss hier nicht abschließend beantwortet werden, war doch dem Rekursvorbringen zu entnehmen, dass in diesem Punkt durch Vernehmung der Mutter und des Vaters die Entscheidungsgrundlage verbreitet werden konnte. Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichts spricht, dass nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 212 f) die nach § 58 Abs 1 AußStrG vorgesehene Entscheidungsmöglichkeit (Bestätigung des angefochtenen Beschlusses) darauf abstellt, dass schon das Rekursvorbringen nicht geeignet ist, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Dies wird auch dann der Fall sein, wenn, wie hier, vom Revisionsrekurswerber - entgegen der Aktenlage - behauptet wird, das Erstgericht habe Sonderzahlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.Ob die Auffassung des Rekursgerichts zutreffend ist, der im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren in seinem rechtlichen Gehör Verletzte müsse, wenn er im Rekurs seine Stellungnahme zu Verfahrensergebnissen nachhole und die Richtigkeit einer Urkunde bezweifle, auch Beweismittel für die Unrichtigkeit der Urkunde nennen, muss hier nicht abschließend beantwortet werden, war doch dem Rekursvorbringen zu entnehmen, dass in diesem Punkt durch Vernehmung der Mutter und des Vaters die Entscheidungsgrundlage verbreitet werden konnte. Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichts spricht, dass nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 212 f) die nach Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG vorgesehene Entscheidungsmöglichkeit (Bestätigung des angefochtenen Beschlusses) darauf abstellt, dass schon das Rekursvorbringen nicht geeignet ist, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Dies wird auch dann der Fall sein, wenn, wie hier, vom Revisionsrekurswerber - entgegen der Aktenlage - behauptet wird, das Erstgericht habe Sonderzahlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber, dass sich das Rekursgericht mit seinem weiteren Vorbringen - einer zulässigen Neuerung (§ 49 Abs 1 AußStrG) - nicht auseinandersetzte. Auch im Hinblick auf dieses rechtlich relevante Vorbringen ließ sich der Beschluss des Erstgerichts weder bestätigen (§ 58 Abs 1 AußStrG) noch ohne weitere Erhebungen abändern (§ 58 Abs 3 AußStrG):Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber, dass sich das Rekursgericht mit seinem weiteren Vorbringen - einer zulässigen Neuerung (Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG) - nicht auseinandersetzte. Auch im Hinblick auf dieses rechtlich relevante Vorbringen ließ sich der Beschluss des Erstgerichts weder bestätigen (Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG) noch ohne weitere Erhebungen abändern (Paragraph 58, Absatz 3, AußStrG):
Die Möglichkeit von Überstundenleistungen ist bei Beurteilung der Erwerbschance grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, außer sie wird unterlassen, um die Unterhaltspflicht zu verringern (Schwimann/Kolmasch³, Unterhaltsrecht 69). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 21/98i ausgesprochen, dass es im Grundsätzlichen auch dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls solange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über den Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben muss, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungs- bzw Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen.
Das zulässige neue Vorbringen des Kindes im Rekurs erforderte eine Verfahrensergänzung. Es waren Erhebungen in der Richtung zu führen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage wegen Nichtnutzung einer Erwerbschance im Sinn der vorstehenden Ausführungen vorliegen. Das Rekursgericht hätte auch aus diesem Grund zu einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts kommen müssen.
Da das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung bedarf, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 70 Abs 3 AußStrG).Da das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung bedarf, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 70, Absatz 3, AußStrG).