Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs spricht die beklagte Partei vorwiegend Fragen der mutmaßlichen Einwilligung des Klägers in den vorgenommenen Eingriff an: „Aufgrund der Tatsache, dass der Operateur weder das Operationsgebiet (= Knie) verlassen hat noch dass es zu einer wesentlichen Erweiterung des Operationsverlaufes gekommen ist", sei jedenfalls davon auszugehen, „dass der Kläger, wäre er zuvor aufgeklärt worden, auch seine Einwilligung zu diesem Eingriff gegeben hätte" (zumindest sei dies als sehr wahrscheinlich anzusehen, hätte er zuvor von der Diagnose einer Kniefehlstellung erfahren); dazu werden noch weitere Indizien genannt. Abgesehen davon sei der durchgeführte Eingriff von der vom Kläger zuvor erteilten Einwilligung in die Operation erfasst, weil es sich bei dem lateralen Release um einen gleichartigen, mit dem ursprünglich geplanten Eingriff vergleichbaren Eingriff im selben Operationsgebiet bei Anwendung einer ähnlichen Operationsmethode handle. Die vom Berufungsgericht angesprochene Physiotherapie stelle mangels Erfolgsaussichten keine adäquate Alternative zu der vorgenommenen diagnostischen und daran anschließenden therapeutischen Maßnahme dar; die Vornahme der tatsächlich ausgeführten Maßnahme entspreche dem medizinischen Ist-Standard. Angesichts dieser Umstände wäre bei Abwägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten mit dem therapeutischen Privileg des Arztes der Abbruch der Operation eine unverhältnismäßige Maßnahme, weil der Patient zur Durchführung eines gleichartigen geringfügigen Eingriffs nochmals narkotisiert werden müsste. Der Arzt könne in einem solchen Fall auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abstellen, der wohl der tatsächlich vorgenommenen operativen Maßnahme zugestimmt hätte, weshalb der operative Eingriff nicht abzubrechen gewesen sei. Ein Umschwenken in der ursprünglich geplanten Methode sei nicht völlig außerhalb des Erwartbaren gelegen. Schließlich sei die Ansicht des Berufungsgerichtes verfehlt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die Aufklärung unzureichend seien, weil die Aufklärung über die mögliche Alternative in Form einer physiotherapeutischen Behandlung die Diagnose der (damals weder erkannten noch erkennbaren) Kniefehlstellung vorausgesetzt hätte. Mit diesem Rekursvorbringen wendet sich die beklagte Partei letztlich nicht gegen die Notwendigkeit der Verfahrensergänzung, sondern beantwortet bereits im Rekurs die im fortgesetzten Verfahren zu klärenden Fragen aus ihrer eigenen Sicht.
Auszugehen ist davon, dass der Kläger - nach entsprechender Aufklärung - (nur) in eine Kniegelenksarthroskopie mit allfälliger Knorpelglättung eingewilligt hat. Bei der arthroskopischen Operation am 23. 2. 2001 führte der Operateur, nachdem er ein pathologisches Gleitverhalten der Kniescheibe festgestellt hatte, einen lateralen Release durch, bei dem der die Kniescheibe am Außenrand fixierende Bandapparat durchtrennt wurde. Auch wenn das Operationsgebiet des Kniegelenkes nicht verlassen wurde, ist der vorgenommene Eingriff ein gegenüber dem geplanten erweiterter.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die beklagte Partei zu dieser Thematik auf den Standpunkt gestellt, das eine „wesentliche Erweiterung des Operationsverlaufes und Operationsgebietes" nicht vorliege; es sei lediglich eine weitere therapeutische Maßnahme gesetzt worden (AS 121 f = Seiten 3 - 4 im Schriftsatz ON 23). Weiters wurde vorgebracht, dass die Sanierung der Fehlstellung im Zuge der bereits durchgeführten Arthroskopie Stand der medizinischen Technik und „durch den Eingriff als solchen gedeckt" sei (AS 248 = Seite 16 des Protokolls ON 49). In der Berufungsbeantwortung spricht die beklagte Partei von einer „nur geringfügigen Ausweitung des vorgehabten und aufgeklärten Eingriffes" und verweist auf einen gewissen Ermessensspielraum des behandelnden Arztes. Auch unter Einbeziehung dieses Vorbringens der beklagten Partei ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu teilen, dass es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Operationserweiterung gehandelt hat, die nicht von einer vorherigen Einwilligung des Patienten gedeckt war. Ausgehend von dieser Prämisse hat das Berufungsgericht (im Zusammenhang mit möglichen alternativen Methoden) zutreffenderweise die Klärung der Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung für erforderlich gehalten. Allerdings bedürfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und sein Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung noch einer Präzisierung. Im Fall einer „Operationserweiterung" ist der Patient grundsätzlich schon vor dem Eingriff prophylaktisch über diese Möglichkeit aufzuklären, falls typischerweise deutliche Anzeichen in diese Richtung bestehen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9 = JBl 1995, 245; Juen, Arzthaftungsrecht2 [2005] 133; Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 [2005] Rz 896); in diesem Fall bleibt für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung kein Raum.
Ergibt sich im Verlauf der Operation am voll narkotisierten Patienten eine nicht vorhersehbare Änderung der Operation, kann der Eingriff ausnahmsweise auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, die darauf beruht, wie sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation entschieden hätte (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 898). Dabei ist vom Arzt eine Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen: Die wesentlichen Eckpunkte für die ärztliche Entscheidung werden von der Dringlichkeit der Eingriffsindikation und von der Bedeutung der Folgen einer Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung der Anästhesie gebildet (vgl Prutsch, Die ärztliche Aufklärung² [2004] 101). Kann ein Eingriff ohne besondere Probleme abgebrochen und der weitergehende Eingriff auch später ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden, ist die Operation abzubrechen, um die Aufklärung nachzuholen (anstatt vieler Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897; einschränkend Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1300 Rz 52 unter Hinweis auf ältere Judikatur; kritisch Wachsmuth, Die chirurgische Indikation - Rechtsnorm und Realität, FS Bockelmann [1979] 473 [476 ff]). Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist demgegenüber die Einwilligungsvermutung (vgl 6 Ob 212/59 = KRSlg 630 = RIS-Justiz RS0026511 [T1]; BGH VI ZR 134/75 = NJW 1977, 337; Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen [1996] 164), die zur Erweiterung der Operation berechtigt. Demgegenüber wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten wiederum um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind (Prutsch, Die ärztliche Aufklärung² 102; Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht 164 f). In diesem Sinn sieht § 8 Abs 3 KAKuG vor, dass die Einwilligung oder Zustimmung des Patienten nicht erforderlich ist, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (ebenso § 37 UbG). Parallel dazu entlässt § 110 Abs 2 StGB den Arzt aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn durch die Behandlungsverzögerung eine Lebens- bzw ernstliche Gesundheitsgefährdung des Patienten zu besorgen war (siehe Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht 162).Ergibt sich im Verlauf der Operation am voll narkotisierten Patienten eine nicht vorhersehbare Änderung der Operation, kann der Eingriff ausnahmsweise auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, die darauf beruht, wie sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation entschieden hätte (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 898). Dabei ist vom Arzt eine Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen: Die wesentlichen Eckpunkte für die ärztliche Entscheidung werden von der Dringlichkeit der Eingriffsindikation und von der Bedeutung der Folgen einer Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung der Anästhesie gebildet vergleiche Prutsch, Die ärztliche Aufklärung² [2004] 101). Kann ein Eingriff ohne besondere Probleme abgebrochen und der weitergehende Eingriff auch später ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden, ist die Operation abzubrechen, um die Aufklärung nachzuholen (anstatt vieler Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897; einschränkend Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1300, Rz 52 unter Hinweis auf ältere Judikatur; kritisch Wachsmuth, Die chirurgische Indikation - Rechtsnorm und Realität, FS Bockelmann [1979] 473 [476 ff]). Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist demgegenüber die Einwilligungsvermutung vergleiche 6 Ob 212/59 = KRSlg 630 = RIS-Justiz RS0026511 [T1]; BGH römisch sechs ZR 134/75 = NJW 1977, 337; Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen [1996] 164), die zur Erweiterung der Operation berechtigt. Demgegenüber wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten wiederum um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind (Prutsch, Die ärztliche Aufklärung² 102; Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht 164 f). In diesem Sinn sieht Paragraph 8, Absatz 3, KAKuG vor, dass die Einwilligung oder Zustimmung des Patienten nicht erforderlich ist, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (ebenso Paragraph 37, UbG). Parallel dazu entlässt Paragraph 110, Absatz 2, StGB den Arzt aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn durch die Behandlungsverzögerung eine Lebens- bzw ernstliche Gesundheitsgefährdung des Patienten zu besorgen war (siehe Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht 162).
Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897; siehe auch Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts3 [2002] § 68 Rz 21 und Ulsenheimer, ebendort § 139 Rz 47a und 48; stärker zugunsten der Fortsetzung der Operation gewichtend Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1300 Rz 52): Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897).Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897; siehe auch Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts3 [2002] Paragraph 68, Rz 21 und Ulsenheimer, ebendort Paragraph 139, Rz 47a und 48; stärker zugunsten der Fortsetzung der Operation gewichtend Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1300, Rz 52): Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 897).
Bei einem präoperativ nicht vorhersehbaren Eingriff ist demnach der mutmaßliche Wille des Patienten (nur) dann maßgeblich, wenn unter Bedachtnahme auf die erwähnte, vom Arzt in der Operationssituation vorzunehmende Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung des Patienten einerseits und seinem Selbstbestimmungsrecht andererseits seine Einwilligung (nach Abbruch der Operation) nicht eingeholt werden musste. Die Überprüfung der vom Arzt getroffenen Entscheidung hat naturgemäß aus einer ex ante-Perspektive zu erfolgen. Zur Beurteilung der vom Kläger behaupteten Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung bedarf es noch näherer Feststellungen dazu, in welcher Intensität der Abbruch der Operation und die Verschiebung des Eingriffs den Kläger - im Vergleich zur eigenmächtigen Erweiterung - objektiv tangiert hätte. Dabei sind neben den schon genannten Kriterien der Dringlichkeit einer Erweiterung und der Gefährlichkeit einer Nichterweiterung beispielsweise der Umfang der eigenmächtigen Erweiterung und die damit verbundenen Risiken, die Folgen der ersten (abgebrochenen) Operation für den Patienten, die Risiken einer neuerlichen Vollnarkose, die mit der Verzögerung verbundenen Schmerzen, aber auch die möglichen Behandlungsalternativen zur eigenmächtigen Operationserweiterung zu klären. Auf die vom Kläger - etwa im Rahmen des Aufklärungsgespräches - geäußerten und dem Operateur bekannten Interessen, etwa auch über die primäre Inanspruchnahme alternativer Behandlungsmöglichkeiten, ist (nur) insoweit Bedacht zu nehmen, als sie mit dem erweiterten Eingriff in einen eindeutigen Zusammenhang gebracht werden können. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die oben erwähnte Abwägung vorzunehmen, ob die Eingriffserweiterung bei objektiver Betrachtung vom mutmaßlichen Willen des Patienten gedeckt war oder nicht.
Demnach ist im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage im Sinne der obigen Ausführungen insbesondere zu folgenden Themenbereichen zu verbreitern:
Intensität der Betroffenheit des Patienten durch den Abbruch der Operation und die Verschiebung des Eingriffs im Vergleich zur eigenmächtigen Erweiterung, dies unter Berücksichtigung der während der Operation gegebenen Situation, dh dass die Operationsvorbereitung und mehrere Operationsvorgänge bereits vorgenommen worden waren;
Kenntnis des Operateurs von möglichen Vorstellungen des Klägers, anstelle der Eingriffserweiterung alternative Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen;
(für den Fall, dass die Operationserweiterung als eigenmächtig beurteilt wird:) Ausmaß der kausalen Schmerzempfindungen aufgrund des vorgenommenen lateralen Releases, wobei das Ausmaß an Schmerzen, das im Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten (Operationsabbruch) entstanden wäre, abzuziehen ist. Darüber hinaus sind in diesem Fall auch Feststellungen über etwaige Spät- oder Dauerfolgen zu treffen.
Damit bleibt es bei der Aufhebung des Ersturteils und der Zurückverweisung an das Erstgericht. Ob mögliche Behandlungsalternativen als tauglich oder untauglich anzusehen sind, ist - entgegen der Ansicht der beklagten Partei im Rekurs - ebenfalls im fortgesetzten Verfahren zu klären.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).