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Rechtssatz RS0122176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122176

Entscheidungsdatum

15.09.2010

Rechtssatz

Beim Erweiterungseingriff bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher: Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 50/07m
    Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung der einschlägigen Literatur. (T1); Veröff: SZ 2007/104
  • 2 Ob 242/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 242/07p
    Vgl; Beisatz: Ob nach diesen Grundsätzen eine Operationserweiterung durchgeführt werden darf oder allenfalls sogar muss, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. (T2)
  • 2 Ob 142/10m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 142/10m
    nur: Beim Erweiterungseingriff bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher. (T3); Beisatz: Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist die Einwilligungsvermutung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122176

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0100OB00050_07M0000_002