Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 50/08p×

Entscheidung 10 Ob 50/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob50/08p

Entscheidungsdatum

22.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Moritz B*****, geboren am 14. Juni 1994, Schüler, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Robert B*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz und Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 43 R 801/07y-347, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0114147 [T1]; RS0050037 [T3]). Eine andere Beurteilung aus Gründen des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, da ein Wechsel in der mit der Obsorge betrauten Person eine Gefährdung der Interessen des Kindes voraussetzen würde und nur als äußerste Notmaßnahme - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - angeordnet werden darf (RIS-Justiz RS0047841 [T10] und [T13]); eine solche Situation ist bei den bereits vorliegenden umfangreichen Beweisergebnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die nach Ansicht des Vaters noch zu ergänzen gewesen wären, jedenfalls zu verneinen.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.

Textnummer

E87360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00050.08P.0422.000

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080422_OGH0002_0100OB00050_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung