[7] I. Der (richtig:) Rekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig. [7] römisch eins. Der (richtig:) Rekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
[8] Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2). Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht (Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 56 mwH; 8 Ob 100/21w). [8] Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Ziffer eins,) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Ziffer 2,). Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu Paragraph 519, Absatz eins, ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht (Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 56 mwH; 8 Ob 100/21w).
[9] II. In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [9] römisch zwei. In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[10] 1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein bereits erfolgreich abgelehnter Richter das Urteil gefällt hat (RIS-Justiz RS0109254 ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Kläger gegen den Erstrichter erhobene Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Mitglieder des Berufungssenats hat der Kläger nicht abgelehnt. Aus diesen Gründen liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. [10] 1. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, dass ein bereits erfolgreich abgelehnter Richter das Urteil gefällt hat (RIS-Justiz RS0109254 ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Kläger gegen den Erstrichter erhobene Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Mitglieder des Berufungssenats hat der Kläger nicht abgelehnt. Aus diesen Gründen liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
[11] 2. Der Kläger hält auch in der außerordentlichen Revision daran fest, dass er mit der Beklagten einen Schenkungsvertrag und nicht, wie von den Vorinstanzen entschieden, einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen habe. Seine Ausführungen, wonach bei ihm Schenkungswille vorhanden gewesen sei, die Beklagte zwar 31.000 EUR, dies jedoch erst nach der Schenkung investiert habe und überdies ihr Wohnvorteil zu berücksichtigen sei, finden jedoch einerseits in den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen großteils keine Grundlage. Andererseits wünscht der Kläger damit lediglich eine andere Auslegung des Vertrags im Einzelfall, womit er aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt (RS0042776 ua). [11] 2. Der Kläger hält auch in der außerordentlichen Revision daran fest, dass er mit der Beklagten einen Schenkungsvertrag und nicht, wie von den Vorinstanzen entschieden, einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen habe. Seine Ausführungen, wonach bei ihm Schenkungswille vorhanden gewesen sei, die Beklagte zwar 31.000 EUR, dies jedoch erst nach der Schenkung investiert habe und überdies ihr Wohnvorteil zu berücksichtigen sei, finden jedoch einerseits in den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen großteils keine Grundlage. Andererseits wünscht der Kläger damit lediglich eine andere Auslegung des Vertrags im Einzelfall, womit er aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt (RS0042776 ua).
[12] 3. Die Frage, ob ein Vertragspartner arglistig gehandelt hat, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (zB 8 Ob 91/17s). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorlag, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Irregeführten (RS0115484). Der angefochtene Vertrag wurde am 13. 1. 2017 abgeschlossen. Der neue Lebensgefährte der Klägerin besuchte diese erst seit Herbst 2019 in ihrem Wohnbereich des Hauses; entgegen den Revisionsausführungen steht nicht fest, dass er dort wohnte. Schon aus diesem Grund zeigt der Kläger mit seinen Ausführungen, wonach „alleine dieser Sachverhalt“ zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und Arglist berechtige, keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf. [12] 3. Die Frage, ob ein Vertragspartner arglistig gehandelt hat, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (zB 8 Ob 91/17s). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorlag, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Irregeführten (RS0115484). Der angefochtene Vertrag wurde am 13. 1. 2017 abgeschlossen. Der neue Lebensgefährte der Klägerin besuchte diese erst seit Herbst 2019 in ihrem Wohnbereich des Hauses; entgegen den Revisionsausführungen steht nicht fest, dass er dort wohnte. Schon aus diesem Grund zeigt der Kläger mit seinen Ausführungen, wonach „alleine dieser Sachverhalt“ zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und Arglist berechtige, keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf.
[13] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen. [13] Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.