Die Rekurswerber vermeinen zunächst, das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit aus Bestimmungen des Abk ableiten zu können.
Das Abk gliedert sich in fünf Abschnitte:
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen (Art 1 bis 4),Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel eins bis 4),
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Art 5 bis 10),Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 5 bis 10),
Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und öffentliche Urkunden (Art 11 bis 13),Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und öffentliche Urkunden (Artikel 11 bis 13),
Besondere Bestimmungen (Art 14 bis 20) undBesondere Bestimmungen (Artikel 14 bis 20) und
Schlußbestimmungen (Art 21 bis 23).Schlußbestimmungen (Artikel 21 bis 23).
Durch Art 11 Abs 1 werden gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt. Nach Art 12 Abs 1 bestimmen sich die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist. Nach Abs 2 dieses Art werden vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche den Schiedssprüchen gleichgestellt. Nach Art 13 Abs 1 werden öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, in dem anderen Staate wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche. Nach Abs 2 dieses Art hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen. Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates streitanhängig (rechtshängig) und wird die Entscheidung in dieser Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein, so hat das Gericht dieses Staates nach Art 17 in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen.Durch Artikel 11, Absatz eins, werden gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt. Nach Artikel 12, Absatz eins, bestimmen sich die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist. Nach Absatz 2, dieses Art werden vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche den Schiedssprüchen gleichgestellt. Nach Artikel 13, Absatz eins, werden öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, in dem anderen Staate wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche. Nach Absatz 2, dieses Art hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen. Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates streitanhängig (rechtshängig) und wird die Entscheidung in dieser Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein, so hat das Gericht dieses Staates nach Artikel 17, in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen.
Nach § 794 Abs 1 Z 5 dZPO findet die Zwangsvollstreckung ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat...Nach Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 5, dZPO findet die Zwangsvollstreckung ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat...
Einwendungen, die den in einer solchen notariellen Urkunde beurkundeten Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner im Wege der Klage (Vollstreckungsabwehrklage) im Sinn des § 767 Abs 1 dZPO geltend zu machen, wobei gemäß § 797 Abs 4 leg cit die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs 2, wonach diese Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der dZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, - naturgemäß nicht anzuwenden ist. Es sind daher (zumindest) bei der ersten Vollstreckungsabwehrklage gegen die Urkunde sämtliche sachrechtlichen Einwendungen zulässig (so auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO47 § 797 Anm 2 B unter Berufung auf OLG Düsseldorf Rpfleger 77, 67; OLG Hamm RR 87, 1331). Für eine solche Vollstreckungsabwehrklage ist nach § 802 dZPO örtlich ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners, hilfsweise das Gericht des Gerichtsstandes des Vermögens des Schuldners zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs) (so auch der zitierte Kurzkommentar aaO Anm 3 A B). Die Vollstreckungsabwehrklage läßt die "leugnende Feststellungsklage", also die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruches unberührt (so auch der zitierte Kurzkommentar aaO § 767 Anm 1 B a; BGH FamRZ 84, 879; OLG München FamRZ 81, 913; OLG Hamm RR 88, 432).Einwendungen, die den in einer solchen notariellen Urkunde beurkundeten Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner im Wege der Klage (Vollstreckungsabwehrklage) im Sinn des Paragraph 767, Absatz eins, dZPO geltend zu machen, wobei gemäß Paragraph 797, Absatz 4, leg cit die beschränkende Vorschrift des Paragraph 767, Absatz 2,, wonach diese Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der dZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, - naturgemäß nicht anzuwenden ist. Es sind daher (zumindest) bei der ersten Vollstreckungsabwehrklage gegen die Urkunde sämtliche sachrechtlichen Einwendungen zulässig (so auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO47 Paragraph 797, Anmerkung 2 B unter Berufung auf OLG Düsseldorf Rpfleger 77, 67; OLG Hamm RR 87, 1331). Für eine solche Vollstreckungsabwehrklage ist nach Paragraph 802, dZPO örtlich ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners, hilfsweise das Gericht des Gerichtsstandes des Vermögens des Schuldners zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs) (so auch der zitierte Kurzkommentar aaO Anmerkung 3 A B). Die Vollstreckungsabwehrklage läßt die "leugnende Feststellungsklage", also die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruches unberührt (so auch der zitierte Kurzkommentar aaO Paragraph 767, Anmerkung 1 B a; BGH FamRZ 84, 879; OLG München FamRZ 81, 913; OLG Hamm RR 88, 432).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß das Abkommen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegensteht.
Art 4 des Abkommens bezieht sich nur auf die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, während Art 13 die Art der Vollstreckung öffentlicher Urkunden regelt. Die im Art 4 vorgesehene Prüfungsmöglichkeit betrifft auch fast ausschließlich Sachverhalte, die bei öffentlichen Urkunden, die vollstreckt werden sollen, nicht möglich sind. Es kann daher nicht unterstellt werden, daß durch Art 4 letzter Satz des Abkommens jede Überprüfung ausländischer öffentlicher Urkunden, ausgenommen die Fälle des Art 2 Z 1, ausgeschlossen werden sollte.Artikel 4, des Abkommens bezieht sich nur auf die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, während Artikel 13, die Art der Vollstreckung öffentlicher Urkunden regelt. Die im Artikel 4, vorgesehene Prüfungsmöglichkeit betrifft auch fast ausschließlich Sachverhalte, die bei öffentlichen Urkunden, die vollstreckt werden sollen, nicht möglich sind. Es kann daher nicht unterstellt werden, daß durch Artikel 4, letzter Satz des Abkommens jede Überprüfung ausländischer öffentlicher Urkunden, ausgenommen die Fälle des Artikel 2, Ziffer eins,, ausgeschlossen werden sollte.
Daß auch der Vertragspartner durch das Abkommen die Möglichkeit der Überprüfung nicht ausschließen wollte, ergibt sich auch aus dem deutschen Ausführungsgesetz zu diesem Abkommen.
Das deutsche Ausführungsgesetz zum Abk 8. März 1960, dBGBl I 169 regelt die Vollstreckbarerklärung von (österreichischen) gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (1. Abschnitt §§ 1 bis 6), die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarkeit solcher (österreichischer) Titel (2. Abschnitt §§ 7 und 8) und die Versehung (deutscher) Vollstreckungsbescheide und einstweiliger Verfügungen mit der Vollstreckungsklausel (3. Abschnitt § 9).Das deutsche Ausführungsgesetz zum Abk 8. März 1960, dBGBl römisch eins 169 regelt die Vollstreckbarerklärung von (österreichischen) gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (1. Abschnitt Paragraphen eins bis 6), die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarkeit solcher (österreichischer) Titel (2. Abschnitt Paragraphen 7 und 8) und die Versehung (deutscher) Vollstreckungsbescheide und einstweiliger Verfügungen mit der Vollstreckungsklausel (3. Abschnitt Paragraph 9,).
Aus § 5 dieses deutschen Ausführungsgesetzes ergibt sich nun, daß der Schuldner in dem (vor einem deutschen Gericht geführten) Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer (österreichischen) gerichtlichen Entscheidung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der (österreichischen) gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (Abs 1), in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines (österreichischen) gerichtlichen Vergleiches oder einer (österreichischen) öffentlichen Urkunde sogar ungeachtet der in Abs 1 enthaltenen Beschränkung (Abs 2). Ist eine (österreichische) gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 dZPO nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch hätte einlegen können (§ 1042c Abs 2, § 1042d Abs 1 dZPO), oder erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der er die Einwendungen spätestens hätte geltend machen müssen.Aus Paragraph 5, dieses deutschen Ausführungsgesetzes ergibt sich nun, daß der Schuldner in dem (vor einem deutschen Gericht geführten) Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer (österreichischen) gerichtlichen Entscheidung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der (österreichischen) gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (Absatz eins,), in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines (österreichischen) gerichtlichen Vergleiches oder einer (österreichischen) öffentlichen Urkunde sogar ungeachtet der in Absatz eins, enthaltenen Beschränkung (Absatz 2,). Ist eine (österreichische) gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach Paragraph 767, dZPO nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch hätte einlegen können (Paragraph 1042 c, Absatz 2,, Paragraph 1042 d, Absatz eins, dZPO), oder erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der er die Einwendungen spätestens hätte geltend machen müssen.
Daraus ergibt sich, daß Einwendungen gegen den in einer (österreichischen) gerichtlichen Entscheidung, einem solchen Vergleich oder einer solchen öffentlichen Urkunde titulierten Anspruch vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden können. Das muß auch umgekehrt gelten, so daß Einwendungen gegen den in einer deutschen öffentlichen Urkunde titulierten Anspruch nicht nur vor den deutschen, sondern auch vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden können.
Auch dies spricht daher dafür, daß die Bestimmungen des Art 4 des Abkommens daher der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegenstehen. Ob für solche Einwendungen in Österreich außerhalb des Exekutionsverfahrens eine Feststellungsklage zulässig ist, hat aber mit der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nichts zu tun. Mit der vorliegenden Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis "laut dieser notariellen Urkunde" (aus materielirechtlichen Gründen) nichtig sei, werden daher die Grenzen der österreichischen Gerichtsbarkeit so lange nicht überschritten, als diese Rechtssache zufolge eines durch die inländischen (österreichischen) Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen ist, was vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde. Selbst wenn es bei der beim Landgericht München I zwischen den Parteien rechtshängigenAuch dies spricht daher dafür, daß die Bestimmungen des Artikel 4, des Abkommens daher der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegenstehen. Ob für solche Einwendungen in Österreich außerhalb des Exekutionsverfahrens eine Feststellungsklage zulässig ist, hat aber mit der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nichts zu tun. Mit der vorliegenden Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis "laut dieser notariellen Urkunde" (aus materielirechtlichen Gründen) nichtig sei, werden daher die Grenzen der österreichischen Gerichtsbarkeit so lange nicht überschritten, als diese Rechtssache zufolge eines durch die inländischen (österreichischen) Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen ist, was vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde. Selbst wenn es bei der beim Landgericht München römisch eins zwischen den Parteien rechtshängigen
Vollstreckungsabwehr-(Vollstreckungsgegen)klage gegen den durch die in der vollstreckbaren Notariatsurkunde beurkundeten Anspruch selbst und bei der später anhängig gewordenen vorliegenden Klage um denselben Gegenstand ginge und die Entscheidung in der erstgenannten Sache in Österreich anzuerkennen wäre, hätte das österreichische Gericht die Entscheidung nach Art 17 Abk zwar abzulehnen, doch nicht mangels inländischer Gerichtsbarkeit, sondern wegen Streitanhängigkeit (so auch Heller-Berger-Stix aaO I 828 FN 42; Fasching, ZPR Rz 1191). Über diese Einrede wurde bisher ebensowenig verhandelt und entschieden wie über die der Unzulässigkeit des Rechtsweges.Vollstreckungsabwehr-(Vollstreckungsgegen)klage gegen den durch die in der vollstreckbaren Notariatsurkunde beurkundeten Anspruch selbst und bei der später anhängig gewordenen vorliegenden Klage um denselben Gegenstand ginge und die Entscheidung in der erstgenannten Sache in Österreich anzuerkennen wäre, hätte das österreichische Gericht die Entscheidung nach Artikel 17, Abk zwar abzulehnen, doch nicht mangels inländischer Gerichtsbarkeit, sondern wegen Streitanhängigkeit (so auch Heller-Berger-Stix aaO römisch eins 828 FN 42; Fasching, ZPR Rz 1191). Über diese Einrede wurde bisher ebensowenig verhandelt und entschieden wie über die der Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Auch der gegen den die inländische Gerichtsbarkeit indizierenden Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN gerichtete Einwand der Rekurswerber, die vorliegende Klage sei nicht wegen eines vermögensrechtlichen Anspruches angebracht worden, weil das Begehren sich weder aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten lasse, noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sei, ist unzutreffend. Die Jurisdiktionsnorm gebraucht den Ausdruck "vermögensrechtliche Ansprüche" im § 49 Abs 1 und im § 99 Abs 1 und spricht im § 56 Abs 2 von einem "vermögensrechtlichen Streitgegenstand" und im § 100 von "nicht rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis".Auch der gegen den die inländische Gerichtsbarkeit indizierenden Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, Absatz eins, JN gerichtete Einwand der Rekurswerber, die vorliegende Klage sei nicht wegen eines vermögensrechtlichen Anspruches angebracht worden, weil das Begehren sich weder aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten lasse, noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sei, ist unzutreffend. Die Jurisdiktionsnorm gebraucht den Ausdruck "vermögensrechtliche Ansprüche" im Paragraph 49, Absatz eins und im Paragraph 99, Absatz eins und spricht im Paragraph 56, Absatz 2, von einem "vermögensrechtlichen Streitgegenstand" und im Paragraph 100, von "nicht rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis".
"Vermögensrechtliche Ansprüche" sind ein Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- oder Familienrecht angehören. Es handelt sich dabei nicht nur um Ansprüche, die auf Geld- oder Geldeswert gerichtet sind, sondern auch um solche, die sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Darunter fallen auch Feststellungsbegehren, denen eine vermögensrechtliche Beziehung zugrundeliegt und Rechtsgestaltungsklagen, mit denen die Gestaltung eines Vermögensrechtes begehrt wird (Fasching, Komm I 477 mit Judikaturzitaten; ZfRV 1979, 205 ua). In diesem Sinn liegt auch dem auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses gerichteten Begehren keine personen- oder familienrechtliche, sondern eine vermögensrechtliche Beziehung der Parteien zugrunde, nämlich ein nach der Behauptung des Klägers nichtiger Darlehensvertrag."Vermögensrechtliche Ansprüche" sind ein Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- oder Familienrecht angehören. Es handelt sich dabei nicht nur um Ansprüche, die auf Geld- oder Geldeswert gerichtet sind, sondern auch um solche, die sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Darunter fallen auch Feststellungsbegehren, denen eine vermögensrechtliche Beziehung zugrundeliegt und Rechtsgestaltungsklagen, mit denen die Gestaltung eines Vermögensrechtes begehrt wird (Fasching, Komm römisch eins 477 mit Judikaturzitaten; ZfRV 1979, 205 ua). In diesem Sinn liegt auch dem auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses gerichteten Begehren keine personen- oder familienrechtliche, sondern eine vermögensrechtliche Beziehung der Parteien zugrunde, nämlich ein nach der Behauptung des Klägers nichtiger Darlehensvertrag.
Da das Rekursgericht den Gerichtsstand des Vermögens auch im übrigen und die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SZ 55/95, 56/162; EvBl 1987/25; SZ 59/205; JBl 1989/48 ua) zutreffend bejaht hat, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Nach den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO haben die im Zwischenstreit über die von ihnen erhobenen Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit vollständig unterlegenen Beklagten dem Kläger auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Verteidigung notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.Nach den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO haben die im Zwischenstreit über die von ihnen erhobenen Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit vollständig unterlegenen Beklagten dem Kläger auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Verteidigung notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.