Rechtssatz RS0076120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076120
Entscheidungsdatum
28.02.1989
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art2
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art4
Rechtssatz
Es kann nicht unterstellt werden, daß durch Art 4 letzter Satz dieses Abkommens jede Überprüfung ausländischer öffentlicher Urkunden, ausgenommen die Fälle des Art 2 Z 1, ausgeschlossen werden sollte. (hier: Feststellung der Nichtigkeit eines in einem vollstreckbaren Notariatsakt vor einem deutschen Notar abgegebenes Schuldanerkenntnis.)Es kann nicht unterstellt werden, daß durch Artikel 4, letzter Satz dieses Abkommens jede Überprüfung ausländischer öffentlicher Urkunden, ausgenommen die Fälle des Artikel 2, Ziffer eins,, ausgeschlossen werden sollte. (hier: Feststellung der Nichtigkeit eines in einem vollstreckbaren Notariatsakt vor einem deutschen Notar abgegebenes Schuldanerkenntnis.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076120
Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0100OB00501_8700000_002