Die Rekursentscheidung wurde an beide Eltern am 4.2.1993 zugestellt.
Dagegen richtet sich der am 4.3.1993 zur Post gegebene und am 8.3.1993 beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung, soweit sie den Vater als Nichtpartei in das Verfahren einbeziehe, ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder aber den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antrag der Mutter in der mit Antrag vom 4.5.1992 abgeänderten Form zur Gänze stattgegeben werde.
Die Mutter erklärte mit einem am 4.3.1993 zur Post gegebenen und am 8.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes einen ordentlichen Revisionsrekurs zu erheben und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Rekursausführungen enthält der Schriftsatz der Mutter nicht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen; diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 16.6.1993 bestätigt.
Die Rekurse sind verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Wohl bleibt es gemäß § 11 Abs 2 AußStrG dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf ein Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, doch gilt dies nur für Fälle, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Wohl bleibt es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf ein Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, doch gilt dies nur für Fälle, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes der Rekurs beider Eltern, soweit darin jeweils die Abweisung des vom anderen Elternteil gestellten Antrages auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter zu einer Unterhaltsleistung bekämpft werde, zurückgewiesen; im übrigen wurde beiden Rekursen nicht Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Vaters, die väterliche Großmutter zu Unterhaltsleistungen für die mj Kinder zu verpflichten, zurückgewiesen wurde. Auf die verspäteten Rekurse der Eltern gegen diesen Beschluß kann, soweit die väterliche Großmutter hiedurch Rechte erworben hat, nicht Bedacht genommen werden. Durch Abänderung des das Unterhaltsbegehren abweisenden Teiles würde in die Rechte der väterlichen Großmutter eingegriffen. § 11 Abs 2 AußStrG bietet daher keine Möglichkeit zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es kann daher auch die Frage der Rechtsmittellegitimation des Vaters in diesem Punkt auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes der Rekurs beider Eltern, soweit darin jeweils die Abweisung des vom anderen Elternteil gestellten Antrages auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter zu einer Unterhaltsleistung bekämpft werde, zurückgewiesen; im übrigen wurde beiden Rekursen nicht Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Vaters, die väterliche Großmutter zu Unterhaltsleistungen für die mj Kinder zu verpflichten, zurückgewiesen wurde. Auf die verspäteten Rekurse der Eltern gegen diesen Beschluß kann, soweit die väterliche Großmutter hiedurch Rechte erworben hat, nicht Bedacht genommen werden. Durch Abänderung des das Unterhaltsbegehren abweisenden Teiles würde in die Rechte der väterlichen Großmutter eingegriffen. Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bietet daher keine Möglichkeit zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es kann daher auch die Frage der Rechtsmittellegitimation des Vaters in diesem Punkt auf sich beruhen.
Nur einer Überprüfung des vom Vater primär gestellten Rekursantrages stünde § 11 Abs 2 AußStrG nicht entgegen. Er begehrt in diesem Punkt, den angefochtenen Beschluß, soweit er den Vater als Nichtpartei in das Verfahren einbeziehe, ersatzlos aufzuheben. Der Vater vertritt dazu die Ansicht, daß er gar keinen Antrag gestellt habe, so daß keine Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages bestehe. Durch eine Entscheidung im Sinne dieses Revisionsrekursantrages würde in die Rechte der väterlichen Großmutter nicht eingegriffen; ob man zum Ergebnis gelangte, daß ein Antrag des Vaters zu Recht zurückgewiesen wurde oder von seiner Seite gar keine Antragstellung erfolgt sei, bliebe auf ihre Rechtsposition ohne Einfluß.Nur einer Überprüfung des vom Vater primär gestellten Rekursantrages stünde Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht entgegen. Er begehrt in diesem Punkt, den angefochtenen Beschluß, soweit er den Vater als Nichtpartei in das Verfahren einbeziehe, ersatzlos aufzuheben. Der Vater vertritt dazu die Ansicht, daß er gar keinen Antrag gestellt habe, so daß keine Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages bestehe. Durch eine Entscheidung im Sinne dieses Revisionsrekursantrages würde in die Rechte der väterlichen Großmutter nicht eingegriffen; ob man zum Ergebnis gelangte, daß ein Antrag des Vaters zu Recht zurückgewiesen wurde oder von seiner Seite gar keine Antragstellung erfolgt sei, bliebe auf ihre Rechtsposition ohne Einfluß.
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs mit der oben angeführten Begründung für zulässig erklärt. Ob es sich dabei um eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte Frage handelt, kann unerörtert bleiben, weil, wie dargestellt, ihre Überprüfung schon wegen der Verspätung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Der allein verbliebenen Rechtsfrage, ob der Vater als Antragsteller (bzw Vertreter seiner Kinder) aufgetreten ist, kommt jedenfalls die im § 14 Abs 1 AußStrG umschriebene Bedeutung nicht zu. Ob eine vor Gericht abgegebene Erklärung im Hinblick auf ihre Formulierung als Antragstellung zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der die in der zitierten Gesetzesstelle normierte wesentliche Bedeutung über die konkrete Sache hinaus nicht zukommt. In diesem Punkt ist daher der Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs mit der oben angeführten Begründung für zulässig erklärt. Ob es sich dabei um eine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierte Frage handelt, kann unerörtert bleiben, weil, wie dargestellt, ihre Überprüfung schon wegen der Verspätung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Der allein verbliebenen Rechtsfrage, ob der Vater als Antragsteller (bzw Vertreter seiner Kinder) aufgetreten ist, kommt jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG umschriebene Bedeutung nicht zu. Ob eine vor Gericht abgegebene Erklärung im Hinblick auf ihre Formulierung als Antragstellung zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der die in der zitierten Gesetzesstelle normierte wesentliche Bedeutung über die konkrete Sache hinaus nicht zukommt. In diesem Punkt ist daher der Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die Mutter erklärte in ihrer Eingabe, die 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses angebracht wurde, bloß gegen den Beschluß Revisionsrekurs zu erheben. Sonstige Rechtsmittelausführungen enthält die Eingabe nicht. Ob dieser Mangel grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich ist (siehe dazu EFSlg 61.211, 55.363), kann hier unerörtert bleiben. Da das Rechtsmittel verpätet ist und die Abänderung des bekämpften Beschlusses nicht möglich wäre, ohne die Rechte Dritter zu berühren, wäre eine Berücksichtigung des Rekurses selbst dann nicht möglich, wenn entsprechende Rechtsmittelausführungen vorlägen.
Gemäß Art VII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO idF Art II VerfahrenshilfeG über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Der Art II umfaßt die §§ 63 bis 73, § 464 Abs 3, § 522 und § 528 Abs 1 erster Satz ZPO. Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei dann, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Dies hat zufolge Art VII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG für die Erhebung des Rekurses im außerstreitigen Verfahren zu gelten.Gemäß Artikel römisch sieben, Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO in der Fassung Artikel römisch zwei, VerfahrenshilfeG über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Der Artikel römisch zwei, umfaßt die Paragraphen 63 bis 73, Paragraph 464, Absatz 3,, Paragraph 522 und Paragraph 528, Absatz eins, erster Satz ZPO. Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei dann, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Dies hat zufolge Artikel römisch sieben, Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG für die Erhebung des Rekurses im außerstreitigen Verfahren zu gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Mutter den Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gestellt. Die Antragstellung erfolgte daher nach Ablauf der Rekursfrist und konnte die Wirkungen des § 464 Abs 3 ZPO nicht mehr auslösen. Dem Umstand, daß die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Rekurs der Mutter gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, nicht ausgewiesen ist, kommt daher keine Bedeutung zu. Da die Antragstellung verspätet erfolgte, stand der Mutter auch nach Abweisung ihres Antrages die Frist des § 464 Abs 3 ZPO (zur allfälligen Verbesserung des Rekurses durch Nachtrag entsprechender Rechtsmittelausführungen) nicht offen. Daß aber auf einen verspäteten Rekurs selbst dann nicht Bedacht genommen werden könnte, wenn entsprechende Rechtsmittelausführungen erstattet würden, wurde bereits oben dargelegt.Im vorliegenden Fall hat die Mutter den Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gestellt. Die Antragstellung erfolgte daher nach Ablauf der Rekursfrist und konnte die Wirkungen des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht mehr auslösen. Dem Umstand, daß die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Rekurs der Mutter gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, nicht ausgewiesen ist, kommt daher keine Bedeutung zu. Da die Antragstellung verspätet erfolgte, stand der Mutter auch nach Abweisung ihres Antrages die Frist des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO (zur allfälligen Verbesserung des Rekurses durch Nachtrag entsprechender Rechtsmittelausführungen) nicht offen. Daß aber auf einen verspäteten Rekurs selbst dann nicht Bedacht genommen werden könnte, wenn entsprechende Rechtsmittelausführungen erstattet würden, wurde bereits oben dargelegt.