Rechtssatz RS0013297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013297
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2c
Rechtssatz
Ob eine vor Gericht abgegebene Erklärung im Hinblick auf ihre Formulierung als Antragstellung zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der die in § 14 Abs 1 AußStrG normierte wesentliche Bedeutung über die konkrete Sache hinaus nicht zukommt.Ob eine vor Gericht abgegebene Erklärung im Hinblick auf ihre Formulierung als Antragstellung zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierte wesentliche Bedeutung über die konkrete Sache hinaus nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013297
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0100OB00502_9300000_001