Die Revision ist auch berechtigt, weil diese erhebliche Rechtsfrage vom Berufungsgericht nicht richtig gelöst wurde.
Die Klägerin fordert mit der im März 1992 gerichtshängig gewordenen Klage von ihrem geschiedenen Ehemann für das vorangegangene Jahr 1991 einen den im Scheidungsvergleich vom 17.11.1988 vereinbarten monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.500 S übersteigenden Unterhalt. Sie stützte ihr Begehren darauf, daß sich die Vergleichsgrundlagen insofern wesentlich geändert hätten, als vor allem der Unterhaltspflichtige im Jahr 1991 ein wesentlich höheres Durchschnittsnettoeinkommen bezogen habe und in den Ruhestand getreten sei, so daß sich der nur bis zur Pensionierung geltende Prozentsatz von 36 auf 40 erhöht habe.
Nach § 72 EheG kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigheit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.Nach Paragraph 72, EheG kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigheit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgespochen, daß die grundlegende Änderung seiner Judikatur durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können, nicht für den Anwendungsbereich des § 72 EheG, also nicht für gesetzliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten, gilt (zB EFSlg 57.280; 10.12.1992, 7 Ob 614, 615/92; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 190).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgespochen, daß die grundlegende Änderung seiner Judikatur durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können, nicht für den Anwendungsbereich des Paragraph 72, EheG, also nicht für gesetzliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten, gilt (zB EFSlg 57.280; 10.12.1992, 7 Ob 614, 615/92; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 190).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterliegt auch ein (für die Vergangenheit geforderter) Unterhaltsanspruch gemäß § 69 Abs 2 EheG - um einen solchen handelt es sich auch in diesem Rechtsstreit - der Regelung des § 77 leg cit. Obwohl für einen solchen Unterhaltsanspruch des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges des Anspruches (in erster Linie) auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, handelt es sich doch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nach der systematischen Stellung im EheG von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung des § 72 leg cit nicht auszunehmen. Diese stellt für ein Begehren auf Zahlung von Unterhalt für vergangene Zeiträume besondere Voraussetzungen auf, die auch für einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG sachlich damit zu rechtfertigen sind, daß im unmittelbaren Anwendungsfall des § 94 ABGB bei aufrechtem Eheband zwischen dem unterhaltsberechtigten und dem unterhaltspflichtigen Ehegatten über den Unterhaltsanspruch hinaus umfassende familienrechtliche Bindungen bestehen, die dem unterhaltspflichtigen Teil selbst bei aufgehobener Lebensgemeinschaft auch die Pflicht auferlegen, sich selbst darum zu kümmern, ob der andere Ehepartner mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln seine angemessenen Unterhaltsbedürfnisse befriedigen kann; diese Pflicht besteht jedoch nach der Ehescheidung nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Scheidung nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 leg cit handelt (16.5.1991, 6 Ob 545/91 EFSlg 66.490; 20.2.1992, 8 Ob 532/92 JBl 1992, 705; Pichler in Rummel, ABGB2 II § 72 EheG Rz 2; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 192).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterliegt auch ein (für die Vergangenheit geforderter) Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG - um einen solchen handelt es sich auch in diesem Rechtsstreit - der Regelung des Paragraph 77, leg cit. Obwohl für einen solchen Unterhaltsanspruch des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges des Anspruches (in erster Linie) auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gilt, handelt es sich doch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nach der systematischen Stellung im EheG von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung des Paragraph 72, leg cit nicht auszunehmen. Diese stellt für ein Begehren auf Zahlung von Unterhalt für vergangene Zeiträume besondere Voraussetzungen auf, die auch für einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG sachlich damit zu rechtfertigen sind, daß im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 94, ABGB bei aufrechtem Eheband zwischen dem unterhaltsberechtigten und dem unterhaltspflichtigen Ehegatten über den Unterhaltsanspruch hinaus umfassende familienrechtliche Bindungen bestehen, die dem unterhaltspflichtigen Teil selbst bei aufgehobener Lebensgemeinschaft auch die Pflicht auferlegen, sich selbst darum zu kümmern, ob der andere Ehepartner mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln seine angemessenen Unterhaltsbedürfnisse befriedigen kann; diese Pflicht besteht jedoch nach der Ehescheidung nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, leg cit handelt (16.5.1991, 6 Ob 545/91 EFSlg 66.490; 20.2.1992, 8 Ob 532/92 JBl 1992, 705; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraph 72, EheG Rz 2; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 192).
Bei Bedachtnahme auf den also auch im vorliegenden Fall anzuwendenden § 72 EheG kann die Klägerin ihre erst im März 1992 rechtshängig gewordene, im Oktober 1992 ausgedehnte Unterhaltsnachforderung für das Jahr 1991 nicht mit Erfolg auf erst im Jänner 1992 bezogene Einkünfte des Beklagten stützen. Der Beklagte konnte nämlich mit der Erfüllung einer durch die letztgenannten Einkünfte allenfalls bewirkten höheren Unterhaltsverpflichtung im Jahr 1991 noch gar nicht in Verzug gekommen sein, weil er diese Einkünfte erst im folgenden Jahr bezog und eine dadurch ausgelöste Erhöhung im Jahr 1991 auch nicht außergerichtlich eingemahnt wurde, ja gar nicht eingemahnt werden konnte.Bei Bedachtnahme auf den also auch im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 72, EheG kann die Klägerin ihre erst im März 1992 rechtshängig gewordene, im Oktober 1992 ausgedehnte Unterhaltsnachforderung für das Jahr 1991 nicht mit Erfolg auf erst im Jänner 1992 bezogene Einkünfte des Beklagten stützen. Der Beklagte konnte nämlich mit der Erfüllung einer durch die letztgenannten Einkünfte allenfalls bewirkten höheren Unterhaltsverpflichtung im Jahr 1991 noch gar nicht in Verzug gekommen sein, weil er diese Einkünfte erst im folgenden Jahr bezog und eine dadurch ausgelöste Erhöhung im Jahr 1991 auch nicht außergerichtlich eingemahnt wurde, ja gar nicht eingemahnt werden konnte.
Die dem Beklagten im Jänner 1992 von seinem früheren Dienstgeber gewährten Beträge (freiwillige Abfertigung, Überbrückungshilfe und Pensionsabfertigung) von zusammen 280.614 S netto sind daher - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - bei der Bemessung der von der Klägerin für das Jahr 1991 geforderten Unterhaltsnachzahlung nicht zu berücksichtigen.
Demnach errechnet sich die der Klägerin gebührende Unterhaltsnachforderung für das Jahr 1991 wie folgt:
monatliches Durchschnittsnetto-
einkommen des Beklagten 45.652,56 S
+ monatliches Durchschnittsnetto-
einkommen der Klägerin 1991 + 12.871,66 S
"Familieneinkommen" 58.524,22 S
davon 36 % 21.068,72 S
- monatliches Durchschnittsnetto-
einkommen der Klägerin 1991 - 12.871,66 S
8.197,06 S
- geleisteter Unterhaltsbetrag - 1.500,00 S
monatliche Unterhaltsnachforderung 6.697,06 S
x 12
Unterhaltsnachforderung für 1991 80.364,72 S
Anstelle des vom Berufungsgericht berücksichtigten Prozentsatzes 40 ist von dem schon vom Erstgericht angewendeten Prozentsatz 36 auszugehen. Die diesbezügliche erstgerichtliche Begründung, daß der niedrigere Prozentsatz nach dem Unterhaltsvergleich bis zur Pensionierung des Beklagten aufrecht bleibe, ist richtig und blieb von der dadurch beschwerten Klägerin unbekämpft. Diese ging übrigens in der Klage nur deshalb vom höheren Prozentsatz aus, weil sie damals der unrichtigen Meinung war, daß der Beklagte schon in Pension sei.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Im von der Klage bis zum Beginn der Tagsatzung vom 6.10.1992 reichenden Verfahrensabschnitt erster Instanz hat die Klägerin hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens von 100.000 S mit rund 80 % ihres damaligen Begehrens obsiegt und ist mit rund 20 % unterlegen. Daher hat ihr der Beklagte 60 % ihrer diesbezüglichen Kosten und 80 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen. Im anschließenden zweiten Verfahrensabschnitt erster Instanz ist die Klägerin mit dem ausgedehnten Klagebegehren von 145.000 S nur mehr zu rund 55 % durchgedrungen und zu rund 45 % unterlegen. Deshalb hat ihr der Kläger nur mehr 10 % ihrer Kosten zu ersetzen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit rund 2/3 des noch strittigen Begehrens durchgedrungen und mit rund 1/3 unterlegen, so daß ihr 1/3 ihrer Kosten, dem Beklagten hingegen 1/3 der von ihm getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen sind.Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Im von der Klage bis zum Beginn der Tagsatzung vom 6.10.1992 reichenden Verfahrensabschnitt erster Instanz hat die Klägerin hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens von 100.000 S mit rund 80 % ihres damaligen Begehrens obsiegt und ist mit rund 20 % unterlegen. Daher hat ihr der Beklagte 60 % ihrer diesbezüglichen Kosten und 80 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen. Im anschließenden zweiten Verfahrensabschnitt erster Instanz ist die Klägerin mit dem ausgedehnten Klagebegehren von 145.000 S nur mehr zu rund 55 % durchgedrungen und zu rund 45 % unterlegen. Deshalb hat ihr der Kläger nur mehr 10 % ihrer Kosten zu ersetzen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit rund 2/3 des noch strittigen Begehrens durchgedrungen und mit rund 1/3 unterlegen, so daß ihr 1/3 ihrer Kosten, dem Beklagten hingegen 1/3 der von ihm getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, weil die Klägerin hinsichtlich des in diesem Verfahrensabschnitt noch strittigen Verfahrensgegenstandes vollständig unterlegen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, weil die Klägerin hinsichtlich des in diesem Verfahrensabschnitt noch strittigen Verfahrensgegenstandes vollständig unterlegen ist.