Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Fall der E GlU 2076 hatte der Erblasser einen Testamentsexekutor mit der Bestimmung ernannt, daß sich dieser den Besitz der Verlassenschaft zu setzen habe. Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, der Erbe könne nach § 810 ABGB die Überlassung des Erbvermögens zur Besorgung und Benutzung ua deshalb verlangen, weil die Verpflichtung der Testamentsvollzieher zur Obsorge für die genaue Erfüllung des letzten Willens nicht erfordere, daß sie selbst auch die Verlassenschaft verwalten.Im Fall der E GlU 2076 hatte der Erblasser einen Testamentsexekutor mit der Bestimmung ernannt, daß sich dieser den Besitz der Verlassenschaft zu setzen habe. Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, der Erbe könne nach Paragraph 810, ABGB die Überlassung des Erbvermögens zur Besorgung und Benutzung ua deshalb verlangen, weil die Verpflichtung der Testamentsvollzieher zur Obsorge für die genaue Erfüllung des letzten Willens nicht erfordere, daß sie selbst auch die Verlassenschaft verwalten.
Rappaport, Zum Problem des Testamentsvollstreckers im österreichischen Recht ZBl 1928, 770 lehrt, eine Nachlaßverwaltung, die, auf letztwilliger Anordnung beruhend, vom Willen des Erben unabhängig und gegen ihn durchsetzbar sei, sei statthaft. Wie der Erbe müsse auch der Testamentsvollstrecker um die Übergabe der Nachlaßverwaltung ansuchen. Gegen die Übertragung der Nachlaßverwaltung auf die Erben könne er Rekurs einbringen. Bei Übergabe des Nachlasses in die Verwaltung des Testamentsvollstreckers sei ein Inventar zu errichten. Eine die Einantwortung überdauernde verwaltende Testamentsvollstreckung werde wohl in der Einantwortungsurkunde ersichtlich zu machen sein (777).
In der E NZ 1933, 114 verneinte der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen des § 16 AußStrG und führte aus: Da der Nachlaßverwalterin dieses Amt im Testament des Erblassers eingeräumt worden sei, sei das Abhandlungsgericht durch den Willen des Erblassers gebunden. Es stehe weder ihm noch den Erben das Recht zu, diese Vollmacht nach Belieben zu widerrufen.In der E NZ 1933, 114 verneinte der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG und führte aus: Da der Nachlaßverwalterin dieses Amt im Testament des Erblassers eingeräumt worden sei, sei das Abhandlungsgericht durch den Willen des Erblassers gebunden. Es stehe weder ihm noch den Erben das Recht zu, diese Vollmacht nach Belieben zu widerrufen.
Grüll, Testamentsvollstrecker und Abhandlungspfleger NZ 1956, 38 führt zutreffend aus, die Nachlaßverwaltung stehe dem Testamentsvollstrecker als solchem keineswegs zu (39).
In dem zu SZ 40/70 entschiedenen Fall war dem Testamentsvollstrecker letztwillig aufgetragen, ein Safe zu beheben, die Wertpapiere zu liquidieren und den Erlös einem Dritten zu überlassen. Der Testamentsvollstrecker beantragte eine diesbezügliche Ermächtigung. Die erbserklärte Erbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, sprach sich dagegen aus. Der Oberste Gerichtshof stellte den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes wieder her und führte aus: § 816 ABGB müsse mit § 810 ABGB und § 145 AußStrG in Einklang gebracht werden. Durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erbin schließe diese jede andere Person von Verfügungen über den Nachlaß oder über einzelne zum Nachlaß gehörende Gegenstände gegen ihren Willen aus. Deshalb komme Schell in Klang1 zu dem zutreffenden Schluß, daß der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, Anordnungen des Erblassers persönlich zu vollziehen, nur in Ausnahmsfällen erfüllen könne, daß er sich aber dann, wenn ihm nicht auch die Nachlaßverwaltung übertragen worden sei, damit begnügen müsse, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen und entsprechende Verfügungen des Abhandlungsrichters zu veranlassen. Das Rekursgericht habe daher in unzulässiger Weise in die Rechte der Erbin eingegriffen.In dem zu SZ 40/70 entschiedenen Fall war dem Testamentsvollstrecker letztwillig aufgetragen, ein Safe zu beheben, die Wertpapiere zu liquidieren und den Erlös einem Dritten zu überlassen. Der Testamentsvollstrecker beantragte eine diesbezügliche Ermächtigung. Die erbserklärte Erbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, sprach sich dagegen aus. Der Oberste Gerichtshof stellte den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes wieder her und führte aus: Paragraph 816, ABGB müsse mit Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG in Einklang gebracht werden. Durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erbin schließe diese jede andere Person von Verfügungen über den Nachlaß oder über einzelne zum Nachlaß gehörende Gegenstände gegen ihren Willen aus. Deshalb komme Schell in Klang1 zu dem zutreffenden Schluß, daß der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, Anordnungen des Erblassers persönlich zu vollziehen, nur in Ausnahmsfällen erfüllen könne, daß er sich aber dann, wenn ihm nicht auch die Nachlaßverwaltung übertragen worden sei, damit begnügen müsse, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen und entsprechende Verfügungen des Abhandlungsrichters zu veranlassen. Das Rekursgericht habe daher in unzulässiger Weise in die Rechte der Erbin eingegriffen.
Iro, Ist der Testamentsvollstrecker in die Einantwortungsurkunde einzutragen? NZ 1977, 18 untersucht in diesem Zusammenhang die Gestaltungen, in denen dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des vererbten Vermögens übertragen wird, also die Fälle des "verwaltenden" Testamentsvollstreckers, was "allgemein für zulässig gehalten" werde (FN 10 mwN).
In seinem eingehenden Aufsatz Letztwillige Verwaltungsanordnungen JBl 1981, 72 unterscheidet Bydlinski selbständig auftretende Verwaltungsanordnungen und solche, die mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers in Verbindung stehen, dem auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden (72). Das Gesetz sehe selbst einen "verwaltenden Testamentsvollstrecker" vor. Der Erblasser könne dem Testamentsvollstrecker über seine bloß überwachenden Funktionen hinaus auch Verwaltungsaufgaben übertragen (73 mwN in FN 8, 74). § 816 Satz 2 Variante 1 ABGB biete eine taugliche Grundlage für die Verwaltungsanordnungen des Erblassers (74). Der Erblasser könne auch einen "bloßen", nicht mit zusätzlichen Überwachungsfunktionen ausgestatteten Nachlaßverwalter (für den Nachlaß überhaupt oder für einzelne Aufgaben) ernennen (74). Die nach allgemeinen Grundsätzen begründbaren Verwaltungs- und Vertretungsrechte eines Testamentsvollstreckers als Verlassenschaftskurators seien infolge der subsidiären Stellung des letzteren jedenfalls durch § 810 ABGB und § 145 AußStrG, der die erstgenannte Bestimmung näher ausführe, beschränkt. Sie treten hinter dem Verwaltungs- und Benützungsrecht des erbserklärten und genügend ausgewiesenen Erben zurück. Als Verlassenschaftskurator wäre der verwaltende Testamentsvollstrecker daher jedenfalls zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 810 ABGB beim Erben vorlägen (75). Die Anwendung der Regeln über den "Machthaber" auf den verwaltenden Testamentsvollstrecker führe zu folgenden Überlegungen: Da dieser für den Todesfall bestellt sei, sei der Tod des Erblassers nicht geeignet (§ 1022 ABGB), seine Befugnisse aufzuheben. Jedoch seien Auftrag und Vollmacht, also die Stellung als "Machthaber", nach allgemeinen Grundsätzen frei widerrufbar (§ 1020 ABGB). Diese Grundsätze seien im Rahmen des § 816 ABGB für die verwaltende Funktion des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar modifiziert. Daraus folge, daß der Erbe die etwaige verwaltende Seite der Testamentsvollstreckung (sowie die "reine" Nachlaßverwaltung) widerrufen könnte. Die Anordnung einer verwaltenden Testamentsvollstreckung wirke also jedenfalls zunächst nach dem Tod des Erblassers. Im Rahmen der Verwaltungsanordnung sei zunächst für die Betreuung des Nachlasses gesorgt. Erlange aber der Erbe die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses oder sei ihm dieser schon eingeantwortet, so könne er die ihm etwa unangenehme Nachlaßverwaltung widerrufen (77).In seinem eingehenden Aufsatz Letztwillige Verwaltungsanordnungen JBl 1981, 72 unterscheidet Bydlinski selbständig auftretende Verwaltungsanordnungen und solche, die mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers in Verbindung stehen, dem auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden (72). Das Gesetz sehe selbst einen "verwaltenden Testamentsvollstrecker" vor. Der Erblasser könne dem Testamentsvollstrecker über seine bloß überwachenden Funktionen hinaus auch Verwaltungsaufgaben übertragen (73 mwN in FN 8, 74). Paragraph 816, Satz 2 Variante 1 ABGB biete eine taugliche Grundlage für die Verwaltungsanordnungen des Erblassers (74). Der Erblasser könne auch einen "bloßen", nicht mit zusätzlichen Überwachungsfunktionen ausgestatteten Nachlaßverwalter (für den Nachlaß überhaupt oder für einzelne Aufgaben) ernennen (74). Die nach allgemeinen Grundsätzen begründbaren Verwaltungs- und Vertretungsrechte eines Testamentsvollstreckers als Verlassenschaftskurators seien infolge der subsidiären Stellung des letzteren jedenfalls durch Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG, der die erstgenannte Bestimmung näher ausführe, beschränkt. Sie treten hinter dem Verwaltungs- und Benützungsrecht des erbserklärten und genügend ausgewiesenen Erben zurück. Als Verlassenschaftskurator wäre der verwaltende Testamentsvollstrecker daher jedenfalls zu entheben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 810, ABGB beim Erben vorlägen (75). Die Anwendung der Regeln über den "Machthaber" auf den verwaltenden Testamentsvollstrecker führe zu folgenden Überlegungen: Da dieser für den Todesfall bestellt sei, sei der Tod des Erblassers nicht geeignet (Paragraph 1022, ABGB), seine Befugnisse aufzuheben. Jedoch seien Auftrag und Vollmacht, also die Stellung als "Machthaber", nach allgemeinen Grundsätzen frei widerrufbar (Paragraph 1020, ABGB). Diese Grundsätze seien im Rahmen des Paragraph 816, ABGB für die verwaltende Funktion des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar modifiziert. Daraus folge, daß der Erbe die etwaige verwaltende Seite der Testamentsvollstreckung (sowie die "reine" Nachlaßverwaltung) widerrufen könnte. Die Anordnung einer verwaltenden Testamentsvollstreckung wirke also jedenfalls zunächst nach dem Tod des Erblassers. Im Rahmen der Verwaltungsanordnung sei zunächst für die Betreuung des Nachlasses gesorgt. Erlange aber der Erbe die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses oder sei ihm dieser schon eingeantwortet, so könne er die ihm etwa unangenehme Nachlaßverwaltung widerrufen (77).
In der E JBl 1993, 310 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Erblasserin setzte ihre beiden Enkelinnen je zur Hälfte als Erben ein, bestimmte aber, daß sie über die Erbschaft erst nach dem 1.1.1998 verfügen könnten. Bis dahin bestimmte sie einen Verwalter des Nachlasses, der den Erben lediglich die allenfalls anfallenden Erträgnisse auszufolgen habe. Das Erstgericht antwortete den Nachlaß den Erbinnen ein. Der Rekurs und der Revisionsrekurs des letztwillig bestimmten Nachlaßverwalters blieben erfolglos. Der Oberste Gerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Ausführungen Bydlinskis in JBl 1981, 72 und Welsers in Rummel2 § 816 Rz 13 ua aus, ein vom Erblasser bestimmter Machthaber sei nur dessen Machthaber, nicht jener des Erben. Es stehe ihm daher keine Befugnis zur persönlichen Vertretung des Erben zu, wenn dieser die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufe oder ihm keine eigene Verwaltungsvollmacht erteile oder eigene konkurrierende Verwaltungshandlungen setze. Der Erblasser habe daher nur die Möglichkeit, durch entsprechende Verfügungen, insb durch auflösende Bedingungen oder Auflagen, den Erben zu veranlassen, dem vom Erblasser gewünschten Nachlaßverwalter Vollmacht zu erteilen, um eine Verwirkung des Nachlasses zu vermeiden. Es entspreche allerdings einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß im Zweifel dh wenn die Anordnung des Erblassers nicht völlig eindeutig und zweifelsfrei eine Bedingung oder Auflage mit der Wirkung einer Resolutivbedingung darstelle, eine solche den Erben stark belastende Auslegung abzulehnen ist. Im Zweifel könne ein Wille des Erblassers nicht angenommen werden, daß der Erbe den Nachlaß verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße. Die Vorinstanzen seien daher zutreffend davon ausgegangen, daß die getroffene Verwaltungsanordnung durch den vom Erblasser bestimmten Machthaber nicht durchsetzbar und das Verlassenschaftsverfahren daher ohne dessen Beteiligung nur mit den erbserklärten Erben durchzuführen und zu beenden war.In der E JBl 1993, 310 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Erblasserin setzte ihre beiden Enkelinnen je zur Hälfte als Erben ein, bestimmte aber, daß sie über die Erbschaft erst nach dem 1.1.1998 verfügen könnten. Bis dahin bestimmte sie einen Verwalter des Nachlasses, der den Erben lediglich die allenfalls anfallenden Erträgnisse auszufolgen habe. Das Erstgericht antwortete den Nachlaß den Erbinnen ein. Der Rekurs und der Revisionsrekurs des letztwillig bestimmten Nachlaßverwalters blieben erfolglos. Der Oberste Gerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Ausführungen Bydlinskis in JBl 1981, 72 und Welsers in Rummel2 Paragraph 816, Rz 13 ua aus, ein vom Erblasser bestimmter Machthaber sei nur dessen Machthaber, nicht jener des Erben. Es stehe ihm daher keine Befugnis zur persönlichen Vertretung des Erben zu, wenn dieser die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufe oder ihm keine eigene Verwaltungsvollmacht erteile oder eigene konkurrierende Verwaltungshandlungen setze. Der Erblasser habe daher nur die Möglichkeit, durch entsprechende Verfügungen, insb durch auflösende Bedingungen oder Auflagen, den Erben zu veranlassen, dem vom Erblasser gewünschten Nachlaßverwalter Vollmacht zu erteilen, um eine Verwirkung des Nachlasses zu vermeiden. Es entspreche allerdings einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß im Zweifel dh wenn die Anordnung des Erblassers nicht völlig eindeutig und zweifelsfrei eine Bedingung oder Auflage mit der Wirkung einer Resolutivbedingung darstelle, eine solche den Erben stark belastende Auslegung abzulehnen ist. Im Zweifel könne ein Wille des Erblassers nicht angenommen werden, daß der Erbe den Nachlaß verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße. Die Vorinstanzen seien daher zutreffend davon ausgegangen, daß die getroffene Verwaltungsanordnung durch den vom Erblasser bestimmten Machthaber nicht durchsetzbar und das Verlassenschaftsverfahren daher ohne dessen Beteiligung nur mit den erbserklärten Erben durchzuführen und zu beenden war.
In letzter Zeit befaßten sich Sprung/Fink in JBl 1996, 205 eingehend mit der "Letztwillig angeordneten Nachlaßverwaltung im österreichischen Recht". In Lehre und Rechtsprechung finde sich häufig der Satz, daß der Testamentsvollstrecker "als solcher" auf Überwachungsrechte beschränkt sei, diesem sohin eine Verwaltung des Nachlasses nicht zustehe. Damit solle freilich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Einsetzung als "Testamentsvollstrecker" für sich allein keine Übertragung solcher Verwaltungsbefugnisse umfaßt. Die hM bejahe die Frage, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker oder eine andere Person durch besondere Anordnung rechtswirksam mit einzelnen Akten der Nachlaßverwaltung, aber auch mit der Verwaltung (und Vertretung) des gesamten Nachlasses betrauen kann (208 mwN in FN 17). Lediglich vereinzelt werde - freilich ohne überzeugende Begründung - die Rechtsmeinung vertreten, daß dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses selbst dann nicht zustehe, wenn ihn der Erblasser dazu ermächtigt habe (208 FN 19). Ginge man von dieser Auffassung aus, so wäre wohl auch die Bestellung einer nur mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person (eines "reinen" Nachlaßverwalters) rechtlich unwirksam. Die Autoren fassen ihre Meinung dahin zusammen: Der Erblasser könne den Testamentsvollstrecker oder eine andere Person mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses (zB eines Unternehmens) betrauen ("verwaltender" Testamentsvollstrecker, "reiner" Nachlaßverwalter). Eine solche Nachlaßverwaltung könne nicht nur bis zur Einantwortung, sondern auch erheblich darüber hinaus angeordnet werden. Der so eingesetzte Verwalter habe gegenüber dem Nachlaß (den Erben) die Stellung eines Machthabers iSd §§ 1002 ff ABGB. Er habe in den vom Erblasser gesetzten sachlichen und zeitlichen Grenzen den Nachlaß zu verwalten und insoweit diesen (die Erben) zu vertreten. Eine solche Befugnis entfalte gegenüber den Erben nur obligatorische Wirkung: Diese seien (bei sonstigem Wirksamwerden der vom Erblasser allenfalls festgesetzten Sanktionen) verpflichtet, die Verwaltung des Nachlasses zu dulden und diese nicht zu behindern. Insb dürften sie die Nachlaßverwaltung während der festgelegten Dauer nicht grundlos widerrufen; ein dennoch erklärter Widerruf (§ 1020 ABGB) sei aber wirksam. Um die Erben von einem solchen Widerruf oder von Behinderungshandlungen abzuhalten, könne der Erblasser die Rechtsinstitute der (auflösenden) Bedingung sowie der Auflage einsetzen; etwa in der Form, daß ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der das Testament anficht oder eine Auflage nicht erfüllt, auf den Pflichtteil gesetzt werden. Behindere oder vereitle diesfalls ein Erbe die angeordnete Nachlaßverwaltung, indem er etwa die erforderliche Vollmacht nicht erteilt, die Verwaltung vor Ablauf der festgesetzten Dauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes widerruft etc, so sei er auf den Pflichtteil gesetzt. Die Grenzen, in denen der Erblasser den Erben eine Nachlaßverwaltung auferlegen könne, würden durch die guten Sitten, das Pflichtteilsrecht sowie in zeitlicher Hinsicht durch eine sinngemäße Anwendung der §§ 611 f ABGB abgesteckt. Bei der Beendigung der Funktion eines "verwaltenden Testamentsvollstreckers" sei zwischen den beiden Funktionen zu unterscheiden: Der Testamentsvollstrecker, der die Beendigung seiner Funktion anstrebe, habe diese durch einen Enthebungsantrag beim Verlassenschaftsgericht zu erwirken; einem solchen Antrag sei bei Vorliegen wichtiger Gründe Folge zu geben. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch die von der Nachlaßverwaltung betroffenen Erben (Vermächtnisnehmer) die gerichtliche Enthebung des Testamentsvollstreckers erwirken. Da die Funktion des Nachlaßverwalters den Regeln über den "Bevollmächtigungsvertrag" (§§ 1002 ff ABGB) unterliege, könne der die Beendigung seiner Tätigkeit anstrebende Verwalter das Auftrgs- (und Bevollmächtigungs-)verhältnis aufkündigen (§ 1021 ABGB). Auch die betroffenen Erben (Legatare) könnten die Verwaltung widerrufen (§ 1020 ABGB). Ein Enthebungsbeschluß des Abhandlungsgerichtes sei nicht erforderlich; falls er dennoch ergehe, entfalte er nur deklaratorische Wirkung (217 f).In letzter Zeit befaßten sich Sprung/Fink in JBl 1996, 205 eingehend mit der "Letztwillig angeordneten Nachlaßverwaltung im österreichischen Recht". In Lehre und Rechtsprechung finde sich häufig der Satz, daß der Testamentsvollstrecker "als solcher" auf Überwachungsrechte beschränkt sei, diesem sohin eine Verwaltung des Nachlasses nicht zustehe. Damit solle freilich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Einsetzung als "Testamentsvollstrecker" für sich allein keine Übertragung solcher Verwaltungsbefugnisse umfaßt. Die hM bejahe die Frage, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker oder eine andere Person durch besondere Anordnung rechtswirksam mit einzelnen Akten der Nachlaßverwaltung, aber auch mit der Verwaltung (und Vertretung) des gesamten Nachlasses betrauen kann (208 mwN in FN 17). Lediglich vereinzelt werde - freilich ohne überzeugende Begründung - die Rechtsmeinung vertreten, daß dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses selbst dann nicht zustehe, wenn ihn der Erblasser dazu ermächtigt habe (208 FN 19). Ginge man von dieser Auffassung aus, so wäre wohl auch die Bestellung einer nur mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person (eines "reinen" Nachlaßverwalters) rechtlich unwirksam. Die Autoren fassen ihre Meinung dahin zusammen: Der Erblasser könne den Testamentsvollstrecker oder eine andere Person mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses (zB eines Unternehmens) betrauen ("verwaltender" Testamentsvollstrecker, "reiner" Nachlaßverwalter). Eine solche Nachlaßverwaltung könne nicht nur bis zur Einantwortung, sondern auch erheblich darüber hinaus angeordnet werden. Der so eingesetzte Verwalter habe gegenüber dem Nachlaß (den Erben) die Stellung eines Machthabers iSd Paragraphen 1002, ff ABGB. Er habe in den vom Erblasser gesetzten sachlichen und zeitlichen Grenzen den Nachlaß zu verwalten und insoweit diesen (die Erben) zu vertreten. Eine solche Befugnis entfalte gegenüber den Erben nur obligatorische Wirkung: Diese seien (bei sonstigem Wirksamwerden der vom Erblasser allenfalls festgesetzten Sanktionen) verpflichtet, die Verwaltung des Nachlasses zu dulden und diese nicht zu behindern. Insb dürften sie die Nachlaßverwaltung während der festgelegten Dauer nicht grundlos widerrufen; ein dennoch erklärter Widerruf (Paragraph 1020, ABGB) sei aber wirksam. Um die Erben von einem solchen Widerruf oder von Behinderungshandlungen abzuhalten, könne der Erblasser die Rechtsinstitute der (auflösenden) Bedingung sowie der Auflage einsetzen; etwa in der Form, daß ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der das Testament anficht oder eine Auflage nicht erfüllt, auf den Pflichtteil gesetzt werden. Behindere oder vereitle diesfalls ein Erbe die angeordnete Nachlaßverwaltung, indem er etwa die erforderliche Vollmacht nicht erteilt, die Verwaltung vor Ablauf der festgesetzten Dauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes widerruft etc, so sei er auf den Pflichtteil gesetzt. Die Grenzen, in denen der Erblasser den Erben eine Nachlaßverwaltung auferlegen könne, würden durch die guten Sitten, das Pflichtteilsrecht sowie in zeitlicher Hinsicht durch eine sinngemäße Anwendung der Paragraphen 611, f ABGB abgesteckt. Bei der Beendigung der Funktion eines "verwaltenden Testamentsvollstreckers" sei zwischen den beiden Funktionen zu unterscheiden: Der Testamentsvollstrecker, der die Beendigung seiner Funktion anstrebe, habe diese durch einen Enthebungsantrag beim Verlassenschaftsgericht zu erwirken; einem solchen Antrag sei bei Vorliegen wichtiger Gründe Folge zu geben. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch die von der Nachlaßverwaltung betroffenen Erben (Vermächtnisnehmer) die gerichtliche Enthebung des Testamentsvollstreckers erwirken. Da die Funktion des Nachlaßverwalters den Regeln über den "Bevollmächtigungsvertrag" (Paragraphen 1002, ff ABGB) unterliege, könne der die Beendigung seiner Tätigkeit anstrebende Verwalter das Auftrgs- (und Bevollmächtigungs-)verhältnis aufkündigen (Paragraph 1021, ABGB). Auch die betroffenen Erben (Legatare) könnten die Verwaltung widerrufen (Paragraph 1020, ABGB). Ein Enthebungsbeschluß des Abhandlungsgerichtes sei nicht erforderlich; falls er dennoch ergehe, entfalte er nur deklaratorische Wirkung (217 f).
Soweit der Revisionsrekurswerber die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die erbserklärte Erbin bekämpft und vermeint, das Verwaltungsrecht der Erbin wäre durch die letztwillig verfügte Bestellung eines Nachlaßverwalters mit bindender Wirkung für das Abhandlungsgericht ausgeschlossen worden, kann er sich zwar auf die von Welser in Rummel2 I § 810 Rz 8 sowie § 816 Rz 12 und 17 sowie in dessen vorgelegtem Privatgutachten unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung (insb NZ 1933, 114) vertretene Rechtsansicht berufen. Diese steht aber, wie sich aus den bereits angeführten Zitaten ergibt, mit der jüngeren Rechtsprechung (JBl 1993, 310) und der überwiegenden Lehre (Bydlinski in JBl 1981, 72; Sprung/Fink in JBl 1996, 205) nicht in Einklang. In diesem Zusammenhang sei auch auf Kralik, Erbrecht 28 hingewiesen, der sogar die Meinung vertritt, den Erben könne ihr Anspruch auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers (zB Einsetzung eines Nachlaßverwalters) überhaupt nicht entzogen werden, denn sie erfließe aus dem Erbrecht. Das Gegenteil lasse sich nicht durch einen Analogieschluß aus § 145 c Abs 2 und 3 und § 196 ABGB ableiten. Diese Gesetzesstellen setzten nämlich voraus, daß der, der die Zuwendung erhält, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Einem voll geschäftsfähigen Erben könne daher kein gesetzlicher Vertreter aufgezwungen werden, und zwar auch nicht bei Ausübung seines Verwaltungsrechtes am Nachlaß. Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, habe die Rechte und Pflichten eines Verlassenschaftskurators (§ 145 Abs 1 Satz 2 AußStrG).Soweit der Revisionsrekurswerber die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die erbserklärte Erbin bekämpft und vermeint, das Verwaltungsrecht der Erbin wäre durch die letztwillig verfügte Bestellung eines Nachlaßverwalters mit bindender Wirkung für das Abhandlungsgericht ausgeschlossen worden, kann er sich zwar auf die von Welser in Rummel2 römisch eins Paragraph 810, Rz 8 sowie Paragraph 816, Rz 12 und 17 sowie in dessen vorgelegtem Privatgutachten unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung (insb NZ 1933, 114) vertretene Rechtsansicht berufen. Diese steht aber, wie sich aus den bereits angeführten Zitaten ergibt, mit der jüngeren Rechtsprechung (JBl 1993, 310) und der überwiegenden Lehre (Bydlinski in JBl 1981, 72; Sprung/Fink in JBl 1996, 205) nicht in Einklang. In diesem Zusammenhang sei auch auf Kralik, Erbrecht 28 hingewiesen, der sogar die Meinung vertritt, den Erben könne ihr Anspruch auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers (zB Einsetzung eines Nachlaßverwalters) überhaupt nicht entzogen werden, denn sie erfließe aus dem Erbrecht. Das Gegenteil lasse sich nicht durch einen Analogieschluß aus Paragraph 145, c Absatz 2 und 3 und Paragraph 196, ABGB ableiten. Diese Gesetzesstellen setzten nämlich voraus, daß der, der die Zuwendung erhält, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Einem voll geschäftsfähigen Erben könne daher kein gesetzlicher Vertreter aufgezwungen werden, und zwar auch nicht bei Ausübung seines Verwaltungsrechtes am Nachlaß. Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, habe die Rechte und Pflichten eines Verlassenschaftskurators (Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der insb in der E JBl 1993, 310 unter Hinweis auf Bydlinski aaO vertretenen und vom Rekursgericht übernommenen Rechtsmeinung abzugehen.
Die vom Revisionsrekurswerber vertretene Rechtsmeinung, die letztzit Entscheidung wäre auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil es im letzten Willen Bedingungen und Auflagen gäbe, die für den Fall der Nichtbefolgung durch die Erben bzw Legatare zum Verlust ihres Erbrechtes bzw ihrer Legate geführt hätten, ist unrichtig. Im Punkt 6. der letztwilligen Verfügung hat der Erblasser seinen Kindern zwar bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche aufgetragen, dafür zu sorgen, daß seine geschiedene Frau Andrea ..... von der Verwaltung seines Vermögens ferngehalten wird. Daß dieser Auftrag von den Kindern nicht eingehalten wurde, ist aber nicht hervorgekommen.
Auch Kralik aaO vertritt die Ansicht, daß der Erblasser dem nicht voll geschäftsfähigen Erben einen Kurator für das hinterlassene Vermögen ernennen kann. Dann sei diesem Kurator die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu übertragen. Diese Überlassung erfolge aber nicht kraft Gesetzes, sondern durch konstitutiven Beschluß des Abhandlungsgerichtes. Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, habe die Rechte und Pflichten eines Verlassenschaftskurators (§ 145 Abs 1 Satz 2 AußStrG).Auch Kralik aaO vertritt die Ansicht, daß der Erblasser dem nicht voll geschäftsfähigen Erben einen Kurator für das hinterlassene Vermögen ernennen kann. Dann sei diesem Kurator die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu übertragen. Diese Überlassung erfolge aber nicht kraft Gesetzes, sondern durch konstitutiven Beschluß des Abhandlungsgerichtes. Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, habe die Rechte und Pflichten eines Verlassenschaftskurators (Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).
Dabei darf aber folgendes nicht übersehen werden:
Der Revisionsrekurswerber wurde zwar vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung vom 3.3.1988 zum "Verlassenschaftskurator bestellt". Eine wirksame Bestellung von Kuratoren zur Abhandlung von Verlassenschaften kann jedoch nur durch das Gericht und nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorgenommen werden.
Nach § 77 Z 1 AußStrG hat die Abhandlungsbehörde von Amts wegen solche Kuratoren zu bestellen für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (§§ 271 und 272 ABGB). Die Bestellung eines Kollisionskurators ist aber nicht nur unter den Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstellen möglich (JBl 1952, 268). Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Kollisionskurators und damit zur analogen Anwendung des § 77 Z 1 AußStrG tritt auch dann auf, wenn ein Elternteil - wie im vorliegenden Fall - dem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestellt hat (§ 145 c Abs 3 ABGB). Dies hat der Erblasser dadurch getan, daß er der in seiner letztwilligen Erklärung vom 3.3.1988 ua seiner zur Alleinerbin eingesetzten mj Tochter Felicitas, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche aufgetragen hat, dafür zu sorgen, daß ihre (für sie allein obsorgeberechtigte) Mutter von der Verwaltung seines Vermögens ferngehalten wird, und daß er Dr.D zum "Verlassenschaftskurator bestellt" hat. Damit "gingen diese (Verwaltungs)Befugnisse - nach § 145 c Abs 3 AußStrG in sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle" - "auf einen vom Gericht zu bestellenden Sachwalter über", wobei der vom Erblasser bestimmte Verwalter, "wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschließung anderer von der Verwaltung zum Sachwalter zu bestellen ist."Nach Paragraph 77, Ziffer eins, AußStrG hat die Abhandlungsbehörde von Amts wegen solche Kuratoren zu bestellen für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (Paragraphen 271 und 272 ABGB). Die Bestellung eines Kollisionskurators ist aber nicht nur unter den Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstellen möglich (JBl 1952, 268). Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Kollisionskurators und damit zur analogen Anwendung des Paragraph 77, Ziffer eins, AußStrG tritt auch dann auf, wenn ein Elternteil - wie im vorliegenden Fall - dem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestellt hat (Paragraph 145, c Absatz 3, ABGB). Dies hat der Erblasser dadurch getan, daß er der in seiner letztwilligen Erklärung vom 3.3.1988 ua seiner zur Alleinerbin eingesetzten mj Tochter Felicitas, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche aufgetragen hat, dafür zu sorgen, daß ihre (für sie allein obsorgeberechtigte) Mutter von der Verwaltung seines Vermögens ferngehalten wird, und daß er Dr.D zum "Verlassenschaftskurator bestellt" hat. Damit "gingen diese (Verwaltungs)Befugnisse - nach Paragraph 145, c Absatz 3, AußStrG in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle" - "auf einen vom Gericht zu bestellenden Sachwalter über", wobei der vom Erblasser bestimmte Verwalter, "wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschließung anderer von der Verwaltung zum Sachwalter zu bestellen ist."
Nun besteht kein Zweifel daran, daß der vom Erblasser bestimmte Verwalter Dr.D, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, objektiv zur Verwaltung des Nachlasses geeignet ist. Im vorliegenden Fall darf aber - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde - bei der vom Gericht zu beurteilenden Prüfung der Eignung die Abneigung und Ablehnung der mj Erbin und deren obsorgeberechtigten Mutter gegen Dr.D als Rechtsvertreter des mit der genannten gesetzlichen Vertreterin verfeindeten und in Rechtsstreite verwickelten Erblassers nicht unbeachtet bleiben. Diese Umstände gehen zwar nicht so weit, daß sie einen Untauglichkeitsgrund für die Bestellung zum Vormund iSd § 194 ABGB darstellen würden. Die ablehnende Einstellung der mj Erbin und ihrer obsorgeberechtigten Mutter lassen es aber angezeigt erscheinen, im Interesse einer gedeihlichen Führung der Sachwalterschaft einen anderen Sachwalter zu bestellen, dem die mj Erbin und deren gesetzliche Vertreterin nicht ablehnend gegenüberstehen und gegen dessen Eignung nichts eingewendet wurde.Nun besteht kein Zweifel daran, daß der vom Erblasser bestimmte Verwalter Dr.D, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, objektiv zur Verwaltung des Nachlasses geeignet ist. Im vorliegenden Fall darf aber - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde - bei der vom Gericht zu beurteilenden Prüfung der Eignung die Abneigung und Ablehnung der mj Erbin und deren obsorgeberechtigten Mutter gegen Dr.D als Rechtsvertreter des mit der genannten gesetzlichen Vertreterin verfeindeten und in Rechtsstreite verwickelten Erblassers nicht unbeachtet bleiben. Diese Umstände gehen zwar nicht so weit, daß sie einen Untauglichkeitsgrund für die Bestellung zum Vormund iSd Paragraph 194, ABGB darstellen würden. Die ablehnende Einstellung der mj Erbin und ihrer obsorgeberechtigten Mutter lassen es aber angezeigt erscheinen, im Interesse einer gedeihlichen Führung der Sachwalterschaft einen anderen Sachwalter zu bestellen, dem die mj Erbin und deren gesetzliche Vertreterin nicht ablehnend gegenüberstehen und gegen dessen Eignung nichts eingewendet wurde.
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers bietet § 78 AußStrG keine geeignete Grundlage für seine Bestellung. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Kurator zu bestellen zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder welche, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen.Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers bietet Paragraph 78, AußStrG keine geeignete Grundlage für seine Bestellung. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Kurator zu bestellen zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder welche, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen.
Außer den angeführten und den sonst im Gesetz bezeichneten Fällen (§§ 690, 811, 812 ABGB) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen vom Gerichte Kuratoren "aufgedrungen" werden (§ 79 Abs 1 AußStrG).Außer den angeführten und den sonst im Gesetz bezeichneten Fällen (Paragraphen 690, 811, 812, ABGB) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen vom Gerichte Kuratoren "aufgedrungen" werden (Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG).
Die bezogenen Bestimmungen des ABGB regeln die hier nicht zutreffenden Fälle, daß der Erbe, der den durch Vermächtnisse erschöpften Nachlaß nicht selbst verwalten will, "um die Aufstellung eines Kurators anlangt" (§ 690); daß die Gläubiger ihre Ansprüche wider die Masse (den Nachlaß) anbringen und begehren, daß zu deren Vertretung ein Kurator bestellt werde (§ 811) und daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert und von einem Kurator verwaltet wird (§ 812).Die bezogenen Bestimmungen des ABGB regeln die hier nicht zutreffenden Fälle, daß der Erbe, der den durch Vermächtnisse erschöpften Nachlaß nicht selbst verwalten will, "um die Aufstellung eines Kurators anlangt" (Paragraph 690,); daß die Gläubiger ihre Ansprüche wider die Masse (den Nachlaß) anbringen und begehren, daß zu deren Vertretung ein Kurator bestellt werde (Paragraph 811,) und daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert und von einem Kurator verwaltet wird (Paragraph 812,).
Auch § 816 ABGB und § 80 AußStrG bieten keine zwingende Grundlage für die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum Verlassenschaftskurator:Auch Paragraph 816, ABGB und Paragraph 80, AußStrG bieten keine zwingende Grundlage für die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum Verlassenschaftskurator:
Nach § 816 ABGB wird der "Vollzieher (Exekutor) des letzten Willens" vom Erblasser "ernannt" und nicht vom Verlassenschaftsgericht bestellt.Nach Paragraph 816, ABGB wird der "Vollzieher (Exekutor) des letzten Willens" vom Erblasser "ernannt" und nicht vom Verlassenschaftsgericht bestellt.
Nach § 80 AußStrG kann dem Testamentsvollzieher allerdings in den in den §§ 77 bis 79 dieses Gesetzes erwähnten Fällen zugleich die Kuratel anvertraut werden, insofern er sie zu übernehmen fähig und bereit ist. Aus der Verwendung des Wortes "kann" folgt, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollzieher auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zum Verlassenschaftskurator bestellen muß. Nach § 280 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, zu achten. Das Verlassenschaftsgericht ist jedoch dabei nicht daran gebunden, daß der Erblasser letztwillig einen "Verlassenschaftskurator" oder "Nachlaßverwalter" ernannt hat. Daß Dr.D nach der Art der Angelegenheit zur Verwaltung der Verlassenschaft geeignet wäre, wurde bereits oben ausgeführt. Dies trifft auch auf den vom Erstgericht bestellten Dr.P***** zu. Da dieser aber von der mj Erbin und deren gesetzlicher Vertreterin nicht abgelehnt wurde, ist die von den Vorinstanzen getroffene Auswahl nicht zu beanstanden.Nach Paragraph 80, AußStrG kann dem Testamentsvollzieher allerdings in den in den Paragraphen 77 bis 79 dieses Gesetzes erwähnten Fällen zugleich die Kuratel anvertraut werden, insofern er sie zu übernehmen fähig und bereit ist. Aus der Verwendung des Wortes "kann" folgt, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollzieher auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zum Verlassenschaftskurator bestellen muß. Nach Paragraph 280, ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, zu achten. Das Verlassenschaftsgericht ist jedoch dabei nicht daran gebunden, daß der Erblasser letztwillig einen "Verlassenschaftskurator" oder "Nachlaßverwalter" ernannt hat. Daß Dr.D nach der Art der Angelegenheit zur Verwaltung der Verlassenschaft geeignet wäre, wurde bereits oben ausgeführt. Dies trifft auch auf den vom Erstgericht bestellten Dr.P***** zu. Da dieser aber von der mj Erbin und deren gesetzlicher Vertreterin nicht abgelehnt wurde, ist die von den Vorinstanzen getroffene Auswahl nicht zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.