Rechtssatz RS0107527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107527
Entscheidungsdatum
06.03.1997
Rechtssatz
Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Kollisionskurators und damit zur analogen Anwendung des § 77 Z 1 AußStrG tritt auch dann auf, wenn ein Elternteil dem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestellt hat (hier: keine Bestellung des vom Erblasser bestimmten Nachlaßverwalters zum Verlassenschaftskurator bei ablehnender Einstellung des minderjährigen Erben sowie dessen Obsorgeberechtigten).Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Kollisionskurators und damit zur analogen Anwendung des Paragraph 77, Ziffer eins, AußStrG tritt auch dann auf, wenn ein Elternteil dem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestellt hat (hier: keine Bestellung des vom Erblasser bestimmten Nachlaßverwalters zum Verlassenschaftskurator bei ablehnender Einstellung des minderjährigen Erben sowie dessen Obsorgeberechtigten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107527
Dokumentnummer
JJR_19970306_OGH0002_0100OB00507_9500000_001