Die Beschlüsse der Vorinstanzen erging in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 46.696; MietSlg 47.693; MietSlg 48.678 ua). Ein solcher Fall liegt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer erbkundlichen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsver- fahren nicht vor (vgl auch RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).Die Beschlüsse der Vorinstanzen erging in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO richtet. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 46.696; MietSlg 47.693; MietSlg 48.678 ua). Ein solcher Fall liegt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer erbkundlichen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsver- fahren nicht vor vergleiche auch RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).
Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, nicht vorgesehen. Es ist daher auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (Streitigkeiten über eheliche Abstammung) gegen bestätigende Entscheidungen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlussmäßige Entscheidung handelt; 7 Ob 205/99v; 10 Ob 325/99p; RIS-Justiz RS0112314).Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO, nicht vorgesehen. Es ist daher auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN (Streitigkeiten über eheliche Abstammung) gegen bestätigende Entscheidungen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlussmäßige Entscheidung handelt; 7 Ob 205/99v; 10 Ob 325/99p; RIS-Justiz RS0112314).
Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 528; 10 Ob 325/99p). Ungeachtet des offensichtlich irrtümlich bloß auf § 528 Abs 1 ZPO gestützten Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.Ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 528,; 10 Ob 325/99p). Ungeachtet des offensichtlich irrtümlich bloß auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gestützten Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.