Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit den Ausführungen, mit denen die klagende Partei darzutun versucht, daß das Erstgericht ihren Vertreter dazu anleiten hätte müssen, einen anders lautenden Zwischenantrag auf Feststellung zu stellen, wird ein Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht, der schon in der Berufung gerügt und dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein solcher Mangel mit Revision nicht geltend gemacht werden (ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387 ua), weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Den in der Berufung formulierten Zwischenantrag auf Feststellung sah das Berufungsgericht zutreffend als neuen Zwischenantrag an. Die klagende Partei verstieß damit gegen § 482 Abs 1 ZPO. Die von ihr in der Revision vertretene Auffassung, es habe sich um keinen neuen Antrag gehandelt, weil er jenem entsprochen habe, zu dem ihr Vertreter vom Erstgericht hätte angeleitet werden müssen, überzeugt nicht. Die klagende Partei räumt damit selbst ein, daß der in der Berufung formulierte Zwischenantrag im Verfahren erster Instanz noch nicht gestellt wurde, und macht in Wahrheit wieder nur eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes geltend. In der Sache verkennt die klagende Partei die Bedeutung der Rechtsprechung, daß § 1096 ABGB nachgiebiges Recht enthalte. Dies bezieht sich zum einen auf die darin geregelten Pflichten des Bestandgebers (so etwa SZ 24/163; MietSlg 28.124; SZ 53/116) und zum anderen auf die Möglichkeit, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen (so MietSlg 31.189). All dies kann dafür von Bedeutung sein, ob und in welcher Höhe wegen Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes ein Anspruch auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung entsteht, hat aber nichts damit zu tun, ob ein solcher Anspruch gegebenenfalls geltend gemacht werden kann. Hierauf kann der Bestandnehmer bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichten; dies ergibt sich unwiderleglich aus § 1096 Abs 1 letzter Satz ABGB (ebenso Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096). Der Zwischenantrag auf Feststellung, daß durch den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ein Mietzinsminderungsanspruch der beklagten Partei abbedungen wurde, wäre nur gerechtfertigt, wenn die beklagte Partei auf diesen Anspruch im voraus wirksam hätte verzichten können. Dies ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb die Vorinstanzen diesen Teil des Zwischenantrags zutreffend als unberechtigt ansahen.Den in der Berufung formulierten Zwischenantrag auf Feststellung sah das Berufungsgericht zutreffend als neuen Zwischenantrag an. Die klagende Partei verstieß damit gegen Paragraph 482, Absatz eins, ZPO. Die von ihr in der Revision vertretene Auffassung, es habe sich um keinen neuen Antrag gehandelt, weil er jenem entsprochen habe, zu dem ihr Vertreter vom Erstgericht hätte angeleitet werden müssen, überzeugt nicht. Die klagende Partei räumt damit selbst ein, daß der in der Berufung formulierte Zwischenantrag im Verfahren erster Instanz noch nicht gestellt wurde, und macht in Wahrheit wieder nur eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes geltend. In der Sache verkennt die klagende Partei die Bedeutung der Rechtsprechung, daß Paragraph 1096, ABGB nachgiebiges Recht enthalte. Dies bezieht sich zum einen auf die darin geregelten Pflichten des Bestandgebers (so etwa SZ 24/163; MietSlg 28.124; SZ 53/116) und zum anderen auf die Möglichkeit, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen (so MietSlg 31.189). All dies kann dafür von Bedeutung sein, ob und in welcher Höhe wegen Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes ein Anspruch auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung entsteht, hat aber nichts damit zu tun, ob ein solcher Anspruch gegebenenfalls geltend gemacht werden kann. Hierauf kann der Bestandnehmer bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichten; dies ergibt sich unwiderleglich aus Paragraph 1096, Absatz eins, letzter Satz ABGB (ebenso Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1096,). Der Zwischenantrag auf Feststellung, daß durch den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ein Mietzinsminderungsanspruch der beklagten Partei abbedungen wurde, wäre nur gerechtfertigt, wenn die beklagte Partei auf diesen Anspruch im voraus wirksam hätte verzichten können. Dies ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb die Vorinstanzen diesen Teil des Zwischenantrags zutreffend als unberechtigt ansahen.
Die Vorinstanzen haben aber auch die Frage richtig gelöst, ob die beklagte Partei zur Instandhaltung des Daches der Halle verpflichtet ist. Diese Instandhaltung gehört jedenfalls zur Erhaltung im Sinn des § 3 MRG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 1 MRG) oder ob sie zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind; auch in diesem Fall wären es nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG vom Vermieter auszuführende Erhaltungsarbeiten, weil es sich nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses, also von Schäden, die den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindern (vgl. MietSlg 25.216 ua), handelt. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist daher gemäß § 3 Abs 1 MRG die klagende Partei als Vermieter verpflichtet. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind im Zweifel zugunsten des Mieters zwingend (Assem-Appiano, Der Mietvertrag (1982) 16 f; Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 vor § 1 MRG). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß im Fall des § 3 Abs 1 und 2 MRG etwas anderes gilt. Der Mieter kann daher auf sein Recht, die Erhaltung durch den Vermieter zu verlangen, im vorhinein nicht wirksam verzichten (ebenso Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096 und Rz 3 zu § 3 MRG; vgl. auch Krejci in Krejci-Korinek, HBzMRG 173 und 186). In der Entscheidung 5 Ob 72/87 vertrat der Oberste Gerichtshof überdies die Auffassung, daß die Überwälzung der Kosten von Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 2 MRG auf den Mieter unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes falle. All dies bedeutet aber, daß die hier im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach die klagende Partei keine Verpflichtung zur Instandsetzung des Daches übernimmt, gesetzwidrig und daher unwirksam ist.Die Vorinstanzen haben aber auch die Frage richtig gelöst, ob die beklagte Partei zur Instandhaltung des Daches der Halle verpflichtet ist. Diese Instandhaltung gehört jedenfalls zur Erhaltung im Sinn des Paragraph 3, MRG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) oder ob sie zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind; auch in diesem Fall wären es nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG vom Vermieter auszuführende Erhaltungsarbeiten, weil es sich nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses, also von Schäden, die den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindern vergleiche MietSlg 25.216 ua), handelt. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MRG die klagende Partei als Vermieter verpflichtet. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind im Zweifel zugunsten des Mieters zwingend (Assem-Appiano, Der Mietvertrag (1982) 16 f; Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 vor Paragraph eins, MRG). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß im Fall des Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG etwas anderes gilt. Der Mieter kann daher auf sein Recht, die Erhaltung durch den Vermieter zu verlangen, im vorhinein nicht wirksam verzichten (ebenso Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1096 und Rz 3 zu Paragraph 3, MRG; vergleiche auch Krejci in Krejci-Korinek, HBzMRG 173 und 186). In der Entscheidung 5 Ob 72/87 vertrat der Oberste Gerichtshof überdies die Auffassung, daß die Überwälzung der Kosten von Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auf den Mieter unter das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes falle. All dies bedeutet aber, daß die hier im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach die klagende Partei keine Verpflichtung zur Instandsetzung des Daches übernimmt, gesetzwidrig und daher unwirksam ist.
Der Versuch der klagenden Partei, die Wirksamkeit dieser Vereinbarung aus dem Argument abzuleiten, daß die Instandhaltungspflicht der beklagten Partei als ein Teil des von ihr zu zahlenden Mietzinses anzusehen sei, ist nicht zielführend. Auch der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die im übrigen von der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde, stünde nämlich § 3 MRG entgegen, soweit es sich um unter diese Bestimmung fallende Erhaltungsarbeiten handelt, weil sich daraus zugunsten des Mieters zwingend ergibt, daß die Kosten dieser Erhaltungsarbeiten - unbeschadet des Rechtes, gemäß § 18 MRG eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu verlangen - vom Vermieter zu tragen sind.Der Versuch der klagenden Partei, die Wirksamkeit dieser Vereinbarung aus dem Argument abzuleiten, daß die Instandhaltungspflicht der beklagten Partei als ein Teil des von ihr zu zahlenden Mietzinses anzusehen sei, ist nicht zielführend. Auch der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die im übrigen von der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde, stünde nämlich Paragraph 3, MRG entgegen, soweit es sich um unter diese Bestimmung fallende Erhaltungsarbeiten handelt, weil sich daraus zugunsten des Mieters zwingend ergibt, daß die Kosten dieser Erhaltungsarbeiten - unbeschadet des Rechtes, gemäß Paragraph 18, MRG eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu verlangen - vom Vermieter zu tragen sind.
Den Vorinstanzen ist daher auch darin beizupflichten, daß die beklagte Partei nach dem Inhalt des mit der klagenden Partei geschlossenen Mietvertrages nicht verpflichtet ist, das Dach der Halle instandzusetzen. Es ist aus diesem Grund demnach auch die Abweisung des zweiten Teiles des Zwischenantrags auf Feststellung richtig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 23/243 kommt hier nicht zum Tragen, weil kein stattgebendes Zwischenurteil vorliegt. Die klagende Partei ist in dem über ihren Antrag entstandenen Zwischenstreit endgültig als unterlegen anzusehen und hat der beklagten Partei daher die hiedurch verursachten Kosten zu ersetzen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 23/243 kommt hier nicht zum Tragen, weil kein stattgebendes Zwischenurteil vorliegt. Die klagende Partei ist in dem über ihren Antrag entstandenen Zwischenstreit endgültig als unterlegen anzusehen und hat der beklagten Partei daher die hiedurch verursachten Kosten zu ersetzen.